TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/26 2011/22/0029

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

62011CJ0256 Dereci VORAB;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16. Dezember 2010, Zl. 319.721/3-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 14. Mai 2010 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Mutter gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer werde auf Grund des um EUR 104,10 zu geringen Einkommens seiner Mutter auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein und erfülle damit nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält eine ärztliche Bestätigung vom 1. Februar 2010, wonach die Mutter des Beschwerdeführers auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der gegenständliche Fall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0312, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Juni 2013

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011220029.X00

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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