D12 421209-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, FZ. 11 05.198-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 29.05.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann, XXXX (Beschwerdeführer zu D12 421208-2/2013) und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 421210-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Dazu wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 18.07.2011 und am 08.08.2011 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben sondern nur wegen der Fluchtgründe des Ehemannes mitgeflohen zu sein. Auch gab sie dezidiert an, dass es niemals ein Strafverfahren in der Russischen Föderation gegen sie gab.
Mit Bescheid vom 19.08.2011, Fz. 11 05.198-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der für die gesamte Familie verfassten Beschwerde wird inhaltlich nur auf die Fluchtgründe des Ehemannes eingegangen, sowie für den Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an das Bundesasylamt ein Befangenheitsantrag gegen den entscheidenden Organwalter gem. § 7 Abs 1 Z3 AVG gestellt.
Mit Schreiben vom 10.10.2011 wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt und mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2011 wurde der Verein Menschenrechte Österreich zum Rechtsberater bestellt.
Mit Schreiben vom 11.10.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 07.11.2011, erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung. Aus dieser geht Folgendes hervor: Sie hätten im bisherigen Verfahren nicht die wahre Identität angegeben, weil sie sehr große Angst gehabt hätte, dass sie aufgrund eines Strafverfahrens, welches gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, nach Russland ausgeliefert werden könnten. Erst nach mehrmaliger Beratung durch die sie betreuende Organisation, haben sie sich getraut ihre Fluchtgründe zu sagen, sowie dass sie aus Angst eine falsche Identität angegeben haben. Die Einvernahme des Bundesasylamtes sei nicht sehr vertrauenerweckend gewesen und habe sich vielmehr der Eindruck erhoben, dass ihnen ohnehin nicht geglaubt würde, weshalb sie sich nicht getraut hätten, die ganze Wahrheit zu erzählen. Die falsche Identitätsangabe gelte auch für den Ehemann. Die richtige Identität laute: Ehemann XXXX, Ehefrau XXXX, Tochter XXXX. Dazu wurden in russischer Sprache eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Kindes, eine Pensionsversicherungsbestätigung und ein Versicherungsschein des Kindes, sowie der Reisepass des Ehemannes vorgelegt.
2006 haben sie eigene Geschäfte in verschiedenen Städten gehabt, 2008 haben sie 2 Wohnungen gekauft und ein neues Auto. Das seien Geschäfte gewesen, die Türen produzierten. Dafür sei von Moskau importiert worden, die Geschäfte seien registriert gewesen, sie seien wohlhabend gewesen. Ihr wahrer Fluchtgrund sei, dass Leute vom FSB angefangen hätten sie zu erpressen. Es sei gedroht worden dass die Geschäfte der Beschwerdeführerin explodieren oder verbrennen werden, sowie dass man der Beschwerdeführerin vom FSB etwas anhängen werde, nämlich dass sie Dokumente gefälscht habe. Sie habe sich einen Rechtsanwalt genommen und sei ihr nach vier Monaten gesagt worden, sie müsste noch eine Million Rubel bezahlen, damit dem Geschäft nichts passiert. Es hätte auch eine Anzeige bei der Polizei in MACHATSCHKALA im Oktober 2010 und eine in Moskau im Jänner 2011 gegeben. Es sei dann so gewesen, dass bei einer Geldübergabe die Polizei gekommen sei und die Männer - die vom Chef des FSB geschickt worden seien - festgenommen hätte. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese aber wieder freigekommen. Der Chef des FSB sei durch die Anzeige in Moskau sehr böse geworden und hätte der Beschwerdeführerin gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei dann tatsächlich ein Gerichtsprozess gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, in dem ihr unschuldigerweise Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei. Ende April 2011 habe der Rechtsanwalt eine Ladung für die Beschwerdeführerin zu Gericht für den 25.05.2011 erhalten. Daraufhin sei beschlossen worden zu fliehen. Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht. Ihr Rechtsanwalt habe dazu massenhaft Beweismittel, welche sie in Kopie beilege.
Am 15.11.2011 wurden dem Asylgerichtshof der russische Inlandsreisepass des Ehemannes mit der Nr. XXXX, lautend auf XXXX, ausgestellt am XXXX, sowie weitere Dokumente (vom gegen die Beschwerdeführerin anhängigen Gerichtsverfahren in der Russischen Föderation) übermittelt.
Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX (D12 423771-2/2013) geboren und stellte am 09.12.2011 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 26.06.2012 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie eine Mitarbeiterin von "Asyl in Not" mit ihrer Vertretung beauftragt habe und legte diesbezüglich eine Vollmacht vor. Sie möchte darauf hinweisen, dass die Familie auf sämtlichen Dokumenten XXXX heiße und nicht XXXX. Schließlich werde zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Auszüge aus dem Internet in der Anlage verwiesen, in welchen jeweils (an der markierten Stelle) die Beschwerdeführerin einschließlich Vatersnamen und Passnummer in ihrer Position als Geschäftsführerin genannt sei. Dergleichen gebe es noch zahlreiche andere im Wesentlichen inhaltsgleiche Einträge im Internet. Durch diese gravierende Änderung im Sachverhalt im Vergleich zum Vorbringen in der Erstinstanz sei jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Sachlage unumgänglich.
Mit Schreiben vom 27.07.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin die Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 29.06.2012, wonach die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung stehe, weil sie unter Schlafstörungen, Nervosität und Ängsten leide. Weiters legte sie einen Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Chirurgie vom 19.05.2012 vor, wonach eine "Laparoskopische Cholezystektomie" durchgeführt worden sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl. D12 421209-1/2011/6E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründet wurde dies wie folgt:
"Die Beschwerdeführerin hat nunmehr im Beschwerdeverfahren Dokumente zum Nachweis ihrer wahren Identität vorgelegt, weiters hat diese nunmehr anders als im Verfahren vor dem BAA (keine eigenen Fluchtgründe) angegeben, doch eigene Fluchtgründe zu haben und zwar eine Verfolgung durch staatliche Organe (Mitarbeiter des FSB). Diese Angaben würden grundsätzlich dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 unterliegen.
Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 40. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Zu prüfen ist ob eine der Ausnahmebestimmungen auf die Beschwerdeführerin zutrifft.
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerdeergänzung an, sie hätten im bisherigen Verfahren nicht die wahre Identität angegeben, weil sie sehr große Angst gehabt hätte, dass sie aufgrund eines Strafverfahrens, welches gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, nach Russland ausgeliefert werden könnte. Erst nach mehrmaliger Beratung durch die sie betreuende Organisation, habe sie sich getraut ihre Fluchtgründe zu sagen, sowie dass sie aus Angst eine falsche Identität angegeben habe.
Ihr wahrer Fluchtgrund sei, dass Leute vom FSB angefangen hätte sie zu erpressen. Es sei gedroht worden dass die Geschäfte der Beschwerdeführerin explodieren oder verbrennen werden, sowie dass man der Beschwerdeführerin vom FSB etwas anhängen werde, dass sie Dokumente gefälscht habe. Sie habe sich einen Rechtsanwalt genommen und sei ihr nach vier Monaten gesagt worden, sie müsste noch eine Million Rubel bezahlen, damit dem Geschäft nichts passiert. Es hätte auch eine Anzeige bei der Polizei in Machatschkala im Oktober 2010 und eine in Moskau im Jänner 2011 gegeben. Es sei dann so gewesen, dass bei einer Geldübergabe die Polizei gekommen sei und die Männer - die vom Chef des FSB geschickt worden seien - festgenommen hätte. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese aber wieder freigekommen. Der Chef des FSB sei durch die Anzeige in Moskau sehr böse geworden und hätte der Beschwerdeführerin gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen.
Es sei dann tatsächlich ein Gerichtsprozess gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, in dem ihr unschuldigerweise Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei.
Ende April 2011 bekam der Rechtsanwalt eine Ladung für die Beschwerdeführerin zu Gericht für den 25.05.2011, daraufhin sei beschlossen worden zu fliehen.
Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht. Ihr Rechtsanwalt habe dazu massenhaft Beweismittel, welche sie in Kopie beilege.
Die Beschwerdeführerin beruft sich also auf § 40 Abs 1 Z 4 AsylG 2005, sie sei aus Angst vor Verfolgung nicht in der Lage gewesen ihre wahren Fluchtgründe - welche eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 darstellen - vorzubringen.
Wie sich aus der 5., überarbeiteten Auflage von Frank/Anerinhof/Filzwieser zum AsylG 2005, Seite 749, Rz. K8 ergibt, ist das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen- bzw. Beweismittelvorbringung irrelevant, sofern dies dem Asylwerber nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 klargestellt, dass vom Neuerungsverbot - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - ein solches Vorbringen erfasst wird, mit dem der Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. Dafür gibt es aber im gegenständlichen Fall bisher keine Anhaltspunkte.
Aus der angeforderten Übersetzung der in russischer Sprache übermittelten Dokumente ergibt sich, dass tatsachlich ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß Art 172 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation eingeleitet und Anklage erhoben wurde. Aus den Internetauszügen ergibt sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin einer Firma war.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin (sie sei aus Angst vor Verfolgung nicht in der Lage gewesen ihre wahren Fluchtgründe vorzubringen) kann daher "ad hoc" nicht als falsch bezeichnet werden und ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmungen zum Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 vorliegen.
Es konnten daher die neu vorgebrachten "Tatsachen und Beweismittel" nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, weshalb wie oben aufgezeigt der Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben war.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Fluchtgründen sowie zu allfälligen Rückführungshindernissen in Hinblick auf den Herkunftsstaat die Russische Föderation befragen und die von ihr vorgelegten Beweismittel zu prüfen und zu würdigen haben. Es wird Feststellungen zu treffen haben, ob sich die Beschwerdeführerin nur der Strafverfolgung in ihrem Heimatland entziehen will, oder ob diese tatsächlich wie angegeben von FSB Beamten erpresst wurde und gegen sie ein Scheinverfahren eingeleitet wurde da sie auf die Erpressungsforderungen (Zahlungen) nicht eingegangen ist.
Zudem wird das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Korruption und Erpressung durch Staatsorgane) zu treffen haben. Anschließend sind diese Feststellungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. In weitere Folge wird das BAA seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.
Da im konkreten Fall sohin zunächst der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vom Bundesasylamt im Zeitpunkt der Entscheidung - wenn auch ohne Verschulden des Bundesasylamtes - nicht ermittelt wurde, von der Beschwerdeführerin Dokumente zur Bestätigung ihrer wahren Identität, sowie neue Beweismittel vorgelegt wurden, sodass eine weitere Vernehmung der Beschwerdeführerin notwendig ist, im Rahmen derer das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Die neuen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und zu ihren Fluchtgründen sind zwar erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hervorgekommen, sodass dem Bundesasylamt diesbezüglich freilich keine Versäumnisse zur Last gelegt werden können, sie erfordern jedoch eine umfassende Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes. Wenn diese Sachverhaltsergänzungen nicht vom Bundesasylamt vorgenommen werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.12.2012 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation mit der Aufforderung übermittelt, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu beziehen.
Am 20.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie derzeit regelmäßig Beruhigungsmittel einnehme und bei einer Ärztin in Behandlung stehe. Ihre Kinder seien gesund.
Sie habe - mit Ausnahme ihres Namens - im laufenden Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Sie habe keinen Pass, lege aber den Pass ihres Mannes, zwei Geburtsurkunden der Kinder, ihre Scheidungsurkunde, Heiratsurkunde sowie Versicherungsurkunden der Kinder vor.
Im Herkunftsstaat habe sie drei Geschäfte und eine Werkstätte gehabt, wo Türen und Gitter produziert worden seien. Sie habe in der Schule als Psychologin gearbeitet. Das Unternehmen sei in XXXX in Dagestan registriert worden. Das Unternehmen habe XXXX geheißen. Ein Geschäft und die Werkstätte werden glaublich noch von dem Mann geführt, der sie ihr weggenommen habe. Es sei ihm gerichtlich zugesprochen worden. Begonnen haben die Probleme 2009 mit dem Tod des Vaters. Das Unternehmen habe aber nicht ihrem Vater gehört. Sie seien im Mai 2009 gekommen und haben die Beschwerdeführerin aufgefordert, Abgaben zu zahlen. Sie haben die Beschwerdeführerin reingelegt. Sie haben eine Frau mit Dokumenten geschickt. Diese Frau habe Dokumente bei der Beschwerdeführerin gelassen und sei weggegangen. Dann seien Leute gekommen und haben ihr Haus durchsucht. Die Frau habe die Beschwerdeführerin angezeigt. Daraus sei das Verfahren entstanden. Im Dezember 2010 habe sie dann der Bruder des FSB- Leiters angezeigt, weil die Beschwerdeführerin ihm Geld schulde. Nach Moskau sei eine Anzeige geschickt worden. Die Beschwerdeführerin habe in MACHATSCHKALA diese Leute angezeigt. Ihr Rechtsanwalt habe auch nach Moskau geschrieben, es sei aber nicht angekommen. Der Prozess gegen die Beschwerdeführerin habe im städtischen Gericht in XXXX stattgefunden. Befragt, wer XXXX sei, sagte die Beschwerdeführerin, dies sei der Bruder des Leiters des FSB. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt habe: Pfändungsordnung vom 30.12.2010, woraus hervorgehen, dass sie einen Kredit nicht bedient habe und dadurch gepfändet werde; Beschluss vom XXXX, dass die Verhängung einer Haft unterbleiben soll; Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrug vom 16.02.2011; Beschluss vom 24.02.2011, wonach ihre Beschwerde auf Feststellung des Bescheides über Einleitung eines Strafverfahrens als ungesetzlich zu bewerten abgelehnt worden sei; Beschluss vom 19.04.2011, wonach ein Antrag des Verteidigers abgelehnt werde. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle und durch staatliche Stellen ordnungsgemäß bearbeitet worden sei. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass von diesen Leuten alles gemacht worden sei, damit ihre Schulden größer werden. Sie habe nicht beweisen können, dass sie das nicht gemacht habe.
Auf Vorhalt, dass es einen Polizeibericht von Juli 2012 gebe, wonach die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, andere Leute bedroht zu haben und befragt, wie der Stand des Verfahren sei, sagte die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei vom Staatsanwalt eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie selbst bedroht worden sei und dies bei der Polizei angezeigt habe. Eine Kopie der Anzeige wird zum Akt genommen.
Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich mit ihrem Mann und ihren Kindern zusammen. Sie habe keine Kurse oder Ausbildungen besucht und die Familie sei auch in keinen Vereinen tätig. Sie ei nicht berufstätig. Die Familie lebe von der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin legte einen Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 23.08.2012 vor, wonach sie an einer depressiven Anpassungsstörung leide.
Am 21.12.2012 langte eine für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautende Stellungnahme zu den Länderberichten beim Bundesasylamt ein. Zentraler Punkt im nunmehrigen Verfahren sei zu überprüfen, ob sich die Beschwerdeführerin bloß einer Strafverfolgung in der Heimat entziehen will oder sie tatsächlich von FSB- Beamten erpresst werde und ein Scheinverfahren gegen sie geführt werde. Den nunmehr zugesandten Länderberichten sei unter den Ausführungen zum Rechtsschutz zu entnehmen, dass dieser mangelhaft sei. Einflussnahmen seien häufig und die Justiz sei nicht von der Exekutive unabhängig. Ein faires Verfahren sei besonders bei politisch unliebsamen Personen nicht zu erwarten. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass oft politische Gründe hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen. Da auch im konkreten Fall hinter der Anzeige gegen die Beschwerdeführerin Mitarbeiter des FSB stehen, sei zum einen weder ein faires Verfahren zu erwarten, da mit einer Einflussnahme auf die Gerichte zu rechnen sei. Zum anderen sei es auch durchaus im Bereich der Wahrscheinlichen, dass es sich ohnehin um ein fingiertes Verfahren handle, da die Gläubiger der Beschwerdeführerin beim FSB arbeiten und damit sie selbst als "politisch unliebsame Person" zu bezeichnen sei. Dass sie dies aus einer privaten Schwierigkeit mit einer politisch einflussreichen Familie geworden sei, ändere einerseits an der Gefahr der Verfolgung nichts, andererseits auch nicht an der "politischen Unliebsamkeit". Außerdem habe die Beschwerdeführerin auch angegeben, dass der Betrag, den sie geschuldet habe, ursprünglich nicht so hoch gewesen sei, wie später von den Anklagebehörden behauptet worden sei, sondern diese durch die Gläubiger fingiert höher gemacht worden sei. Dies stehe in vollem Einklang mit den Länderberichten und sei, da das Vorbringen zudem mit Beweismitteln untermauert worden sei, glaubwürdig. Überdies spreche auch der Umstand, dass es selbst in Österreich noch zu Drohungen gegen die Familie gekommen sei, die auch polizeilich angezeigt worden seien, für eine asylrelevante Verfolgung und gegen eine reguläre Strafverfolgung. Wäre die Beschwerdeführerin eine "gewöhnliche" Rechtsbrecherin, so würden sich die Verfolger wohl kaum die Mühe machen, sie auch in Österreich weiter zu bedrohen. Überdies werde dadurch nicht bloß das erhebliche Interesse an der Beschwerdeführerin deutlich, sondern auch dass es sich um kein reguläres Strafverfahren handle, sondern Privatpersonen ihre berufliche Stellung ausnützen. Dies wiederum lasse ohne Zweifel den Schluss zu, dass sie kein faires Verfahren zu erwarten habe und bereits die Anklage an sich nicht unbedingt zur Gänze den Tatsachen entsprechen muss.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Fz. 11 05.198-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in der ersten Phase des Asylverfahrens angegeben, persönlich nicht verfolgt worden zu sein. Sie sei mit ihrem Mann mitgegangen. Zu den Fluchtgründen des Mannes sei auf seinen Bescheid zu verweisen. Wenn sie angebe, sie sei von maskierten Leuten bedroht worden, so sei auszuführen, dass dies die Sicherheitsbehörden gewesen sein sollen und die Beschwerdeführerin zuerst keine persönlichen Bedrohungen angegeben habe. Sie habe erstmals in der Beschwerde angegeben, dass sie selbst vom FSB erpresst worden sei. Weil sie selbst sehr große Angst gehabt habe und deshalb nicht ihre wahre Identität im ersten Durchgang beim Bundesasylamt angeben habe können, sei nicht verständlich. Es könne den Ausführungen des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Verfahren von Asyl in Not beraten worden und es sei ihr mehrmals in Einvernahmen, Belehrungen, Informationen und Niederschriften dargelegt worden, nur die Wahrheit anzugeben. Sollten sich generell Asylwerber immer auf ihre vorgeschobene Angst berufen können um im Verfahren die Unwahrheit zu sagen, würden alle Verfahren so lange geführt werden, bis das Ergebnis dem jeweiligen Asylwerber genehm sei. Sie habe wissen müssen, dass sie die Wahrheit angeben solle und soll die Konsequenzen zu tragen haben. Für das Bundesasylamt stelle sich so ein Verhalten als missbräuchlich dar. Als ihre wahre Fluchtgeschichte habe sie nunmehr vorgebracht, dass sie von Leuten vom FSB erpresst werde. Man würde ihr anhängen, Dokumente gefälscht zu haben. Sie habe sich einen Anwalt genommen und Gerichtsprozesse geführt. Da sie Ende April 2011 eine Ladung zu Gericht bekommen habe, habe sie beschlossen zu fliehen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland Geschäfte gemacht und die bezogenen Leistungen nicht bezahlt. Daraufhin sei sie geklagt und gepfändet worden. Sie habe sich rechtsanwaltlich vertreten lassen und sei auch selbst gerichtlich gegen ihre Kontrahenten vorgegangen. Es sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass sie von den Gerichten im Heimatland ungerecht behandelt worden sei. Auch in der Stellungnahme vom 21.12.2012 habe sie angegeben, dass der Betrag, den sie geschuldet habe, ursprünglich nicht so hoch gewesen sei. Sie habe also selbst angegeben, Schulden zu haben, sodass angenommen werden könne, dass ihr Gerichtsverfahren zu Recht erfolgt sei. Wenn sie angebe, der Betrag sei nicht rechtens, so hätte sie bei Gericht die Möglichkeit gehabt dies einzuwenden, weil dort ausgestritten werde, was den Tatsachen entspreche. Wenn sie angebe, eine Ladung vom Gericht sei gekommen und dies sei der fluchtauslösende Grund gewesen, so sei dies nicht nachvollziehbar, zumal sie anwaltlich vertreten gewesen sei und bereits über Jahre Gerichtsverfahren geführt habe. Ihre Ausreise könne nur als eine Entziehung der Strafverfolgung zu verstehen sein. Dass sie, wie vorgegeben, erpresst worden seien, könne in einer Anfrage nicht gelöst werden, weil ihr Kontrahent im Heimatland das nie bestätigen würde. Aus den dargelegten gerichtlichen Akten und ihrem Eingeständnis in der Stellungnahme vom 21.12.2012 sei mit Sicherheit ausgeschlossen, dass es sich um ein Scheinverfahren gehandelt habe. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass sie an einer Anpassungsstörung leide. Eine Behandlung dieser Symptome sei auch laut Länderfeststellungen in der Russischen Föderation möglich. Die Beschwerdeführerin leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Dagegen wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 15.01.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies zur Gänze auf die Argumentation in der Stellungnahme vom 21.12.2012. Bereits dort sei argumentiert worden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von FSB- Beamten erpresst worden sei und sich nicht einer regulären Strafverfolgung entziehen möchte. Trotzdem habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keiner Bedrohung ausgesetzt sei und keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sie im Heimatland von den Gerichten "ungerecht behandelt" würde. Die Basis dieser Annahme decke sich aber weder mit den Länderberichten noch mit den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen. Es sei damit völlig unklar, woher die belangte Behörde ihr Wissen beziehe, dass die Beschwerdeführer unter keiner "ungerechten Behandlung" zu leiden gehabt haben bzw. im Fall der Rückkehr erneut hätten. Dass durch die Vorlage der Dokumente bezüglich des Strafverfahrens "mit Sicherheit" feststünde, dass sich die Beschwerdeführerin einer regulären Strafverfolgung entziehen möchte, wie die belangte Behörde argumentiere, sei unzutreffend. Bloß weil sie versucht habe, sich mit einem Anwalt gegen die falschen Anschuldigungen zur Wehr zu setzen und den Dokumenten natürlich nicht zu entnehmen sei, dass es sich um ein fingiertes Verfahren handle, bedeute das keineswegs, dass alles mit rechte Dingen zugegangen sei. Insbesondere aus den Länderberichten des Bundesasylamtes selbst ergebe sich ein hohes Ausmaß an Korruptionsanfälligkeit. Es sei damit keineswegs ausgeschlossen, dass auch die Beschwerdeführer davon betroffen seien. Die belangte Behörde beziehe sich schließlich auch auf ein "Eingeständnis in der Stellungnahme vom 21.12.2012", aus welchem ebenso hervorgehen soll, dass es sich um eine rechtmäßige Strafverfolgung handle. In der Stellungnahme sei aber kein derartiges "Eingeständnis" erkennbar, sondern sei dort vielmehr unter Bezugnahme auf die Länderberichte ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin gerade kein faires Verfahren zu erwarten habe und politische Gründe häufig hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen. Bei einer Person Schulden zu haben sei grundsätzlich kein strafbares Verhalten, das verheimlicht werden müsse. Die Herkunft der Schulden, nämlich Schutzgelderpressung, sei jedoch gleichfalls zu beachten und stelle keinen gültigen Exekutionstitel dar, der Verfahren wie im konkreten Fall rechtfertigen würde. Dass der FSB überdies Drohungen ausspreche deute darauf hin, dass es kein gewöhnliches Verfahrens sei. Gerade auch die aktenkundige Fortsetzung der Bedrohung in Österreich belege, dass tatsächlich eine extralegale Verfolgung stattfinde, diese sich jedoch nach außen hin durch ein eingeleitetes Strafverfahren äußere. Schließlich sei auch zu bemängeln, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem zweiten Verfahrensgang überhaupt nicht zu seinen eigenen Wahrnehmungen und Erlebnissen befragt worden sei. Wenn auch die Beschwerdeführerin zentrale Person des Verfahrens sei, so bestehen dennoch dadurch, dass es sich um eine Familie handle und die Ereignisse gemeinsam erlebt worden seien, auch Verbindungen zum Ehemann und auch sein Vorbringen wäre zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit relevant. Wenn auch durch Stellungnahmen und Anträge ein Rechtsvertreter im Asylverfahren zur Klärung und Ergänzung des asylrelevanten Sachverhalten beitragen kann, so sei eine vollständige Verfahrensführung bzw. Anleitung einer Behörde darüber, wie das Verfahren mängelfrei geführt werden könne, jedenfalls nicht seine Aufgabe, sondern sei vielmehr die Behörde dazu verpflichtet, amtswegig die erforderlichen Schritte zu setzen. Die konkret durch den Asylgerichtshof angeordnete Recherche hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin über Korruption und Erpressung durch Staatsorgane sei unzureichend durchgeführt worden. Zwar gebe es allgemeine Feststellungen zur Korruption, nicht jedoch Erhebungen zur Erpressung durch Staatsorgane. Damit bleibe in dem Punkt das Verfahren mangelhaft. Hinsichtlich der Widersprüche zwischen der polizeilichen Erstbefragung einerseits und den späteren Einvernahmen andererseits sei anzuführen, das bereits mehrfach durch entsprechende Berichte festgestellt worden sei, dass die Qualität der polizeilichen Erstbefragung so schlecht sei, dass Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit daraus nicht gezogen werden können. Die polizeilichen Erstbefragungen in der PI Traiskirchen weisen systematisch und notorisch eine schlechte Qualität auf. Hierzu verweise die Beschwerdeführerin auf die UNHCR- Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST Ost vom 25.03.2011 und zitierte daraus Teile. Nachdem nicht davon ausgegangen werden könne, dass die polizeilichen Erstbefragungen für volljährige Personen anders seien, müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden können. Außerdem sei aus Gründen der Einsparung in der PI Traiskirchen eine Firma herangezogen worden, die kostengünstiger sei. Die Qualität der Übersetzungen sei daher schlechter geworden. Schließlich werde auch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf ein Fluchtvorbringen ein gewisses Ausmaß an Widersprüchen völlig normal sei und hundertprozentige Kongruenz des Vorbringens nicht unbedingt zur Glaubhaftmachung erforderlich sei. Dies ergebe sich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Wie im bisherigen Verfahren bereits vorgebracht, werden die Beschwerdeführer aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt, da sie Opfer von Schutzgelderpressungen seien und da sie den Schutzgelderpressungen nicht Folge leisten und daraus "Schulden" entstanden seien. Diese seien dann eingeklagt worden, da XXXX über seinen beim FSB tätigen Bruder über derartige Einflussmöglichkeiten verfüge. Dass derartige Geschehnisse prinzipiell denkbar seien, ergebe sich bereits aus den Länderberichten. Dass es sich um keine reguläre Strafverfolgung handle, sei im bisherigen Verfahren hinreichend angeführt worden. Das Ausmaß der Verfolgung sei asylrelevant. Der Beschwerdeführerin drohe nicht nur ungerechtfertigte Inhaftierung und damit ein Verstoß gegen Art. 5 EMRK, sondern auch eine unrechtmäßige Beschränkung ihres Eigentumsrechtes. Es habe zwar bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben, doch sei dies auch nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen. Dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes von den Beschwerdeführern intendiert worden sei, werde durch die vorgelegten Dokumente ersichtlich: Sie haben mehrfach versucht, sich auf rechtlichem Weg gegen die Anschuldigungen und die Geldforderungen zur Wehr zu setzen - seien allerdings aufgrund der Übermacht des XXXX damit gescheitert. Dies könne, wie von der Beschwerdeführerin bereits geschildert, durch den Anwalt, der sie vertreten habe, auch bewiesen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die Beschwerdeführer weder über Anknüpfungspunkte außerhalb von Dagestan verfügen, noch sie an einem anderen Ort vor der Verfolgung sicher wären. Der Beschwerdeführerin drohe im Fall der Rückkehr Haft. Die Haftbedingungen seien nach den Länderberichten der angefochtenen Bescheide jedoch in mehrfacher Hinsicht menschenrechtswidrig bis hin zu lebensbedrohlich und würden die Beschwerdeführerin damit mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 3 EMRK widerstreitende Lage bringen. Damit wäre zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen. Überdies sei auch die Sicherheitslage in Dagestan im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob es unter diesen Umständen zulässig sei, eine Familie mit zwei kleinen Kindern auszuweisen.
Am 08.02.2013 langte eine Mitteilung eine, dass die BF am 04.02.2013 wegen § 127 StGB (Diebstahl) im Werte von ¿ 268.- beim BAA beim BG XXXX angezeigt wurde. Lt. tel. Auskunft wurde die Anzeige zur Zl. XXXX per Diversion erledigt, sodass in der Strafregisterauskunft keine Verurteilung aufscheint.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Kumyken. Ihre Identität konnte sie mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung ihrer Identität sondern lediglich zur Individualisierung ihrer Person.
Die Beschwerdeführerin reiste am 29.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer depressiven Anpassungsstörung. Sie leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Dagestan (vgl. Seite 17 bis Seite 73 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan an, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Situation so dar, dass die österreichischen Asylbehörden im laufenden Verfahren mit zwei gänzlich unterschiedlichen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes konfrontiert wurden. Von Beginn des Asylverfahrens im Mai 2011, über die Erstbefragung und die zwei Einvernahmen beim Bundesasylamt bis hin zur Beschwerde gegen den ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011 wurden lediglich Probleme des Ehemannes geltend gemacht. Er sei mehrfach von den russischen Sicherheitsbehörden mitgenommen und befragt worden, nachdem er sein Auto einem Bekannten, der die Rebellen unterstützt haben soll, geborgt habe. Auch nach einem Bombenanschlag auf eine Polizeidienststelle sei der Ehemann wieder geholt worden und man habe ihm unterstellt, dass er Terroristen unterstütze. Er sei von seinen Verwandten freigekauft worden. Die Beschwerdeführerin gab in dieser Phase des Verfahrens explizit an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und wegen der Probleme ihres Ehemannes mitausgereist sei. Mit Schreiben vom 07.11.2011 (Beschwerdeergänzung) brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erstmals vor, dass ihre ursprünglich angegebenen Identitäten nicht der Wahrheit entsprechen. Aus Angst haben sie ihre wahre Identität nicht angeführt. Die Fluchtgründe würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Gleichzeitig präsentierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aber eine völlig neue Fluchtgeschichte, nämlich dass sie erfolgreiche Unternehmer gewesen seien, vom FSB erpresst worden seien, Anzeige dagegen erstattet haben und der Chef des FSB aus Rache einen Gerichtsprozess gegen die Beschwerdeführerin angezettelt habe, indem der Beschwerdeführerin zu Unrecht unter anderem Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung angelastet worden sei. Da die Beschwerdeführerin eine Ladung zu Gericht für den 25.05.2011 erhalten habe, habe die Familie beschlossen zu fliehen. Von den ursprünglichen Fluchtgründen des Ehemannes war - abgesehen von der Aussage, dass diese Gründe der Wahrheit entsprechen - im weiteren Verfahren nicht mehr die Rede. Aufgrund dieses neuen Vorbringens wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Begründung aus dem ursprünglichen Bescheid wiederholt und das Vorbringen, Probleme mit den Sicherheitsbehörden aufgrund seiner unterstellten Unterstützungshandlungen für Terroristen zu haben, aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben als unglaubwürdig gewertet.
Der erkennende Senat teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass dieses Vorbringen - aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten, auf welche noch kurz einzugehen sein wird - unglaubwürdig ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes vor allem auch dadurch, dass der Ehemann zuletzt im Beschwerdeschriftsatz vom 06.09.2011 Ausführungen zu der ursprünglichen Fluchtgeschichte getätigt hat. Danach erwähnt er diesbezüglich nichts mehr - abgesehen von der bereits geschilderten Aussage in der Beschwerdeergänzung, dass seine Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen - und wird lediglich auf das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Hätte der Ehemann die zu Beginn des Verfahrens geschilderten Probleme im Herkunftsstaat tatsächlich gehabt und wäre aus Angst vor weiteren Repressalien durch die russischen Sicherheitsbehörden wegen seiner angeblichen Nähe zu Terroristen ausgereist, so hätte er dies auch im weiteren Verfahren geltend gemacht. Die Unterlassung, die ursprünglich geschilderten Probleme weiterhin zu erwähnen und zu konkretisieren, sprechen somit dafür, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Zu dieser Ansicht tragen auch die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei. Beispielsweise bemängelte die belangte Behörde zu Recht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Nachnamen seines Freundes XXXX nicht kennt, obwohl er diesem mehrmals sein Auto geliehen habe, dieser also offenbar ein guter Freund war. Auch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gab es nicht unwesentliche Unterschiede. Während der Ehemann angab, dass die Beschwerdeführerin, als er von maskierten Männern abgeholt worden sei, geschubst worden sei, gab die Beschwerdeführerin nicht an, von den Sicherheitskräften geschubst worden zu sein. Auch sollen dem Ehemann - entgegen seiner Aussage - laut der Beschwerdeführerin nicht sofort Handschellen angelegt worden sein, sondern er sei aufgefordert worden, mitzugehen. Die belangte Behörde hält auch die Festnahme des Ehemannes durch Sicherheitsbehörden zu Recht für nachvollziehbar, da ein Terrorist mit dem Auto des Ehemannes angehalten wurde und die Behörden daher verständlicherweise Nachforschungen anstellen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin tätigte schließlich auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Mitnahmen und wie er danach in das Krankenhaus gebracht worden sei. Auch die von ihm behaupteten Schwellungen im Gesicht konnte die Beschwerdeführerin nicht bestätigen.
Auch die Angaben bezüglich der Dokumente sind in Übereinstimmung mit der belangten Behörde widersprüchlich. So wurde am 29.05.2011 angegeben, dass die Inlandspässe beschlagnahmt worden seien, am 18.07.2011 gab der Ehemann jedoch an, die Geburts- und vermutlich auch die Heiratsurkunde seien zu Hause, den Führerschein und den Inlandspass habe man ihm entzogen und am 08.08.2011 gab der Ehemann an, dass ihm die gesamten Dokumente entzogen worden seien.
Das den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Fluchtvorbringen ist daher auch aus Sicht des erkennenden Senates eine konstruierte Geschichte, die nicht den Tatsachen entspricht.
Weiters ist auf das neue Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, welches erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 07.11.2011 erwähnt wurde, einzugehen. Dieses Vorbringen, nämlich die angebliche Erpressung durch den FSB sowie die angeblich vom FSB angestrengten straf- und zivilrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, betrifft im Wesentlichen die Beschwerdeführerin, welche Beschuldigte bzw. Beklagte und somit zentrale Person in diesen Verfahren ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung bemängelt in der Beschwerde vom 15.01.2013, dass der Ehemann im gegenständlichen zweiten Verfahrensteil überhaupt nicht zu seinen eigenen Wahrnehmungen und Erlebnissen befragt worden sei. Es handle sich ja um eine Familie und die Ereignisse seien gemeinsam erlebt worden. Der erkennende Senat stimmt dem Ehemann der Beschwerdeführerin insoweit zu, dass eine Befragung des Ehemannes zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich sinnvoll gewesen wäre, kommt aber nach Durchsicht der vorgelegten Beweismittel (nämlich der Unterlagen der russischen Gerichte), des Einvernahmeprotokolls der Beschwerdeführerin vom 20.12.2012 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 20.12.2012 zum Ergebnis, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes, nämlich eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu verneinen, korrekt war und eine gesonderte Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht erforderlich gewesen wäre.
Was das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin angeht, so hat die belangte Behörde die im Erkenntnis vom 02.08.2012, Zl. D12 421209-1/2011/6E, vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Schritte im Wesentlichen erfüllt, hat die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Fluchtgründen sowie zu allfälligen Rückkehrhindernissen befragt und die von ihr vorgelegten Beweismittel geprüft und gewürdigt. Im angefochtenen Bescheid ist das Bundesasylamt zum Ergebnis gekommen, dass die geschilderte Erpressung durch FSB- Beamte und das vorgebrachte Scheinverfahren gegen sie nicht der Wahrheit entsprechen und sich die Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise tatsächlich nur einer rechtmäßigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat entziehen will. Der erkennende Senat schließt sich den Überlegungen der belangten Behörde an.
Auch der erkennende Senat hält es für zutreffend, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Geschäfte gemacht und die bezogenen Leistungen nicht bezahlt hat, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und die Beschwerdeführerin gepfändet wurde. Dass sie "private Schwierigkeiten" hat, bestätigt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.12.2012. Ebenso, dass sie einen Geldbetrag geschuldet hat, der aber ihrer Aussage nach ursprünglich nicht so hoch gewesen sei, wie später von den Anklagebehörden behauptet, sondern durch die Gläubiger fingiert höher gemacht worden sei. Folgt man diesen Ausführungen, so besteht tatsächlich eine zumindest dem Grunde nach gerechtfertigte Forderung gegen die Beschwerdeführerin, die von den Gläubigern der Beschwerdeführerin eingeklagt wurde. Das Gerichtsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und geführt. Ob die Höhe gerechtfertigt ist, wird sich in Österreich wohl kaum klären lassen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der Betrag sei nicht rechtens, dann hätte sie - wie die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat - die Möglichkeit gehabt dies während des Gerichtsverfahrens in der Russischen Föderation einzuwenden, weil dort ausgestritten wird, was den Tatsachen entspricht. Widersprüchlich zu den bisherigen Angaben gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vom 15.01.2013 an, dass die Herkunft der Schulden Schutzgelderpressung sei. Damit sagt sie also im Gegensatz zu ihren vorherigen Aussagen, dass die Forderungen gegen sie nicht gerechtfertigt sind.
Insbesondere ist aber - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente zu verweisen und auszuführen, dass aus diesen Beweismitteln nicht ersichtlich ist, dass sie von den Gerichten im Heimatland ungerecht behandelt wurde. Den gerichtlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden, da sie unter anderem einer Geschäftspartnerin Geld für bereits erhaltene Waren schuldet. Dass alles "mit rechten Dingen zuging", zeigt auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Beschluss über die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form von Inhaftnahme" des städtischen Gerichts der Stadt XXXX in der Republik Dagestan vom XXXX. Im Rahmen eines gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens wurde ein Antrag des Untersuchungsbeamten auf Verhängung der Sicherheitsmaßnahme in Form der Inhaftnahme vom erkennenden Richter - auch nach Bitte des Staatsanwaltes - abgelehnt, da die Beschwerdeführerin zwei kleine Kinder gehabt habe sowie nicht vorbestraft sei und einen ständigen Wohnsitz habe. Wäre diese strafrechtliche Anklage zu Unrecht erfolgt weil FSB- Leute dahinter stecken, dann wäre der Beschwerdeführerin wohl kaum die U-Haft erspart geblieben. Dieser Beschluss zeigt vielmehr, dass ein ordentliches Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien ohne Willkür durchgeführt wurde. Diesem Beschluss ist schließlich auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Straftaten zugegeben hat und sich verpflichtet hat, die entwendeten Geldsummen zurückzugeben. Ein unter Zwang erfolgtes Geständnis kann ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Die vorgelegten Unterlagen zeigen somit nicht anderes als rechtmäßige Schritte in Zivil- und Strafverfahren und es gibt keine Anhaltspunkte für ein von mächtigen Personen beeinflusstes Verfahren.
Wenn die Beschwerdeführerin angibt, die erhaltene Ladung für einen Gerichtstermin im Mai 2011 sei der fluchtauslösende Grund gewesen, so ist dies auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat bereits über längere Zeit Gerichtsverfahren geführt und war anwaltlich vertreten. Warum ein weiteres Schreiben ihren Ausreiseentschluss bestärkt hat kann nur dahingehend gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor einer gerechtfertigten strafrechtlichen Verurteilung ausgereist ist. Die Ausreise ist also als Entziehung vor der Strafverfolgung zu verstehen und hat somit keinen asylrelevanten Hintergrund.
In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass sich insbesondere aus den Länderberichten des Bundesasylamtes selbst ein hohes Maß an Korruptionsanfälligkeit der russischen Behörden ergebe und sie daher kein faires Verfahren zu erwarten habe und politische Gründe häufig hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen. Dazu ist auszuführen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Russischen Föderation vereinzelt politisch motivierte Strafverfahren geführt werden und eine gewisse Korruption - wie auch in vielen anderen Staaten - herrscht. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann dies aber aufgrund der vorgelegten Gerichtsunterlagen - wie bereits oben dargestellt - ausgeschlossen werden.
Abschließend muss daher sowohl dem ursprünglichen Fluchtvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch den Angaben der Beschwerdeführerin im zweiten Verfahrensteil die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden bzw. festgestellt werden, dass den geschilderten Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind aus privaten Gründen ausgereist, nämlich um den gerechtfertigten zivilrechtlichen Forderungen gegen die Beschwerdeführerin und drohenden strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die Ausreise erfolgte somit aus asylfremden Motiven.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin leidet an einer depressiven Anpassungsstörung. Dies ist einem Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 23.08.2012 zu entnehmen. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist daher nicht derart akut oder lebensbedrohlich, dass sie ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. In der Russischen Föderation ist die medizinische Versorgung, wenn auch auf einfachem Niveau, gewährleistet. Sowohl physische als auch psychische Erkrankungen sind - den Länderfeststellungen der belangten Behörde folgend - in der Russischen Föderation behandelbar und wird die Beschwerdeführerin daher bei einer Rückkehr - falls entgegen den Erwartungen notwendig - medizinische Hilfe bekommen.
4. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.