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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §85 Abs2 / MonopoleLeitsatz
Keine Folge für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden WirkungSpruch
Dem in der Beschwerdesache 1. des ***** *************, ***************, **** ****, sowie 2. der ****** ****, ********* *****************, **** ****, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Mahrer, Flötzersteig 157, 1140 Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Wien vom 20.06.2013, Zlen. UVS-06/59/12587/2012-19 und UVS-06/V/59/12646/2012, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit dem oben genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Berufungen der Antragsteller gegen einen Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien ab, in dem der Erstantragsteller für schuldig erkannt wurde, er habe zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl 620/1989, in der Fassung BGBl I 111/2010 veranstaltet. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bestätigte zugleich die über den Erstantragsteller verhängte Geldstrafe in Höhe von € 2.000,– und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen fest.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten Serienspiele veranlasst werden konnten und nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 13.6.2013, B422/2013) die Verwaltungsstrafbehörden nicht zur Verfolgung nach dem Glücksspielgesetz zuständig seien. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei so eindeutig, dass die Einhebung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe nach Ansicht der Antragsteller unverhältnismäßig erscheine. Zudem sei nach Auffassung der Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Geldbetrag nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wieder an sie zurückbezahlt werden müsse.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001).
5. Die Antragsteller tun nicht substantiiert dar, warum sich gerade durch die mit den angefochtenen Bescheiden bestätigten Verwaltungsstrafen unverhältnismäßige Nachteile für sie als Folge der Entrichtung ergeben würden. Das Vorbringen, dass die Verwaltungsstrafbehörden zur Verfolgung der vorgeworfenen Tathandlung unzuständig seien, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.
6. Im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.
Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B869.2013Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013