TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 2000/01/0002

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §4 Abs1;

Beachte

Serie führend:99/01/0408 E 11. Oktober 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des MM in W, geboren am 11. Mai 1966, vertreten durch Mag. Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 50, dieser vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. September 1999, Zl. 210.960/0-VIII/22/99, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages gemäß § 4 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "BR Jugoslawien", der am 25. April 1999 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 27. April 1999 die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 1999 "ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen".

Der Beschwerdeführer sei über Ungarn nach Österreich eingereist. Es bestehe für ihn die Möglichkeit, in Ungarn Schutz vor Verfolgung zu finden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/1999 ab.

Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer von Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei.

Die belangte Behörde stützte sich zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hinsichtlich der "relevanten Bestimmungen des ungarischen Asylrechtes, des ungarischen Asylverfahrensrechtes und der ungarischen Asylpraxis" ua. auf folgende, dem Beschwerdeführer vorgehaltene Beweismittel:

     "-        Ungarisches Asylgesetzes (CXXXIX/1997) in

beglaubigter Übersetzung

     - (Ungarische) Regierungsanordnung 24/1998 (II.18.)

     - ......."

Auch die belangte Behörde gelangte letztlich zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könnte in Ungarn Schutz vor Verfolgung finden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid stützt sich zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes neben anderen Beweismitteln auch auf das ungarische Asylgesetz CXXXIX/1997, dessen Inhalt die belangte Behörde amtswegig zu ermitteln hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284 uva.) Allein daraus sind aber keine Umstände zu ersehen, welche die bloß dreitägige Rechtsmittelfrist im abgekürzten Verfahren nach dem ungarischen Asylgesetz als ausreichend erscheinen ließen, um ein Mindestmaß an effektivem Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zlen. 99/01/0408, 0409).

Der angefochtene Bescheid gleicht daher im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage und Praxis zum Punkt "Bedeutung der dreitägigen Rechtsmittelfrist im abgekürzten ung. Asylverfahren" jenem, der dem genannten Erkenntnis vom 11. Oktober 2000 zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch hier der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010002.X00

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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