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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, Albrechtgasse 3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 14. Mai 1996, Zl. LGS600/LA2/1218(7022)/1996-Dr. Puy/Fe, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als darin der Widerruf der dem Beschwerdeführer gewährten Notstandshilfe für den 10. Jänner 1996 und die Rückforderung von Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 1.753,-- bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, also hinsichtlich des Widerrufes der Leistung für den Zeitraum vom 11. Jänner 1996 bis zum 31. Jänner 1996, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines am 15. Dezember 1995 von ihm gestellten Antrages für die Dauer von 364 Tagen, gerechnet ab dem 18. Dezember 1995, die Notstandshilfe zuerkannt.
Mit Bescheid vom 18. März 1996 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz aus, für den Zeitraum vom 10. Jänner 1996 bis zum 31. Jänner 1996 werde der Bezug (gemeint: die Zuerkennung) der dem Beschwerdeführer gewährten Notstandshilfe "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 1.753,-- verpflichtet. Zur Begründung wurde - nach einer Wiedergabe von Inhalten der §§ 38, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG - ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe Folgendes ergeben:
"Sie haben die Leistung aus der ALV für den Zeitraum v. 10.1.96-31.1.96 zu Unrecht bezogen, da Sie sich in Haft befanden."
Dieser Entscheidung lag - einem im Berufungsakt enthaltenen Ausdruck automationsunterstützt geführter Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice zufolge - zugrunde, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 29. Februar 1996 "U-Haft des Sohnes" bekannt gegeben hatte.
In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 18. März 1996 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich bis zum 29. Februar 1996 "nicht in Haft, sondern in Untersuchungshaft" befunden und seine Mutter sei erst am Tag der Verhandlung darüber belehrt worden, dass eine Meldung an das Arbeitsamt zu erstatten sei. Weiters wurde in der Berufung die Frage aufgeworfen, woher der Beschwerdeführer oder seine Mutter den zurückzuzahlenden Betrag nehmen sollten. Dabei wurde auf Unterhaltspflichten des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen, aber nicht dargelegt, was mit der für Jänner 1996 - im Nachhinein - ausbezahlten Notstandshilfe geschehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Die belangte Behörde führte
- zusammengefasst - aus, dass der Beschwerdeführer seine Inhaftierung sowohl selbst als auch im Wege seiner Familie hätte melden können, wozu er nach § 50 Abs. 1 AlVG ohne Verzug, spätestens aber binnen einer Woche verpflichtet gewesen wäre. Dass u. a. "Haft" zu melden sei, sei den dem Beschwerdeführer wiederholt zugegangenen Mitteilungen zu entnehmen gewesen. Während der Untersuchungshaft habe der Beschwerdeführer infolge Ruhens des Anspruches gemäß § 16 Abs. 1 lit. e AlVG keinen Anspruch auf Auszahlung der Leistung gehabt, weshalb der Widerruf zu Recht erfolgt sei. Mangels rechtzeitiger Meldung sei dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG auch eine Rückforderung vorzuschreiben gewesen. Die gesetzliche Möglichkeit, ihm dies zu erlassen, bestehe nicht. Der zu Unrecht bezogene Betrag müsse auch noch vorhanden sein, weil der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft "keine Aufwendungen" gehabt habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Der Ruhensgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der anderweitigen behördlich angeordneten Anhaltung geht - wie die Ruhensgründe des Bezuges von Krankengeld und der Anstaltspflege - auf eine Rechtslage zurück, in der die Gefährdung des Lebensunterhaltes Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenunterstützung war (vgl. § 292 GSVG 1935 und dazu Kerber, Die gewerbliche Sozialversicherung, 543). Die Regelung als Ruhensgrund ermöglichte oder erleichterte den Fortbezug der Leistung nach dem Wegfall des - typischerweise vorübergehenden - Fehlens der Anspruchsvoraussetzung. Im AlVG 1949 - das die Anspruchsvoraussetzung der Gefährdung des Lebensunterhaltes nicht mehr kannte - war der Ruhensgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der anderweitigen behördlich angeordneten Anhaltung zunächst nicht mehr vorgesehen. Die Ruhensgründe des Krankengeldbezuges und der Anstaltspflege wurden nun mit dem Fehlen der Arbeitsfähigkeit erklärt (747 BlgNR V. GP 17), während Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßten oder anderweitig auf behördliche Anordnung angehalten wurden, nicht mehr als arbeitslos galten (§ 11 Abs. 2 lit. d AlVG 1949). Mit der Novelle BGBl. Nr. 138/1955 wurde der Ruhensgrund - einer Anregung der Österreichischen Liga für Menschenrechte folgend und nun zusätzlich zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit - wieder eingeführt, um den Fortbezug im Anschluss an die Haft zu erleichtern
(561 BlgNR VII. GP 2). Diese Anordnung des Gesetzgebers beruhte - wie schon die Einführung des Ruhensgrundes des Bezuges von Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitsrenten mit der Novelle BGBl. Nr. 167/1954 - auf der Ansicht, die Fortbezugsfrist werde (ungeachtet ihrer generellen Verlängerung gegenüber dem GSVG 1935) auch nach dem AlVG durch Ruhenszeiten verlängert. Dies wurde vom Gesetzgeber erst mit den Novellen BGBl. Nr. 412/1990 (vorerst nur für das Arbeitslosengeld und in der Form einer Ablaufhemmung) und Nr. 416/1992 (nun in der Form einer Fristverlängerung und auch für die Notstandshilfe) "entsprechend der bisherigen Auslegung und Praxis klargestellt" (1302 BlgNR XVII. GP 5). In der Zwischenzeit war auch das Nebeneinander von Ausschluss der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 3 lit. e AlVG) und Ruhensgrund (zuletzt § 16 Abs. 1 lit. e AlVG) in den Fällen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der anderweitigen behördlich angeordneten Anhaltung vom Gesetzgeber wiederholt erneuert worden (BGBl. Nr. 289/1976 und Nr. 615/1987). Mit der Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799, wurde in § 66a AlVG - nur für die Fälle der auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhenden Strafhaft oder mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme - die Arbeitslosenversicherungspflicht im Strafvollzug eingeführt. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde die fristverlängernde Wirkung von Ruhenszeiten in den §§ 19, 33 und 37 AlVG beseitigt. Schließlich wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 6/1998 der Ruhensgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung (vgl. dazu 1003 BlgNR XX. GP 3 unter Hinweis auf den - freilich schon seit 1949 gegebenen - Ausschluss der Arbeitslosigkeit) und mit der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 der noch stehen gebliebene Rest der Regelung beim Pensionsvorschuss abgeschafft (vgl. dazu 1304 BlgNR XX. GP 4 mit beim Pensionsvorschuss sachlich verfehltem Hinweis auf die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit und ohne Auseinandersetzung mit dem auf diesen Unterschied abstellenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.936/1986).
2.1. Im vorliegenden Fall ist zeitraumbezogen noch die Rechtslage anzuwenden, in der das Gesetz für Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer anderweitigen behördlich angeordneten Anhaltung sowohl den Ausschluss der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 3 lit. e AlVG) als auch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. e AlVG) vorsah, was gemäß § 38 AlVG jeweils auch für die Notstandshilfe galt. Das Nebeneinander von Ausschluss der Arbeitslosigkeit und Ruhensgrund wurde in der Lehre - ausgehend von einem dogmatisch geprägten Vorverständnis der Ruhensgründe - stets als systemwidrig angesehen, aber nicht dahingehend gedeutet, dass der Ruhensgrund wegen des gleichzeitigen Ausschlusses der Arbeitslosigkeit nicht zum Tragen komme (vgl. dazu, unter jeweils punktueller Bedachtnahme auf den historischen Kontext, Marhold und Pilshofer in Tomandl (Hrsg.), Grundlegende Rechtsfragen der Arbeitslosenversicherung (1981), 21 f, 75 und 99; Rebhahn, DRdA 1990, 233). Zur Entschärfung des Widerspruches, der sich vor allem bei Übertragung des aus dem ASVG gewonnenen Verständnisses der Ruhensgründe auf die Arbeitslosenversicherung ergibt (vgl. in dieser Hinsicht etwa Schrammel in Tomandl, a.a.O., 28 f), lässt sich - abgesehen von historischen Argumenten - auch ins Treffen führen, dass etwa die von Strasser (DRdA 1960, 1 f) für den Bereich des ASVG in dessen damaliger Fassung als Eigenheit des Ruhens hervorgehobene Anrechnung der Ruhenszeiträume auf die Höchstleistungsdauer bei zeitlich begrenzten Ansprüchen (z.B. beim Krankengeld, wo dies für Ruhenszeiträume gemäß § 89 ASVG auch heute gilt) das Gegenteil dessen wäre, was Ruhen im AlVG bedeutet. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht im hier gegebenen Zusammenhang aber jedenfalls davon aus, dass mit dem Vorliegen des den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. e und des § 16 Abs. 1 lit. e AlVG gemeinsamen Tatbestandes nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsfolgen des Ruhens, im Besonderen - nach der jahrzehntelangen, auch vom Gesetzgeber vorausgesetzten Übung und der für die Notstandshilfe vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1996 geltenden Gesetzeslage - dessen fristerstreckende Wirkungen verbunden sein sollten.
2.2. Die Ablehnung der Annahme einer Unanwendbarkeit des Ruhenstatbestandes wegen des zugleich normierten Fehlens der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit könnte in den Fällen, in denen sich daraus (vergleichbar den Auswirkungen des § 1 Abs. 6 AlVG) eine Kombination des Ruhens mit gleichzeitiger Arbeitslosenversicherungspflicht ergibt, noch weiterer Ausführungen bedürfen. Den vorliegenden Fall berührt dies insofern, als der Leistungsakt des Beschwerdeführers eine gemäß § 66a Abs. 4 AlVG und der dazu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 6/1994 ausgestellte Bestätigung der Justizanstalt enthält, in der auch die Zeiten der später auf die Strafhaft angerechneten Untersuchungshaft - darunter der strittige Widerrufs- und Rückforderungszeitraum - als Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG ausgewiesen sind.
Die vom Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis VfSlg. 11945/1989 in Bezug auf das Ruhen von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung abgelehnte und als "denkunmöglich" bezeichnete Auffassung, die Untersuchungshaft erfülle bei Anrechnung auf die Freiheitsstrafe (rückwirkend) den Ruhenstatbestand der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, entsprach einer damals als herrschend angesehenen, weit zurückverfolgbaren Rechtsprechung zu § 89 ASVG (vgl. dazu unter teilweiser Wiedergabe der zugrunde gelegten Argumente Krückl, ZAS 1992, 140; danach noch SVSlg 39.969). Der Oberste Gerichtshof ist dieser Rechtsprechung aber in weiterer Folge entgegengetreten (SSV-NF 9/74; DRdA 1996, 416), und § 66a AlVG scheint in Bezug auf die hier zu erörternde Frage der Möglichkeit einer Pflichtversicherung nach dem AlVG schon wegen der Voraussetzung einer Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG - die für Untersuchungshäftlinge gemäß § 186 Abs. 5 StPO nicht gilt - keinen Raum für die Vorstellung zu lassen, durch die Anrechnung der Untersuchungshaft würden rückwirkend Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben. Auf § 66a AlVG braucht im vorliegenden, nicht die Verbüßung einer Freiheitsstrafe betreffenden Fall daher nicht weiter Bedacht genommen zu werden.
3. Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, der Widerruf der Leistung sei für den Tag der Inhaftierung des Beschwerdeführers, die nach dem Inhalt der Entlassungsbestätigung am 10. Jänner 1996 um 14,45 Uhr erfolgte, zu Unrecht ausgesprochen worden und der Beschwerdeführer habe schon zu Beginn dieses Tages den Anspruch auf Auszahlung der Leistung für diesen Tag erworben gehabt, ist demnach - ohne Erfordernis einer Auseinandersetzung mit einer allfälligen Pflichtversicherung nach dem AlVG - unter dem von der belangten Behörde mit Recht herangezogenen Gesichtspunkt des Ruhens gemäß § 16 Abs. 1 lit. e AlVG in der hier noch anzuwendenden Fassung zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/08/0194, mit einer vergleichbaren Frage beim Ruhensgrund des Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG auseinander gesetzt und dazu die Auffassung vertreten, sowohl der Eintritt als auch der Wegfall dieses Ruhensgrundes werde erst wirksam, wenn die Änderung einen vollen Kalendertag lang anhalte. Auch im vorliegenden Zusammenhang können behördliche Anhaltungen, die nur einige Stunden dauern, nicht als Ruhensgrund für den jeweiligen Tag in Betracht kommen, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Anhaltung vor oder nach Mitternacht beendet wird. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Umstand, dass eine behördliche Anhaltung am Tag nach ihrem Beginn den vollen Kalendertag hindurch dauert und an diesem Tag daher den Ruhensgrund - zweifelsfrei - verwirklicht, im Nachhinein auf den Tag des Beginns der Anhaltung zurückwirken sollte. Das hier zu berücksichtigende Fehlen der (bei Auslandsaufenthalten zu unterstellenden) Gestaltungsmöglichkeiten ließe darüber hinaus auch die Auslegung zu, den Ruhensgrund schon am Entlassungstag, also dem ersten Tag, an dem die behördliche Anhaltung nicht mehr den vollen Kalendertag erfasst, nicht mehr als gegeben anzusehen und die Dauer des Ruhens somit auf die Zahl der Tage einzuschränken, die zur Gänze vom Ruhensgrund betroffen waren. Darauf und auf die damit weiters verbundenen Fragen des § 46 Abs. 5 AlVG braucht im vorliegenden Fall, in dem die behördliche Anhaltung über den Widerrufs- und Rückforderungszeitraum hinaus andauerte, aber nicht eingegangen zu werden. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf Notstandshilfe habe am 10. Jänner 1996 noch nicht geruht, ist jedenfalls beizupflichten.
4. In der Beschwerde wird weiters die Ansicht vertreten, das Ruhen des Anspruches wäre gemäß § 16 Abs. 3 AlVG aufgrund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände - das der Beschwerdeführer als gegeben erachtet - nachzusehen gewesen. Dem hält die belangte Behörde mit Recht entgegen, dass sich die erwähnte Bestimmung auf einen anderen Ruhensgrund bezieht. Die in ihr aufgezählten Nachsichtsgründe wären auf den Fall einer Untersuchungshaft auch nicht anwendbar.
Auch in der Annahme, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er für eine Meldung seiner Inhaftierung erst am 29. Februar 1996 und somit nach dem Verstreichen der in § 50 Abs. 1 AlVG normierten Wochenfrist und nach der ungekürzten Auszahlung der Leistung für Jänner 1996 Sorge trug, die Voraussetzungen für die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung erfüllt, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten (vgl. zur Verletzung der Meldepflicht als Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0117). In der Beschwerde wird diesbezüglich nur geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 10. Jänner 1996 keine Möglichkeit mehr gehabt, das Arbeitsmarktservice zu verständigen, weil einem Untersuchungshäftling aufgrund nicht näher genannter Erlässe des Innen- und des Justizministeriums nur ein Telefonat zur Verständigung der Angehörigen und allenfalls eines Anwaltes zustehe. Angesichts des Ausmaßes der im vorliegenden Fall eingetretenen Verzögerung wäre dies hier nicht von Bedeutung.
Schließlich wird in der Beschwerde noch der Standpunkt vertreten, die Berufung des Beschwerdeführers sei auch als Stundungs- und Ratenzahlungsbegehren anzusehen gewesen. Für die Gewährung derartiger Zahlungserleichterungen käme es nach § 25 Abs. 4 AlVG darauf an, ob die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die Beschwerde geht auf das diesbezügliche Argument der belangten Behörde, der Betrag habe noch vorhanden sein müssen, aber nicht ein. Sie zeigt in diesem Punkt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob ein Antrag der in der Beschwerde behaupteten Art überhaupt Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.
5. Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen insoweit, als damit der Widerruf der Leistung für den 10. Jänner 1996 ausgesprochen wurde, sowie - mangels Teilbarkeit des Ausspruches darüber - hinsichtlich der Verpflichtung zum Rückersatz zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080178.X00Im RIS seit
18.10.2001