TE Vwgh Erkenntnis 2013/8/29 2011/16/0179

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §184;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Ing. B in W, vertreten durch die Dr. Feuerstein Wirtschaftstreuhand-Kommandit-Partnerschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-Gesellschaft in 1010 Wien, Bellariastrasse 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. Juni 2011, Zl. ABK - 40/11, betreffend Getränkesteuer für 1996 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde setzte mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug die Getränkesteuer für 1996 bis 1998 fest und wies mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug einen Antrag auf Rückzahlung von Getränkesteuer für diese Jahre ab.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer "Schwarzlieferungen" von der X AG bezogen habe, welche jedoch nicht in den somit sachlich unrichtigen Aufzeichnungen seines Unternehmens aufgeschienen seien. Rechtlich leitete die belangte Behörde daraus die Berechtigung zur Schätzung ab. Sie stützte sich bei ihrer Sachverhaltsannahme im Wesentlichen auf durch Organe eines Finanzamtes bei einer Hausdurchsuchung bei der X AG gefundenes Datenmaterial sowie auf in jenem Verfahren durchgeführte Zeugeneinvernahmen. Zu den näheren Einzelheiten verwies die belangte Behörde auf die Begründung ihres Berufungsbescheides betreffend die Vergnügungssteuer, in welchem sie ebenfalls von diesem Sachverhalt ausgegangen war und daraus die Berechtigung zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen abgeleitet hatte. Den Rückzahlungsantrag wies die belangte Behörde mangels bestehenden Guthabens ab.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf "Unterbleiben der Getränkesteuerermittlung im Schätzungsweg" verletzt.

Mit Bescheid vom 30. September 2011, Zl. ABK-40/10, berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, indem sie bei gleichen Bemessungsgrundlagen und Steuersätzen die sich daraus ergebenden Steuerbeträge an die Stelle der im berichtigten Bescheid angeführten, welche als durch einfache Rechenschritte erkennbare Schreibfehler falsch seien, setzte.

Mit Schriftsatz vom 11.Oktober 2011 reichte die belangte Behörde eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte sie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet, "Schwarzlieferungen" von der X AG bezogen zu haben, macht geltend, dass keine Mängel seiner Aufzeichnungen vorlägen, bekämpft damit die Berechtigung der belangten Behörde zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Getränkesteuer und verweist insbesondere darauf, dass er erfolglos einen Antrag gestellt habe, das in Rede stehende Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Beschwerde in der Angelegenheit der Vergnügungssteuer auszusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den von der belangten Behörde im Instanzenzug erlassenen Bescheid über die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Oktober 1995 bis Juni 1998 mit Erkenntnis vom 23. Februar 2012, 2009/17/0127, als unbegründet abgewiesen. Auch jenem Beschwerdefall lag entscheidend die Frage zugrunde, ob die belangte Behörde zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen der Vergnügungssteuer berechtigt gewesen sei, weil der Beschwerdeführer "Schwarzlieferungen" von der X AG bezogen habe und seine Aufzeichnungen sachlich unrichtig seien. Der Beschwerdeführer verweist in der vorliegenden Beschwerde selbst auf jenes Verfahren und auf einem von ihm gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (gemäß § 281 BAO) über die Getränkesteuer bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die Vergnügungssteuer.

Aus den Gründen jenes Erkenntnisses vom 23. Februar 2012, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der vorliegende Bescheid, soweit er die Berechtigung zur Schätzung (§ 184 BAO) zugrunde gelegt hat, als nicht rechtswidrig.

In dem subjektiven Recht, welches der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt und bestimmt bezeichnet hat, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht verletzt.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit verschiedenen Rügen die Höhe der festgesetzten Getränkesteuer bekämpft, verlässt er den durch den Beschwerdepunkt abgesteckten Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2013/16/0043, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. August 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160179.X00

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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