TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/25 2012/09/0126

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2013
beobachten
merken

Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LBG Slbg 1987 §36 Abs1 idF 2008/065;
LBG Slbg 1987 §49;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Mag. B S in K, vertreten durch Steinacher & Partner Rechtsanwalt GmbH in 5020 Salzburg, Jahnstraße 11, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde vom 20. Juli 2012, Zl. 21402-5/2133971/237-2012, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3a., 3b., 4. (soweit es die Anmeldung der Beschwerdeführerin zu einem Managementfortbildungsseminar am 6. Dezember 2011 betrifft) und 5. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin steht als Gruppenleiterin der Bezirkshauptmannschaft X in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 49 Abs. 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes folgender Dienstpflichtverletzungen eingeleitet und im Spruch dazu ausgeführt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1) Die (Beschwerdeführerin) steht im begründeten Verdacht, sie habe am 5.12.2011 gegen eine ausdrückliche schriftliche Weisung ihres Vorgesetzten, Bezirkshauptmann Hofrat Mag. (Y), vom 1.12.2011 verstoßen, indem sie um 11:10 Uhr eine Dienstzeitkorrektur für Freitag den 2.12.2011 vorgenommen habe, ohne dabei den Erlass 6.09 - wie in der Weisung des Vorgesetzten Bezirkshauptmann Hofrat Mag. (Y) klar angeordnet - beachtet zu haben. Durch das dargestellte Verhalten steht die Beamtin in Verdacht, sie habe gegen ihre Dienstpflicht nach § 9a Abs 1 L-BG verstoßen, wonach jeder Beamte gehalten ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit nach den Festlegungen im L-BG oder verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

2) Weiters steht (die Beschwerdeführerin) in Verdacht, sie habe den Vorgesetzten. über die Abhaltung einer Umweltdienstbesprechung in der Bezirkshauptmannschaft (X) am 17. und 18.11.2011 zu spät - erst am 9.11.2011 per E-Mail - informiert, obwohl die Terminvereinbarung bereits im Juni 2011 erfolgt sei. Durch das dargestellte Verhalten steht (die Beschwerdeführerin) in Verdacht, sie habe gegen ihre Dienstpflicht nach § 14 Abs 2 Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung (BH-GO), LGBl Nr 37/2007 in der geltenden Fassung, verstoßen, wonach jede Sachbearbeiterin den unmittelbar Vorgesetzten über die Vorgänge in ihrem Geschäftsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren hat, damit dieser den für die Erfüllung seiner fachlich und führungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihm nachgeordneten Bereich erhält.

3) (Die Beschwerdeführerin) wird beschuldigt, sie habe schuldhaft eine mündlich ergangene Weisung ihres Vorgesetzten vom 22.8.2011 mit dem Inhalt die Bestimmungen des Erlasses 6.11 einzuhalten und Außendienste rechtzeitig bekannt zu geben, missachtet, indem sie

a) am 12.12.2011 um 8:11 Uhr einen Außendienst beantragt habe, den sie bereits 3 Minuten später angetreten habe, obwohl ihr der Außentermin lange vorher bekannt gewesen sei,

b) am 16.12.2011 ohne Vorinformation an den Vorgesetzten einen Außendienst 'AG Wasserwirtschaft und Naturschutz' eingetragen habe und

c) am 24.02.2012 während der Dienstzeit an einer Besichtigung der Firma (Z) ohne Genehmigung des Vorgesetzten teilgenommen habe. Der Außendienstantrag sei erst am Tag der Besichtigung um 8:01 Uhr gestellt worden.

Hierdurch habe sie ein Verhalten gesetzt, welches gegen die Dienstverpflichtung des § 9a Abs 1 L-BG verstoße, wonach jeder Beamte gehalten ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit nach den Festlegungen im L-BG oder verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

4) Die (Beschwerdeführerin) steht im begründeten Verdacht, sie habe sich am 6.12.2011 ohne Genehmigung des Vorgesetzten und entgegen der Weisung von Bezirkshauptmann Hofrat Mag. (Y) zuerst das Coaching und erst dann andere Führungskräftefortbildungen zu besuchen, zu einer Managementfortbildungsveranstaltung angemeldet und dies dem Vorgesetzen per E-Mail erst am 13.12.2011 mitgeteilt sowie am 21.2.2012, 7:25 Uhr, zu einer weiteren Managementfortbildungsveranstaltung ('Vitales Führen' bei Frau (W)) angemeldet ohne dies dem Vorgesetzten mitzuteilen. Durch das dargestellte Verhalten steht (die Beschwerdeführerin) in Verdacht, sie habe gegen ihre Dienstpflicht nach § 14 Abs 2 BH-GO verstoßen, wonach jede Sachbearbeiterin den unmittelbar Vorgesetzten über die Vorgänge in ihrem Geschäftsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren hat, damit dieser den für die Erfüllung seiner fachlich und führungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihm nachgeordneten Bereich erhält.

Sie habe hierdurch weiters ein Verhalten gesetzt, welches gegen die Dienstverpflichtung des § 9a Abs 1 L-BG verstoße, wonach jeder Beamte gehalten ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit nach den Festlegungen im L-BG oder verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

5) (Die Beschwerdeführerin) wird beschuldigt, sie habe schuldhaft als Leiterin der Gruppe (…) unterlassen einem von Dr. (V), Bereichsleiter Wasserrecht, Referat (…), Mitte Dezember 2011 erfolgten Schreiben zu antworten, in dem sie aufgefordert wurde bis zum 31.12.2011 die teilnehmenden Bediensteten aus der Bezirkshauptmannschaft (X) bei der Landeswasserrechtsreferententagung im April 2012 bekannt zu geben. Durch dieses Verhalten steht sie im begründeten Verdacht gegen die Dienstverpflichtung des § 9 Abs 1 L-BG verstoßen zu haben, der vorsieht, dass ein Beamter dazu verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen."

In der Bescheidbegründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, die im Spruch angeführten Vorwürfe ergäben sich aus den vom Bezirkshauptmann Hofrat Mag. Y erhobenen Disziplinaranzeigen vom 18. Jänner 2012 und vom 27. Februar 2012 im Zusammenschau mit den von ihm beigelegten Unterlagen, der Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 21. März 2012, sowie den von dieser vorgelegten Unterlagen; an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestünden keine Zweifel. In rechtlicher Hinsicht setzte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgebenden Bestimmungen und relevanter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst fort, dass es sich bei einem Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handle, weshalb auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein müsse. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden.

Bezüglich der im § 36 Abs. 1 L-BG normierten Verjährungsfrist von Dienstpflichtverletzungen wurde im bekämpften Bescheid abschließend ausgeführt, dass der Disziplinarbehörde die Disziplinaranzeige vom 18. Jänner 2012 am 24. Jänner 2012 sowie die Disziplinaranzeige vom 27. Februar 2012 am 28. Februar 2012 zur Kenntnis gelangt sei, womit die mit 20. Juli 2012 erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens noch innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Aktenvorlage sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die §§ 49 und 51 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes (L-BG), LGBl. Nr. 1 /1987, idF LGBl. Nr. 28/1999 lauten:

"§ 49. (1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde durchzuführen.

(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese in folgenden Fällen ein:

1. mit der Mitteilung der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen; oder

2. mit der Verfügung der Suspendierung.

§ 51. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen;

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt;

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; oder

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet."

§ 36 L-BG idF LGBl. Nr. 65/2008 lautet:

"(1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist; oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung.

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:

1. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde:

a) Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat;

b) Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens;

c) Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens;

2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens;

3. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder

4. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.

(4) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 23 Abs 6 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.

(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."

Wenn in der Beschwerde eingewendet wird, dass hinsichtlich einzelner Spruchpunkte bzw. Spruchpunktteile des Einleitungsbeschlusses bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, kommt ihr Berechtigung zu:

Die dem Bescheid zu Grunde gelegte Disziplinaranzeige vom 18. Jänner 2012 (bei der Behörde am 24. Jänner eingelangt) beinhaltet die in den Spruchpunkten 1. (Dienstzeitkorrektur am 5. Dezember 2011), 2. (verspätete Information über die Abhaltung einer Umweltdienstbesprechung), 3a. und 3b. (Missachtung der rechtzeitigen Bekanntgabe von Außendiensten am 12. und 16. Dezember 2011), 4. (hinsichtlich der verspäteten Mitteilung über die Anmeldung zu einer Managementfortbildungsveranstaltung am 6. Dezember 2011) sowie 5. (Unterlassung der rechtzeigen Bekanntgabe von Informationen an Dr. V) des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses erhobenen Vorwürfe, während die am 27. Februar 2012 erfolgte weitere Disziplinaranzeige die in den Spruchpunkten 3c. (Missachtung der rechtzeitigen Bekanntgabe eines Außendienstes am 24. Februar 2012) und 4. (hinsichtlich der Unterlassung der Mitteilung der Anmeldung zu einer weiteren Managementfortbildungsveranstaltung am 21. Februar 2012 gegenüber dem Vorgesetzten) umfassten Vorwürfe betrifft.

Da § 36 Abs. 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes auf die Einleitung "gegen ihn" (d.h. den Beamten) abstellt, ist für den Ausschluss der Verjährung die Erlassung - also Zustellung - des Einleitungsbeschlusses gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten erforderlich (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, Seite 69, zur diesbezüglich gleichlautenden Formulierung in § 94 Abs. 1 BDG 1979).

Wie sich - unstrittig - aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Rückschein ergibt, wurde der gegenständliche Einleitungsbeschluss am 25. Juli 2012 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt, somit hinsichtlich der der Behörde am 24. Jänner 2012 durch die Disziplinaranzeige vom 18. Jänner 2012 bekannt gewordenen Vorwürfe erst nach Ablauf der am 24. Juli 2012 endenden Verjährungsfrist nach § 36 Abs. 1 Z. 1 L-BG.

Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte den Bescheid durch die Einwendungen der Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sowie das Vorbringen eines gegen sie stattfindenden Mobbings zu bekämpfen versucht, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, und vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320) ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist.

Allerdings muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden.

Für den Einleitungsbeschluss kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insoferne zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in dem für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Typisch für den Verdacht ist, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung noch nicht nachweisbar ist, trotzdem aber so starke Verdachtsmomente bestehen, dass nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann. Das Vorliegen eines Verdachtes ist danach bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist (vgl. dazu u.a. das hg Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).

Im vorliegenden Fall beziehen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das behauptete Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Konkretisierung der Vorwürfe und deren entlastender Berücksichtigung. Mit diesen allenfalls im weiteren Disziplinarverfahren zu berücksichtigenden Umständen können aber im derzeitigen Verfahrensstadium weder die Notwendigkeit, dass von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 49 iVm § 51 L-BG Abstand zu nehmen gewesen wäre, noch andere relevante Verfahrensmängel und eine daraus resultierende Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt werden.

Insgesamt war daher der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte 1., 2., 3a., 3b., 4. (soweit sich dieser auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin zu einem Seminar am 6. Dezember 2011 bezieht) und 5. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im Übrigen (also hinsichtlich der Spruchpunkte 3c. und 4., soweit es die Anmeldung zu einer weiteren Managementfortbildungsveranstaltung am 21. Februar 2012 betrifft) war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Juni 2013

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090126.X00

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten