Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, hat mit Bescheid vom 14. Jänner 2013, Zl.: M58/005760/2012/7, gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 Schifffahrtsgesetz - SchFG idgF gegenüber Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang S. die mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 12. März 2004, M 58 - 2984/03, vom 2. Juni 2005, M58/02001/2005/1 und vom 9. November 2007, M58/04373/2007/7, erteilten schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen zur Errichtung und Benützung einer Lände am D. in Wien, auf dem Grundstück ..., und auf dem Grundstück ..., widerrufen. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung des Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang S. hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien durch sein Mitglied Mag. Burda wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.
Die Erstinstanz begründete den bekämpften Bescheid im Wesentlichen damit, als sie ausführte, dass gemäß § 49 Abs. 1 und 3 Z 2 SchFG eine Bewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn u.a. bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, seien u.a. dingliche Rechte an einer Liegenschaft. Im gegenständlichen Fall sei somit eine Zustimmung der Grundeigentümer erforderlich, da Herr Dipl.-Ing. Wolfgang S. nicht Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke sei. Die - im Zeitpunkt der Erlassung der zitierten Bewilligungsbescheide - vorgelegene Zustimmung der Grundeigentümer sei durch Aufkündigung der beiden Bestandsverträge weggefallen. Gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 SchFG sei eine Bewilligung u.a. zu widerrufen, wenn die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt werde. Durch die Kündigung der diesbezüglichen Bestandsverträge mit Wirksamkeit 30. September 2009 sei die Zustimmung der Grundeigentümer weggefallen, sodass daher eine (rechtmäßige) Nutzung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben wäre. In diesem Zusammenhang gehe der Verweis von Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang S., es liege eine unzulässige Verknüpfung mit dem Zivilrecht vor, ins Leere, da auf Grund des Wegfalls der Zustimmung der Grundeigentümer eine Nutzung mangels zivilrechtlicher Verfügungsgewalt nicht mehr rechtmäßig und de facto auch gar nicht mehr möglich sei. Aus Sicht der Wasserrechtsbehörde liege somit eine mehr als dreijährige Nichtbenützung der Schifffahrtsanlage vor und sei die Bewilligung daher aus diesem Grund zu widerrufen. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher u.a ausgeführt wird (Syntaxfehler sind im Folgenden aufgrund des Einscannvorganges entstanden oder bereits im Original vorhanden, Anm.):
??Ausgangssituation :
Die Behörde versucht nunmehr bereits zum zweiten Mal, meine schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb meiner privaten Schifffahrtslände am D. unter rechtswidrigen Vorwänden zu widerrufen. War es im ersten Fall eine völlig abwegige ?Überprüfung der Bewilligungsrechte" (GZ: UVS-ANL/8/4821/2010-1 vom 22.Juni 2010) versucht man diesmal - nicht minder kurios - den Widerrufstatbestand der mehr als dreijährigen Nichtnutzung (§ 55 Abs.2 Z 4 SchFG) geltend zu machen. Dies, obwohl für jedermann offenkundig seit Sommer 2006 das ?B.", bestehend aus zwei Schwimmkörpern, dort verheftet ist. Neben Nutzung durch eigene Fahrzeuge wurde die Lände auch gegen Entgelt von der Linienschifffahrt mitbenutzt. Die Lände wird somit fortwährend und tatsächlich im Rahmen der erteilten Bewilligung benutzt, was die Behörde auch nicht in Abrede stellt.
Die in den bisherigen Amtshandlungen der Behörde hervorgetreten eklatanten Fehlleistungen sind nicht die Folge von Fahrlässigkeit oder Irrtum, sondern Ausfluss der konkreten Absicht, mich in meinen Bewilligungsrechten dadurch zu schädigen, dass mir meine Ländenrechte aberkannt werden damit danach die Lände dem B.-Betreiber zugespielt werden kann. Letzterem wurde vom Grundeigentümer die Zuerkennung meine Lände in Aussicht gestellt und bereits jetzt die Benutzung meiner Lände vom Grundeigentümer (Stadt Wien und Bund) gestattet, wodurch in meine Bewilligungsrechte dauerhaft eingegriffen wird.
Anders als durch Willkür lassen sich die untauglichen Widerrufsversuche der Behörde
bislang nicht erklären.
Die rechtliche Argumentation:
Ich stütze mich diesbezüglich auf den Inhalt meines im Zuge des Parteiengehörs
ergangenen Schreibens vom 4. Dezember 2012 sowie auf den Bescheid des UVS
GZ: UVS- ANL/8/4821/2010-1 vom 22.Juni 2010.
Ergänzend bringe ich vor:
Die den Bescheid begründenden behördlichen Erwägungen setzten voraus, dass
1) bei aufrechtem Bewilligungsbescheid die hoheitsrechtliche Duldungspflicht des Grundeigentümers überhaupt wegfallen kann und
2) die strittigen Bestandsverträge im Bewilligungsverfahren die (für die Erteilung, nicht aber für den Fortbestand der Bewilligungsrechte zwingen erforderliche) Grundeigentümerzustimmung dargestellt haben. Diese -für die behördliche Argumentation zwar notwendigen aber nicht hinreichenden Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, da
1) der aufrechte Bewilligungsbescheid den Grundeigentümer- unabhängig von seiner diesbezüglichen Gesinnung- hinreichend und dauerhaft zur Duldung meiner Bewilligungsrechte verpflichtet und
2) die strittigen Bestandverträge erst nach Rechtskraft der Bewilligung abgeschlossen wurden und folglich weder die im Verfahren erforderliche Grundeigentümerzustimmung darstellen noch als solche jemals wegfallen können. Meine Bewilligungsrechte entstanden und bestehen zu jeder Zeit unabhängig von den Bestandsverträgen. Der Grundeigentümer hat seine Zustimmung zur Erteilung einer unbefristeten Bewilligung freiwillig gewährt und sich mangels Ergreifung von Rechtsmitteln unabänderlich und verbindlich dahingehend festgelegt. Sein ursprünglich freier Wille wurde mit Rechtskraft der Bewilligung zu seiner hoheitsrechtlichen Verpflichtung. Wie sich danach seine diesbezügliche Willenshaltung entwickelt, hat keinen Einfluss auf den Fortbestand seiner Verpflichtung.
Weiters ignoriert die Behörde, dass der UVS bereits in seinem Bescheid GZ: UVS- ANL/8/4821/2010-1 vom 22. Juni 2010 erschöpfend über die Rechtseigenschaft meiner Bewilligung als
"unabänderliches und verbindliches individuelles öffentliches Recht" abgesprochen hat und dem (hier abermals strapazierten) Sinneswandel des Grundeigentümers aus verwaltungsrechtlicher Sicht keine Relevanz zuerkannt hat. Es ist folglich völlig absurd, wenn die Behörde dem wechselnden Willen des ohnehin hoheitsrechtlich verpflichteten Grundeigentümers überhaupt Beachtung schenkt und darüber hinaus auch noch den untauglichen Versuch unternimmt, die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der von ihr selbst erlassenen Bescheide zu unterlaufen. Entgegen der behördlichen Ansicht, ist die fortwährende und rechtmäßige Nutzung meiner Lände eine unwiderlegliche Tatsache. Da einerseits -trotz Streitanhängigkeit über die zivilrechtlichen Bestandsverträge- rechtskräftig über den Fortbestand meiner Bewilligungsrechte entschieden wurde und andererseits die gegebene Ländennutzung in Konformität mit den von der Behörde zu vollziehenden Rechtsvorschriften erfolgt, kann angesichts meiner Bewilligungsrechte von einer unrechtmäßigen Ländennutzung keine Rede sein.
Selbst unter der irrigen Annahme, der Nutzung mangle es an Rechtmäßigkeit, wäre dennoch eine tatsächliche Nutzung der Lände gegeben. Der behördlicherseits angezogene § 55 Abs.2 Z 4 SchFG qualifiziert den Tatbestand der Nichtnutzung lediglich dahingehend, dass (hier irrelevant) die Voraussetzungen des Abs 1 Z 5 nicht vorliegen dürfen. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung bzw Nichtnutzung sind weder normiert noch extrapolierbar. Selbst unter der irrigen Annahme einer hier gegebenen Extrapolierbarkeit, könnte diese im Verwaltungsverfahren schon aufgrund der verfassungsgemäßen Gewaltenteilung niemals bis in die Privatrechtssphäre reichen und etwa die erwähnten Bestandverträg betreffen.
Abgesehen von den vorangegangenen Betrachtungen beschränkt sich- wie bereits vom UVS (GZ: UVS-ANU8/4821/2010-1 vom 22.Juni 2010) festgestellt- die Überprüfungsbefugnis der Behörde lediglich auf tatsächliche Mängel, nicht jedoch etwa auf rechtliche Mängel. Es kommt der Behörde daher schon von vorn herein weder zu, die ?Rechtmäßigkeit" der Ländennutzung zu überprüfen noch am Ergebnis solcher rechtswidriger Überprüfungen Verwaltungsakte anzuknüpfen. Das dem bekämpften Bescheid vorangegangene Verwaltungsverfahren war daher von Anfang an rechtswidrig. Insgesamt entfernt sich die Begründung des bekämpften Bescheides von der Sach- und Rechtslage und vermag den Spruch des Bescheides nicht zu rechtfertigen.??.
Aus dem vorgelegten Aktergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 12. März 2004, MA 58 - 2984/03, wurde Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang S. die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lände zur Verheftung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, für den Fahrgastverkehr sowie für Schulungszwecke am D. erteilt.
In weiterer Folge wurde diese Bewilligung mit Bescheid vom 2. Juni 2005, M58/02001/2005/1, insofern abgeändert, als die Errichtung von zusätzlichen Verhefteinrichtungen in die bestehende Lände genehmigt wurde.
Letztlich wurden mit Bescheid vom 9. November 2007, M58/04373/2007/7, die beiden
vorstehend genannten Bescheide u.a. dahingehend abgeändert, dass
* das Ländenrecht um 1 m bis ... ausgedehnt wurde,
* der Zweck der Lände auf Errichtung und Benützung von sonstigen Anlagen im
Bereich ... geändert wurde,
* zusätzliche Verhefteinrichtungen in die bestehende Lände errichtet werden können.
Schifffahrtsrechtliche Grundlagen für diese drei Bescheide waren die §§ 47 Abs. 1,
49 Abs. 1,3,4 und 5, 66 Abs. 1 sowie 71 Abs. 1 SchFG.
Von dem Gesamtvorhaben sind das Grundstück ... und das Grundstück ... beansprucht.
Eigentümerin des Grundstücks ... ist die Republik Österreich -
Bundeswasserbauverwaltung, vertreten durch die V.-Gesellschaft mbH.
Eigentümer des Grundstücks ... sind zu 1/3 die Republik Österreich -
Bundeswasserbauverwaltung sowie zu 2/3 die Stadt Wien. Gemäß dem Gesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, LGBl. für Wien Nr. 50/1927, obliegt in diesem Fall die Verwaltung des Grundstücks der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
(DHK).
Die Zustimmung der Grundeigentümer war zum jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassungen gegeben.
Mit eingeschriebenem Schreiben vom 19. Juni 2009 teilte der Rechtsvertreter namens und auftrags der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz und der Republik Österreich - vertreten durch die V.-gesellschaft mbH als geschäftsführende Stelle der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz sowie als bestellte Verwalterin von Liegenschaften der Republik Österreich - dem Berufungswerber mit, dass die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz und die Republik Österreich
a) den Bestandvertrag vom 20. Dezember 2004, mit dem ihm - in diesem
Bestandvertrag näher definierte - Teilflächen der Grundstücke ... und ... in
Bestand gegeben wurden, gemäß § 5 (1) des genannten Bestandvertrages - unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten- zum 30. September 2009 aufkündigen und damit das betreffende Bestandvertragsverhältnis zum 30. September 2009 endet sowie
b) den Bestandvertrag vom 20. November 2007, mit dem ihm - in diesem
Bestandvertrag näher definierte - weitere Teilflächen der Grundstücke ... und ... in
Bestand gegeben wurden, gemäß § 4 Abs. 1 des genannten Bestandvertrages in Verbindung mit § 5 (1) des unter a) genannten Bestandvertrages vom 20. Dezember 2004 ebenfalls - unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten - zum 30. September 2009 aufkündigen und damit das betreffende Bestandvertragsverhältnis - auch gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Bestandvertrages - ebenfalls zum 30. September 2009 endet.
Von der gegenständlichen Auflösung des Bestandsverhältnisses machte die Donauhochwasser-Konkurrenz mit Schreiben vom 18. August 2009 der Erstbehörde schriftlich Mitteilung und führte in diesem Schreiben wörtlich aus, dass ?mit der Aufkündigung des Bestandsvertrages eine rechtmäßige Nutzung dieser Privatlände nicht mehr vorliege und daher die Durchführung eines Widerrufverfahrens gemäß § 55 Schifffahrtsgesetz beantragt werde.?
Unter Bezugnahme auf § 55 SchFG hat die Magistratsabteilung 58 darauf mit Schreiben vom 15. Jänner sowie 16. März 2010 Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang S. aufgefordert, eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur Inanspruchnahme der Grundstücke vorzulegen.
Von Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang S. wurden daraufhin zwei Stellungnahmen (vom 1. bzw. 22. März 2010) übermittelt, in denen zusammenfassend ausgeführt wurde, dass die Aufkündigung der Bestandsverträge nicht rechtens erfolgt sei. Die Liegenschaftseigentümerin habe gegen ihn keinerlei rechtliche Schritte gesetzt, um eine Übergabe der Bestandsobjekte zu erwirken. Eine schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin sei nicht notwendig, da diese eine Räumungsklage unterlassen habe und daher von einem aufrechten Bestandsverhältnis auszugehen sei. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, hat mit Bescheid vom 27. April 2010 zur Zahl M58/000356/2010/8 gemäß § 55 Abs. 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz - SchFG idgF gegenüber Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang S. die mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 12. März 2004, M58 - 2984/03, vom 2. Juni 2005, M58/02001/2005/1 und vom 9. November 2007, M58/04373/2007/7, erteilten schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen zur Errichtung einer Lände sowie von zusätzlichen Verhefteinrichtungen
am D. in Wien auf dem Grundstück ... und ... widerrufen.
Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010, Zl.: UVS-ANL/8/4821/2010-1, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Der in weiterer Folge eingebrachten Räumungsklage der Grundeigentümerin wurde laut dem im Akt erliegenden Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 14. September 2012, Zl.: 43 C 393/11f, stattgegeben. Dieses Urteil ist laut Auskunft der zuständigen Geschäftsabteilung des genannten Gerichts nicht in Rechtskraft erwachsen; das Rechtsmittelverfahren ist derzeit anhängig.
Unter anderem wird in der Begründung des bekämpften Urteils ausgeführt:
??.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu mit den gegenständlichen Regelungen des SchFG vergleichbaren wasserrechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass mit einer (wasserrechtlichen) Bewilligung lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass das bewilligte Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der von der Behörde anzuwendenden Vorschriften zulässig ist. Ebenso wie dadurch eine Genehmigung nach anderen Vorschriften, deren das Verfahren gegebenenfalls bedarf, nicht vorweggenommen ist, wird durch eine Bewilligung in zivilrechtliche Verpflichtungen nicht eingegriffen (siehe Oberleitner-Berger, Kommentar zum WRG, 3. Aufl. S. 687, E 15 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.9.1989, ZI. 89/07/0149). Wie unter Pkt. 4.4. ausgeführt, ist für die Sondernutzung einer Privatlände neben der verwaltungsrechtlichen Bewilligung auch eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks notwendig. Im gegenständlichen Verfahren ist nur das Eigentumsrecht der klagenden Parteien und allenfalls dieses einschränkende Rechte des Beklagten Gegenstand der Prüfung. Auch ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, ob und welche Auswirkungen der Wegfall der privatrechtlichen Vereinbarung auf die verwaltungsbehördliche Bewilligung entfalten. Damit steht auch der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010 der Entscheidung nicht entgegen, da in dieser Entscheidung über die Möglichkeit des Widerrufs der Bewilligung zur Errichtung und Benützung einer Privatlände nach § 55 SchFG, nicht aber über die Möglichkeit der Beendigung einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem durch die Bewilligung zur Sondernutzung Berechtigten abgesprochen wurde. [Vielmehr hat der UVS Wien den Wegfall der Zustimmung des Grundstückseigentümers durch die Beendigung des Bestandvertrages der Überprüfung des Widerrufbescheides vom 27. April 2010 seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.]?.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat dazu erwogen:
Gemäß § 47 Abs. 1 SchFG bedürfen die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage einer Bewilligung.
Gemäß § 49 Abs. 1 SchFG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
1.
die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),
2.
die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
3.
öffentliche Interessen (Abs. 5),
4.
zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
5.
die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58) sowie
6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.
Gemäß § 49 Abs. 3 SchFG sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen:
1.
auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
2.
dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden. Gemäß § 52 Abs. 1 SchFG dürfen neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat. Gemäß § 52 Abs. 2 SchFG sind Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
1.
ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
2.
drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder Schulungszwecken dienen;
3. sieben Jahre bei sonstigen Schifffahrtsanlagen.
Gemäß § 52 Abs. 3 SchFG kann die Behörde die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen). Gemäß § 53 Abs. 1 SchFG hat sich die Behörde bei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
Gemäß § 53 Abs. 2 SchFG hat die Behörde bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
Gemäß § 55 Abs. 1 SchFG erlischt die Bewilligung
1.
mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2.
durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
3.
mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
4.
mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;
5.
durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schifffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
6. durch gänzliche Zerstörung der Schifffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;
7. mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
8. durch Enteignung.
Gemäß § 55 Abs. 2 SchFG ist die Bewilligung zu widerrufen
1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;
2. bei Nichtbefolgung der anlässlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;
3. wenn die Schifffahrtsanlage den Erfordernissen der Schifffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;
4. wenn die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne dass die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen. Laut einem im Jahr 2010 in Begutachtung befindlichen Entwurf der Ministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Änderung des SchFG, Zl.: 158/ME XXIV.GP, sollte § 55 Abs. 2 SchFG um zwei Widerrufstatbestände erweitert werden. Unter anderem sollte es einen Widerrufstatbestand darstellen, wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Ufergrundstücke weggefallen ist. Tatsächlich kam es nicht zu der geplanten Novelle des Schifffahrtsgesetzes.
Die vergeblich angestrebte Gesetzesreform zeigt aber, dass der Widerrufstatbestand des § 55 Abs. 2 Z 4 SchFG lediglich auf der fortlaufenden (faktischen) Nichtausübung der bescheidmäßig gewährten Rechte beruht (vgl. dazu Muzak, Österreichisches, Europäisches und Internationales Schifffahrtsrecht, Verlag Österreich , Seite 459), sodass nach geltender Rechtslage gerade nicht darauf abgestellt wird, ob die Benützung der Schifffahrtsanlage auf einem zivilrechtlichen Titel beruht oder nicht. Aus der Aktenlage ergibt sich lediglich, dass vor mehr als drei Jahren die zivilrechtliche Zustimmung der Grundeigentümer weggefallen ist. Es ergibt sich hingegen im Sinne des § 55 Abs. 2 Z 4 SchFG nicht, dass die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde. Dass die Schifffahrtsanlage innerhalb der letzten drei Jahre benützt wurde (etwa gegen Entgelt von der Linienschifffahrt), ergibt sich nicht nur aus dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen, sondern vor allem aus dem Umstand, dass erst vor zwei Jahren, nämlich im Jahr 2011, eine diesbezügliche Räumungsklage gegen den Berufungswerber beim BG Innere Stadt eingebracht wurde, welche wohl nicht notwendig gewesen wäre, wenn der Berufungswerber die der Schifffahrtsanlage dienenden Grundstücke freiwillig geräumt hätte. Sohin steht aber fest, dass innerhalb der letzten drei Jahre eine Benützung der verfahrensgegenständlichen Schifffahrtsanlage durch den Berufungswerber stattgefunden hat, sodass der von der Erstbehörde angezogene Entziehungsgrund der Aktenlage nach nicht vorliegt.
Der unabhängige Verwaltungssenat Wien verkennt ebenso wenig wie das BG Innere Stadt in seiner Urteilsbegründung, dass gegenständlich eine ?Schere? zwischen öffentlichrechtlicher Bewilligung und zivilrechtlichem Titel besteht. Das in der österreichischen Rechtsordnung herrschende Kumulationsprinzip gilt auch im Verhältnis der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zum Bestandrecht: Das eine kann unabhängig vom anderen weiter bestehen, wie schon das BG Innere Stadt zutreffend in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat. Die in zivilrechtlicher Hinsicht allenfalls titellose Weiternutzung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zieht lediglich zivilrechtliche Folgen nach sich. Unpräjudizieller Weise wird - eine das erstinstanzliche Urteil des BG Innere Stadt bestätigende rechtskräftige Entscheidung des LG für ZRS Wien vorausgesetzt - auf die den gegenständlichen Konflikt möglicher Weise lösende Bestimmung des § 68 Abs. 4 Z 3 AVG hingewiesen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Berufungsverhandlung konnte im Hinblick auf die Bestimmung des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.