TE UVS Kärnten 2013/07/22 KUVS-137/7/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch sein

Einzelmitglied

Dr. xxx über die Berufung der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 iVm § 69 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000 ? K-JG und § 3 der Verordnung über Hundehaltungsvorschriften der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 9.11.2011, Zahl: SP20-JG-1398/2011, nach der am 14.5.2013 durchgeführten öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen

 

und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch desselben hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) sowie der verhängten Strafe und der dabei angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) dahingehend abgeändert wird, dass die Beschuldigte durch die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) zwei Übertretungen (pro Hund eine Übertretung) nach § 98 Abs. 1 Z 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 ? K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 idF, LGBl. Nr. 33/2010, iVm § 69 Abs. 4 leg.cit. und § 3 der Verordnung über Hundehaltungsvorschriften der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 9.11.2011, Zahl: SP20-JG-1398/2011, begangen hat und über sie hiefür gemäß § 98 Abs. 2 K-JG jeweils eine Geldstrafe von ? xx,-- (jeweils xx Stunden und xx Minuten Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens weitere 20 % der über sie verhängten Strafen, somit ? xx,--, dem Land Kärnten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Erstinstanz der Beschuldigten zu Last, sie habe es am xxx gegen 14.20 Uhr als verantwortlicher Hundehalter unterlassen, zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, ihre 2 Hunde (Border Collies), außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, und zwar im Bereich xxx, Verbindungsstraße xxx, Gemeinde xxx, mit einem Maulkorb zu versehen, an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

 

Dadurch habe sie § 69 Abs. 4 und § 98 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz, LGBl Nr. 21 idgF und § 3 der Verordnung über Hundehaltungsvorschriften der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 09.11.2011, Zahl: SP20-JG-1398/2011, verletzt und wurde über sie hiefür gemäß § 98 Abs. 2 und 3 K-JG eine Geldstrafe von ? xxx,-- (xx Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In Begründung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:

 

?Der Ihnen zur Last gelegte Tatbestand wurde am xxx von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion xxx dienstlich erhoben und folglich zur Anzeige gebracht.

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und angegeben, dass Sie am xxx mit Ihren drei Border Collies zu Trainings- und Ausbildungszwecken im 10m Radius auf einem Weg, weder auf einer ungemähten Wiese noch im Wald unterwegs gewesen wären. Zwei der Hunde wären von Ihnen ohne Leine geführt und jederzeit unter absoluter Kontrolle, im Gehorsam gewesen. Es wäre niemand belästigt oder bedroht worden. Sie wären diplomierte Hundetrainerin. Weiters verweisen Sie auf das Landessicherheitsgesetz und auf die Hundehaltungsvorschriften nach dem Kärntner Jagdgesetz. Unabhängig davon würden andere Tiere von Ihren Hütehunden weder erschreckt, noch gehetzt oder gejagt werden. Kein anderer Jäger, außer Herrn xxx, hätte jemals Probleme mit der Führung Ihrer Hunde, im Gegenteil, es sei allgemein bekannt, dass diese jederzeit unter absoluter Kontrolle wären. Es handle sich um Turnierhunde im höchsten Gehorsam mit nationalen und internationalen Erfolgen und hätten sie auch jedes Wochenende, im Rahmen der Turniere, einem Wesenstest zu unterziehen. Ihre jüngste Hündin wird demnächst die Ausbildung in der Rettungshundestaffel beginnen.

Bei Ihrer Arbeit als Trainerin gehe es in erster Linie darum, die Hunde alltagstauglich zu machen, damit auch die Hundehaltungsverordnung - Hunden müsse mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden - eingehalten werden könne. Einem unfolgsamen Hund könne einfach kein Freilauf gestattet werden, das gehe erst, wenn er jederzeit rückrufbar ist. Natürlich wäre ein großer Bestandteil Ihres Trainings auch die Ausbildung der Hundeführer, betreffend der Führung der Hunde, aber auch der Sachkunde und dem Verhalten in der Öffentlichkeit mit Ihrem Hund. Leider hätten Sie keine Gelegenheit gehabt, dem Polizisten Ihren Trainerausweis zu zeigen, da Sie eigentlich nicht mehr zu Wort gekommen wären und Ihnen auch zweimalig mit der Festnahme gedroht worden wäre, weil Sie zur Klärung des Sachverhaltes beitragen hätten wollen. Am Tage nach der Anzeige hätten Sie auch versucht, mit dem Postenkommandanten xxx ein Gespräch zu führen, dieser hätte aber abgelehnt mit der Begründung, dass Sie ja ohnehin einen Einspruch gegen die Strafverfügung machen könnten.

 

Zeugenschaftlich einvernommen gab der meldungslegende Polizeibeamte xxx am xxx an, dass er Sie am xxx um xxx Uhr bei der geführten Amtshandlung gefragt hat, ob Sie Ihre Hunde im Rahmen Ihrer Eigenschaft als Hundetrainerin frei laufen lassen. Sie haben Ihm auf diese Frage eindeutig und unmissverständlich geantwortet, dass Ihre beiden Hunde im Moment nicht zu Trainingszwecken geführt werden, sondern dass die Hunde frei und ohne Maulkorb herumlaufen, damit sie sich austoben und zum nahegelegenen See laufen können um dort Wasser zu trinken. Aus diesem Grunde sah er keine Veranlassung nach dem Trainer-Ausbildungsausweis des kynologischen Vereines zu fragen. Die beiden Hunde sind laut bellend und frei laufend auf ihn und den Anzeiger zugestürmt. Der Abstand zur Hundehalterin betrug zu diesem Zeitpunkt mindestens 50 Meter. Er, wie auch der Anzeiger wurden durch dieses Verhalten belästigt, zumal die Hunde sie mehrmals bellend umkreist und in weiterer Folge an ihrer Kleidung geschnuppert haben. Auf das für ihn unangenehme und furchterregende Verhalten Ihrer Hunde angesprochen haben Sie angegeben, dass Sie dadurch zeigen wollten, dass Ihre Hunde nichts tun. Sie sind mit Ihren Hunden aus einem ca. 150 Meter entfernten nahegelegenen Waldstück herausgekommen und sind mit den freilaufenden Hunden entlang eines unbefestigten Weges auf Ihr parkendes Fahrzeug zugekommen. Sie haben beim Eintreffen am Ort der Amtshandlung sofort damit begonnen den Anzeiger zu beschimpfen. Auf Grund Ihres aggressiven und die Amtshandlung störenden Verhaltens und weil Sie sich weigerten seinen Anordnungen Folge zu leisten wurde Ihnen zwei Mal die Festnahme angedroht.

 

Im Zuge Ihrer Stellungnahme auf der Gemeinde xxx am xxx geben Sie u.a. an, dass Sie Inspektor xxx während der Amtshandlung nie gefragt hätte, ob Sie Ihre Hund in Ihrer Eigenschaft als Hundetrainerin frei laufen lassen. Das Wort Hundetrainerin wäre überhaupt nie gefallen. Inspektor xxx hätte Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie Ihren Hunden Maulkorb und Leine anzulegen hätten. Sie hätten ihm versucht klarzulegen, dass diese Vorgehensweise gesetzlich nicht vorgesehen wäre. Inspektor xxx hätte Sie gefragt, ob Sie die Gesetze besser kennen würden als er. Sie hätten ihm geantwortet, dass dies in diesem Falle scheinbar so sei. Dies wäre wohl auch der Grund für sein Verhalten und seine Festnahmedrohungen Ihnen gegenüber

gewesen. Ebenso scheint dies die Ursache dafür zu sein, Sie als aufmüpfig, aggressiv und uneinsichtig zu bezeichnen. Jeder Spaziergang wäre für Sie auch Training. Dass Sie diese Einheiten, wenn möglich in der Nähe des Seeufers durchführen würden, wäre ausschließlich zum Wohl der Hunde, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, zwischendurch Wasser zu trinken, oder sich überhaupt im Wasser abkühlen zu können. Hätten Sie die Absicht gehabt, die Hunde toben zu lassen, wäre die junge Hündin wohl kaum an der Leine geführt worden. Des Weiteren hätten Sie niemanden beschimpft und sich auch nicht geweigert, einer Anordnung Folge zu leisten. Im Gegenteil - Sie hätten Ihre Hunde in den Boxen verstaut und dem Inspektor die Fahrzeugpapiere ausgehändigt.

 

Zeugenschaftlich einvernommen gibt xxx am xxx an, dass er sich am xxx auf seiner landwirtschaftlichen Fläche aufgehalten hat und bei seinen Bienenstöcken Nachschau halten wollte. Dort hat er Ihr Auto neben dem Feldweg abgestellt gesehen. Da es schon öfters vorgekommen ist, dass er Sie auf Ihre freilaufenden Hunde ansprechen musste, hat er Nachschau gehalten, wo Sie sich mit Ihren Hunden aufhalten. In seinem Jungwald hat er Sie angetroffen. Er hat Sie angesprochen und aufgefordert, die Hunde anzuleinen, da es sich um ein Setzgebiet für Rehwild und Niederwild handelt. Sie haben ihn beschimpft und daraufhin ist er zur Polizei gefahren. Der Beamte ist mit dem Dienstwagen gemeinsam mit ihm bis zu Ihrem Auto gefahren. Dort haben sie auf Sie gewartet. Zuerst sind die Hunde auf ihn zugekommen, diese haben sich normal verhalten. Sie wurden vom Polizisten aufgefordert ihre Hunde zu verwahren. Nach mehrmaliger Aufforderung haben Sie die Hunde im Auto verwahrt. Der Polizist hat sich in seiner Gegenwart äußerst höflich verhalten, Sie haben ihn allerdings auch beschimpft.

 

Am xxx ersuchen Sie um Ausstellung eines Straferkenntnisses, da Sie in die nächste Instanz gehen werden. Sie wären in Ihrem Heimatort aufgrund der Vorkommnisse Repressalien ausgesetzt und möchten diese Angelegenheit rechtlich klären lassen.

 

Die erkennende Behörde führt begründend an:

 

§ 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 21, idgF, besagt, dass während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Bezirksjägermeisters mit Verordnung für den gesamten Bezirk oder für Teile davon Hundehaltern auftragen kann, dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind.

Gem. § 98 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 21, idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf- baren Handlung bildet, wer

2. die auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3, 8 und 10, 40 Abs. 6, 53, 57a Abs. 2, 61 Abs. 3, 4 und 10, 68 Abs. 4 bis 6, 69 Abs. 4, 71 Abs. 2 und 72 Abs. 1 erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt und ist gem. Abs. 2 leg.cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld- strafe bis zu ?

1.450,-- zu bestrafen.

 

Gem. § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 9.11.2011, Zl: SP20-JG-1398/2011 werden alle Hundehalter verpflichtet, zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

 

Gem. § 3 der Verordnung gilt diese nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-, Lawinen-, Such und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben. Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

 

Dem meldungslegenden Beamten gegenüber haben Sie eindeutig und unmissverständlich angegeben, dass Ihre beiden Hunde im Moment nicht zu Trainingszwecken geführt werden, sondern dass die Hunde frei und ohne Maulkorb herumlaufen, damit sie sich austoben und zum nahegelegenen See laufen können um dort Wasser zu trinken.

 

Die Behörde hat bei der Beweiswürdigung - wie aus den Grundsätzen des § 45 Abs. 2 AVG 1991 ersichtlich - nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.

 

Für die erkennende Behörde besteht kein wie immer gearteter Anlass, an der Sachverhaltsdarstellung des Polizeibeamten zu zweifeln. Im Sinne der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG 1991 ist die Behörde berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid abgelegt hat und durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde. Es sind für die erkennende Behörde jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der einschreitende Polizei beamte seinen Dienst nicht entsprechend dem Dienstauftrag gemacht hätte.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Wenn die erkennende Behörde nunmehr diesen Strafausspruch tätigt, so wurde Ihre Einkommenssituation - wie von Ihnen am xxx dargestellt wurde - hinlänglich berücksichtigt. Straferschwerend musste in die Strafbeurteilung einfließen, dass Sie verwaltungsstrafrechtlich nicht als unbescholten gelten.

 

Der getätigte Strafausspruch erscheint nunmehr dem Unrechtsrechtsgehalt der Tat sowie dem Ausmaß Ihres Verschuldens angepasst und im Sinne der Strafzumessungsgründe sowie des bis zu ? 1.450,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens durchaus gerechtfertigt.

 

Sowohl in generalpräventiver Hinsicht, aber insbesondere um eine Spezialpräventivmaßnahme darzustellen, war spruchgemäß zu entscheiden.?

 

 

Dagegen hat die Beschuldigte mit Schreiben vom xxx das Rechtsmittel der Berufung erhoben, wobei darin Folgendes ausgeführt wurde:

 

?Ich erhebe Einspruch gegen die oben genannte Straferkenntnis. Ich darf weitgehend auf den Einspruch, den ich am xxx getätigt habe, verweisen.

 

Nochmals betonen möchte ich, dass ich mir absolut keiner Schuld bewusst bin.

Inspektor xxx hat mich niemals gefragt, ob ich meine Hunde in meiner Eigenschaft als Hundetrainerin frei laufen lasse, er wollte, dass ich meinen Hunden Maulkorb und Leine anlege, was im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist, ich bezweifle auch, dass er die Gesetze, was die Führung der Hunde betrifft, gekannt hat. Auch bezweifle ich, dass er die Ausnahmebestimmungen für Hundetrainer gekannt hat. Gerne können Sie Inspektor xxx vom Posten xxx befragen, laut seiner Aussage mir gegenüber, hat mich Inspektor xxx nach vier Jahren Dienst am xxx, nicht gekannt.

Weiters bitte ich das Datum der Anzeigenerstellung von Hr. Inspektor xxx zu beachten, diese ist, soweit mir bekannt ist, weit nach dem Schreiben meiner Dienstaufsichtsbeschwerde, erstellt worden.

Meine Hunde waren auch nicht aggressiv, dies hat ja Herr xxx in der Zwischenzeit mit seiner Aussage auch bestätigt. - Sie hätten sich normal verhalten.

Ich habe die Hunde ordnungsgemäß im Auto verstaut, dann allerdings noch etwas getrunken, bevor ich Inspektor xxx meine Papiere gezeigt habe.

Ausdrücklich betonen möchte ich auch, dass ich niemanden beschimpft habe, im Gegenteil, ich wollte die Sachlage klären, bin dann aber nicht mehr zu Wort gekommen und nur mehr als uneinsichtig dargestellt worden. Am nächsten Morgen hab ich auch noch versucht, mit unserem Postenkommandanten xxx ein Gespräch zu führen und ihn wegen meiner Trainertätigkeit aufzuklären, auch das ist mir nicht gelungen, er hat abgelehnt.

Meine Hunde waren immer in meinem 10 m Radius auf dem befestigten Weg, wir waren auch nicht im Jungwald von Herrn xxx, der übrigens, entgegen seiner Behauptung, dort gar keinen Jungwald hat. (Beweis: Habe ich Frau xxx bei der persönlichen Befragung übergeben, ein Katasterauszug der Gemeinde xxx). Herr xxx ist am xxx als ?Hundehasser" bekannt, ich habe mich auch ihm gegenüber korrekt verhalten.

 

Ich habe dem Beamten gegenüber auch nicht gesagt, dass ich die Hunde im Moment nicht zu Trainingszwecken führe, sondern sie sich austoben sollen.

Wäre ja auch völlig unlogisch, dass dann der jüngste Hund an der Leine geführt wird.

 

Des weiteren hat sich Inspektor xxx bei einem Telefongespräch mir gegenüber ausgesprochen aggressiv verhalten, ich wollte eigentlich nur wissen, wann Herr Inspektor xxx wieder Dienst hat. Ich habe Herrn Oberst xxx in xxx (Bezirkspolizeikommando) darüber informiert, der hat wiederum eine Aktennotiz angelegt.

Im Verlauf des Sommers ist folgendes passiert:

1.              Man hat mir die Windschutzscheibe meines Autos eingeschlagen

2.

Meine jüngste Hündin wurde vergiftet

3.

Ich erhielt einen Drohbrief

4.

Mein Boot wurde beschädigt

 

Ich bin eine unbescholtene Bürgerin, die allen ihren Verpflichtungen nachkommt, kann aber so eine Vorgangsweise von einem Beamten (auch wenn er einen Eid geleistet hat), nicht einfach hinnehmen.

Die zweimalige "Festnahmedrohung", nur weil ich versucht habe, die Sache zu klären, schon gar nicht.

 

Deshalb beantrage ich auch eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.?

 

Der erkennende Senat hat für xxx eine mündliche Berufungsverhandlung ausgeschrieben. Darauf Bezug nehmend hat die Beschuldigte durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter nachfolgenden Beweisantrag gestellt:

 

?Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf das bisherige Vorbringen, dass vollinhaltlich aufrecht bleibt.

 

Lediglich vollständigkeitshalber wird darauf verwiesen, dass ich am xxx in meiner Funktion als diplomierte Hundetrainerin und insbesondere als Mitglied des Österreichischen Gebrauchshundesportverbandes zu Trainings- und Ausbildungszwecken mit meinen 3 Border Collies im Bereich xxx unterwegs war.

Richtig ist, dass ich zwei Hunde weder mit einem Maulkorb versehen, noch an der Leine geführt habe. Entgegen der Begründung der Erstbehörde und den völlig unrichtigen und geradezu schikanösen und in sich widersprechenden Vorwürfen des Herrn xxx und Gruppeninspektor xxx habe ich gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Zu Trainingszwecken habe ich mich gemeinsam mit den Hunden stets auf den befestigten Weg fortbewegt, wobei die Hunde sich nie weiter als 10 Meter von mir entfernt hatten. Die Hunde haben weder gehetzt, noch haben sie den Weg mit Öffentlichkeitscharakter - jedermann kann den Weg zu gleichen Bedingungen benützten - verlassen, Ich war gemäß § 3 der Verordnung der BH Spittal/Drau vom 09.11.2012, Zahl: SP20-JG-1398/2011, dazu berechtigt, die Hunde nicht an der Leine und ohne Maulkorb zu führen. Die Behauptungen des Gruppeninspektor xxx, die Hunde hätten sich unangenehm und furchterregend verhalten und die Behauptung, dass ich mitgeteilt haben sollte, dass die Hunde im Moment nicht zu Trainingszwecken geführt werden, sind frei erfunden und werden diese Behauptungen nicht einmal von xxx bestätigt. Die Behauptung des Herrn xxx, er hätte mich in seinen Jungwald angetroffen, ist ebenfalls frei erfunden, zumal es in diesem Bereich überhaupt keinen Jungwald des Herrn xxx gibt.

 

Beweis:

Ortsaugenschein, SV aus dem Hundefache (Haltung und Führung),

PV

 

In einem werden ergänzend für den Akt nachstehende Urkunden vorgelegt:

Bestätigung vom xxx

Bestätigung Tierklinik xxx vom xxx

Bestätigung Österreichischer Gebrauchshundesportverband vom xxx

Verordnung der BH Spittal/Drau vom 09.11.2011

 

Aus den genannten Gründen werden gestellt nachstehende Berufungsanträge:

 

1.              der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben;

2.              eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen?

 

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom xxx hat die Beschuldigte bzw. ihr Rechtsvertreter auf die bisherigen Rechtfertigungsangaben sowie die mit Schriftsatz vom xxx vorgelegten Urkunden verwiesen und weiters eine Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx (Beilage ./A), sowie einen Kagisausdruck betreffend die Tatörtlichkeit (Beilage ./B) vorgelegt, welche Urkunden zum Akt genommen wurden.

 

Die Beschuldigte hat bei ihrer Einvernahme auf ihre Rechtfertigungsangaben verwiesen und angegeben, zum Tatzeitpunkt (xxx) und auch heute noch beim ÖGV xxx als Ausbildnerin tätig zu sein. Zum Tatzeitpunkt habe sie auch einen entsprechenden Ausweis des Vereines mitgehabt. Der ÖGV xxx habe als Dachverband den Österreichischen kynologischen Verband. Die beiden nicht angeleinten Hunde seien im höchsten Ausbildungsstand (Obedience) gewesen uns seien diese ca. im 10 m Abstand vor ihr gegangen. Sie habe den Befehl ?Radius? gegeben, was bedeute, dass die Hunde maximal 10 m vor ihr gehen dürfen. Dies werde von den beiden genannten Hunden, die voll ausgebildet seien, befolgt. Den jüngeren Hund habe sie an der Leine gehabt, da dieser noch in der Ausbildungsphase gewesen sei und das Verhalten bei diversen Befehlen, wie ?Radius? erst erlernen habe müssen.

 

Der Zeuge xxx hat auf seine erstinstanzliche Aussage vom xxx verwiesen. Über weiteres Befragen hat er angegeben, zuerst die beiden Hunde gesehen zu haben. Die Hunde seien auf sie zugelaufen und habe er dann auch die Beschuldigte gesehen. Diese sei seiner Schätzung nach ca. 30 m dahinter gegangen und habe einen Hund an der Leine geführt. Die Hunde hätten auch gebellt. In seiner Gegenwart seien die Hunde weder ihn noch Herrn xxx angesprungen. Er habe nicht gehört, dass GI xxx die Beschuldigte gefragt habe, ob sie ihre Hunde im Rahmen ihrer Eigenschaft als Hundetrainerin frei laufen lasse. Er sei jedoch nicht die gesamte Amtshandlung anwesend gewesen, sondern sei er, nachdem ihm GI xxx gesagt habe, dass er ihn nicht mehr brauche, nach Hause gefahren. GI xxx sei mit der Beschuldigten vor Ort verblieben. Als er den Ort der Amtshandlung verlassen habe, seien die Hunde der Beschuldigten bereits im Auto verwahrt gewesen. Der Ort der Amtshandlung sei ca. 50 m vom Waldanfang entfernt gelegen. Vom Ort der Amtshandlung könne man den gesamten Weg, die die Beschuldigte mit den Hunden benutzt habe, bis zum Wald einsehen und betrage diese Strecke ca. 150 m.

 

Der Meldungsleger GI xxx bestätigte vollinhaltlich die von ihm verfassten Anzeigeangaben sowie seine erstinstanzliche Aussage vom xxx; dies nach Vorhalt der Beschuldigtenverantwortung. Zum Zeitpunkt als er die Beschuldigte gefragt habe, ob sie als Hundetrainerin die Hunde frei laufen lasse ? so der Meldungsleger weiter ? sei seiner Erinnerung nach Herr xxx noch anwesend gewesen, jedoch in einer Entfernung von ca. 5 bis 10 m bei seinem Auto. Der Zeuge blieb bei dieser Darstellung auch nach Vorhalt der diesbezüglich leugnenden Beschuldigtenverantwortung. Das abgestellte Fahrzeug ? so der Meldungsleger weiter ? sei für ihn der Beschuldigten zuzuordnen gewesen und sei ihm diese als Hundetrainerin bekannt gewesen, weshalb er sich vorgenommen habe, dieser ausdrücklich die angeführte Frage zu stellen, was er auch gemacht habe. Die Beschuldigte habe sich so verantwortet, wie er es bereits mehrmals deponiert habe. Die Beschuldigte habe ihm gegenüber angegeben, Hundetrainerin zu sein und habe er sie daraufhin gefragt, ob sie die Hunde zu Trainingszwecken führe. Daraufhin habe ihm die Beschuldigte, die bereits angeführte Antwort gegeben.

 

Vom Rechtsvertreter der Beschuldigten wurde zum Beweis dafür, dass ein im höchsten Gehorsam stehender Hund, selbst wenn er sich in einer Entfernung von 30 oder 50 m vom Trainer befindet, auf Grund seiner Ausbildung als sicher verwahrt gelte, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Sachgebiet des Hundewesens/Kynologie beantragt. Durch die Beschuldigte wurden dem Verhandlungsleiter die ÖKG Leistungshefte der verfahrensgegenständlichen Hunde zur Einsicht vorgelegt. Dabei konnte festgestellt werden, dass für beide Hunde bereits zum Tatzeitpunkt jeweils die höchste Ausbildungsstufe eingetragen war.

 

Nach der mit Zustimmung des Rechtsvertreters der Beschuldigten erfolgten Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes wurde die Beweisaufnahme geschlossen.

 

Der Rechtsvertreter der Beschuldigten hat in seinem Schlussvortrag auf das bisherige Vorbringen und die gestellten Anträge verwiesen. Die Beschuldigte hat sich den Ausführungen ihres Rechtsvertreters angeschlossen.

 

Der Berufung war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:

 

Gemäß § 1 der nach § 69 Abs. 4 K-JG erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 9.11.2011, Zahl: SP20- JG-1398/2011, wurden zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

Unstrittig ist, dass der Tatzeitpunkt xxx in die Brut- und Setzzeit im vorstehenden Sinne fällt und dass die Tatörtlichkeit außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung liegt/lag. Die Beschuldigte hat auch keineswegs bestritten, dass ihre zwei Border Collies weder an der Leine geführt, noch mit einem Maulkorb versehen waren. Ob sich diese ca. 10 m (wie von der Beschuldigten angegeben) oder ca. 50 m (wie von den Zeugen angegeben) vor ihr befunden haben, kann dahingestellt bleiben, da die Beschuldigte die ihr angelastete Übertretung lediglich dann nicht begangen hätte, wenn ein im § 3 der zitierten Verordnung angeführter Ausnahmefall vorgelegen wäre. Danach gilt die Verordnung nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-, Lawinen-, Such- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihr zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben. Der Maulkorb und Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zum Zwecke der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

 

Die Beschuldigte hat sich darauf berufen, als diplomierte Hundetrainerin und insbesondere als Mitglied des österreichischen Gebrauchshundesportverbandes zu Trainings- und Ausbildungszwecken mit ihren drei Border Collies unterwegs gewesen zu sein. Damit hat sie in sinngemäßer Weise das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 3 der zitierten Verordnung vom 9.11.2011, letzter Satz, ins Treffen geführt.

 

Diese Ausnahmebestimmung entspricht der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung in Geltung stehenden Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 4, letzter Satz, Kärntner LandesSicherheitsgesetz K-LSG. Der mit ?Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden? überschriebene § 8 leg.cit. lautet ? auszugsweise ? wie folgt:

?(1) An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

(2) Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

(3) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.

(4) Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orte im Sinne des Abs. 1 mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können??

 

Geht man auch ? der Beschuldigtenverantwortung folgend ? davon aus, dass die Beschuldigte zum Tatpunkt diplomierte Hundetrainerin und Mitglied des österreichischen Gebrauchshundesportverbandes xxx war, könnte sie sich lediglich dann mit Erfolg auf die angeführte Ausnahmebestimmung berufen, wenn die beiden verfahrensgegenständlichen Hunde von ihr ?zu Zwecken der Ausbildung? im Rahmen einer Ausbildertätigkeit bei einem angemeldeten kynologischen Verein mitgeführt worden wären und zudem das Ausbildungsziel nur ohne Maulkorb und ohne an der Leine führen der Hunde erreicht werden hätte können. Dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ihre beiden Border Collies an der Tatörtlichkeit nicht ?zu Zwecken der Ausbildung? im Sinne der vorgenannten Ausnahmevorschrift mithatte, war nun aber einerseits bereits ausgehend von den diesbezüglich durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Meldungslegers, wonach die Beschuldigte sich ihm gegenüber nicht darauf berufen hat, die Hunde zum Zwecke der Ausbildung ohne Maulkorb frei herumlaufen zu lassen, als erwiesen anzusehen. Andererseits hat die Beschuldigte selbst angegeben, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Hunde bereits im höchsten Ausbildungsstand (Obedience) waren, lediglich der dritte von ihr mitgeführte Hund, welchen sie an der Leine hatte, war noch in der Ausbildungsphase.

Zudem hat die Beschuldigte im gesamten Verfahren nicht näher dargelegt, welchen genauen Trainingszweck sie zum Tatzeitpunkt verfolgte. Sollte dies das von ihr in der mündlichen Berufungsverhandlung beschriebene ?Radius gehen? gewesen sein, so stünde dies insoweit in Widerspruch zu ihrem weiteren Vorbringen, wonach die beiden Hunde bereits den höchsten Ausbildungsstand (Obedience) hatten. Darüber hinaus ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass dieses ?Radius gehen? nur während der Brut- und Setzzeit außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten und darüber hinaus nur ohne Maulkorb trainiert werden kann. Dass dieses Ausbildungsziel (?Radius geben?) nur so erreicht werden kann, hat die Beschuldigte selbst nicht einmal behauptet.

 

Soweit der Beschuldigtenvertreter in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass Hunde aus der Rasse der Border Collies im Sinne der Judikatur des VwGH zur Rasse von jagdtauglichen Hunden gehören und die Beschuldigte auch aus diesem Grund nicht verpflichtet gewesen wäre, die beiden Hunde anzuleinen bzw. mit einem Maulkorb zu versehen, wird verkannt, dass die Beschuldigte selbst im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet hat, dass die beiden Border Collies Jagdgebrauchshunde sind und zum Tatzeitpunkt für jagdliche Aufgaben verwendet wurden. Die Beschuldigte vermag sich daher auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung, wonach die Verordnung unter anderem nicht für Jagdgebrauchshunde gilt, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben, berufen.

 

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Durchführung des beantragten Sachverständigenbeweises (Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kynologie) entbehrlich.

 

Gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 ? K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 idF, LGBl. Nr. 33/2010, begeht eine Verwaltungsübertretung, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die aufgrund der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3, 8 und 10, 40 Abs. 6, 53, 57a Abs. 2, 61 Abs. 3, 4 und 10, 68 Abs. 4 bis 6, 69 Abs. 4, 71 Abs. 2 und 72 Abs. 1 erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt. Gemäß § 98 Abs. 2 leg.cit. ist, wer eine Verwaltungsübertretung begeht ? sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet ? von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu ? 1.450,-- zu bestrafen.

 

Da pro Hund von einer selbständigen Übertretung auszugehen ist, war eine dementsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches vorzunehmen und die verhängte Strafe jeweils zu gleichen Teilen auf beide Übertretungen aufzuteilen.

 

Weiters wurde eine Konkretisierung der durch die Taten verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der der Bestrafung zugrunde gelegten Verwaltungsstrafnorm vorgenommen.

 

Der Strafausspruch wurde von der Beschuldigten nicht bekämpft. Da wider die Beschuldigte ? wenn auch keine einschlägigen ? mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen, kommt ihr der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Unter Bedachtnahme auf den bis ? 1.450,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen bedarf es wohl keiner weiteren Begründung, dass den nach § 19 VStG zu berücksichtigenden Strafzumessungskriterien hinreichend Rechnung getragen wurde.

 

Der Kostenausspruch ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und gründet sich in den bezogenen Gesetzesstellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verantwortlicher Hundehalter, Freilaufende Hunde, Leinenzwang, Maulkorb, Trainingszwecke, Ausbildungszwecke, Hundeführer, Trainer, Wald, Wild, Brut- und Setzzeit
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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