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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §115;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des JT in M, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 6. September 2012, Zl. 23/10-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer - ein Beamter im Post-Zustelldienst - schuldig erkannt, in einem, zurück nicht näher begrenzbaren, jedoch bis zum 5. September 2011 andauernden Zeitraum durch falsche und unkorrekte Angaben in der Post-Adress-Basis-Datenbank (PABD) bewirkt zu haben, dass 58 Mängel enthalten gewesen seien, wobei einzelne davon bewirkten, dass im Rayon des Beschwerdeführers um 22 Abgabestellen mehr aufgeschienen seien, als tatsächlich gegeben gewesen seien. Anschließend wurden die Mängel im Einzelnen aufgelistet.
Damit habe der Beschwerdeführer gegen die Dienstvorschriften betreffend die Bedienung von Abgabestellen und deren Erfassung in postinternen Systemen und damit gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldig gemacht.
Es wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Vorwurf geht dahin, dass er "falsche und unkorrekte Angaben in der Post-Adress-Basis-Datenbank (PABD)" getätigt habe. Dies wurde vom Beschwerdeführer letztlich nicht bestritten. Dieser Vorwurf durfte unter die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG 1979 subsumiert werden.
In der Beschwerde wird gegen die Annahme eines Verschuldens (sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch auf die Strafbemessung) vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Zustelldienst durch 27 Jahre ordnungsgemäß versehen und "als Zusteller auch stets auf die Einhaltung der Zustellvorschriften geachtet wie sie mir in der Ausbildung gelehrt, wie ich sie verstanden habe und worüber ich auch erfolgreich meine Dienstprüfung abgelegt habe".
Es habe keine Möglichkeit zu einer Erörterung der "geänderten Anwendung von Zustellvorschriften bzw. eine ausreichende Schulung darüber mit einer nachvollziehbaren Darstellung der Rechtslage" zur Dienstanweisung vom 8. Juni 2010 gegeben.
In der Folge bestreitet der Beschwerdeführer (wie schon in der Berufung) die Rechtskonformität der in der "Unterstützung für die korrekte Erfassung in der PABD" genannten "Zustellmöglichkeiten".
Mit dieser Argumentation geht der Beschwerdeführer an der ihm angelasteten Tat vorbei. Ihm wurden keine Mängel bei der Zustellung von Poststücken vorgeworfen, sondern "falsche und unkorrekte Angaben in der PABD" und daraus resultierende Mängel in dieser Datenbank.
Der eindeutige Inhalt dieser Anlastung muss dem Beschwerdeführer klar sein. Denn die in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz genannte, dem Beschwerdeführer bekannte - und von ihm sogar der Beschwerde beigelegte - (Dienst-)Anweisung vom 8. Juni 2010 diente "ausschließlich der korrekten Erhebung der Adressen und dazugehörigen Anzahl von Abgabestellen für die Erfassung in den postinternen Systemen (z.B. PABD)" (Anmerkung: die unterstrichenen Stellen ließ der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bei der Zitierung des Zweckes der Anweisung weg).
Auch die - ebenfalls beigelegte - Information "Zur Unterstützung für die korrekte Erfassung in der PABD" zeigt diesen bloß internen Erfassungszweck in einer Datenbank der Post auf.
Daher geht es - wie beide Instanzen richtig ausführen - nicht um eine Änderung der dem Beschwerdeführer "vertrauten Grundsätze" in der Anwendung von Zustellvorschriften, weshalb sein Vorbringen ins Leere geht.
Der Beschwerdeführer bringt noch vor, es habe keine ausreichenden Schulungen gegeben. Damit entfernt er sich von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach ihm die Vorgangsweise in "mehreren eigens dafür abgehaltenen Schulungen zur Kenntnis gebracht und erläutert worden" sei (die Details der Schulungen finden sich in den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des Bescheides der Behörde erster Instanz), ohne seine Behauptung mit konkretem Sachverhaltsvorbringen zu untermauern (dass der Beschwerdeführer während der "vor dem Antritt des Zustellganges" abgehaltenen Schulungen "gedanklich schon die Tour abgeht", ist kein tragfähiges Argument, denn eine derartige Unaufmerksamkeit während des Dienstes - die Schulungen gehören unzweifelhaft zum Dienst - kann nur zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden). Damit stellt er eine Behauptung den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig,
d. h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Im Übrigen sind die dem Beschwerdeführer ohnehin bekannten, mit der Beschwerde vorgelegten (oben behandelten) schriftlichen Anweisungen für sich allein so gehalten, dass sie auch ohne ausführliche Schulung im Wesentlichen verständlich und nachvollziehbar sind. Sollte der Beschwerdeführer dennoch Zweifel gehabt haben, wäre es ihm freigestanden, erläuternde Erkundigungen bei Vorgesetzten einzuholen. Dass er dieses unterlassen hat, zeigt ein besonderes Desinteresse des Beschwerdeführers an der korrekten postinternen Erfassung von Zustelldaten auf, die nach dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt des angefochtenen Bescheides "für die Auslastung des Zustellers und damit bei der Systemisierung durch den Dienstgeber eine nicht unbeträchtliche Rolle für dessen wirtschaftliche Entscheidungen spielen. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass sie die Schwere der Tat als gewichtig beurteilt hat, zumal der klaglose Betrieb eines Unternehmens der gegenständlichen Größenordnung nur bei Einhaltung der betrieblichen Vorgaben möglich ist. Dass nach dem Beschwerdevorbringen kein konkreter Schaden entstanden ist (auch die belangte Behörde nimmt einen solchen nicht an), ist nicht entscheidend.
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, bzw. im Fall des § 115 BDG 1979 nur unter den dort vorgesehenen (eingeschränkten) Voraussetzungen zulässig ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, Zl. 2011/09/0023, mwN).
Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachgekommen. Sie hat die Schwere der Tat begründet, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat dargelegt, die Erschwerungs- und Milderungsgründe beurteilt und einander gegenübergestellt und ausgeführt, warum trotz der erfolgten Freisprüche in drei (von 61) Fällen eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Frage gekommen sei.
Ein über das bereits behandelte Vorbringen des Beschwerdeführers hinausgehendes konkretes Vorbringen gegen die Richtigkeit der Erwägungen zur Strafbemessung wird vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Auch im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Monatsbezügen in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz ist ein Ermessensfehler nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. Juni 2013
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090157.X00Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013