TE Vfgh Beschluss 2013/9/12 B873/2013

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Vlbg MindestsicherungsG §12
ABGB §947

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen an die Großmutter der Beschwerdeführerin adressierten Bescheid betreffend die Mindestsicherung im Hinblick auf die Überleitung eines angenommenen Rechtsanspruches auf eine Bezirkshauptmannschaft mangels Legitimation infolge fehlender Parteistellung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Großmutter der Bf. hat mit Schenkungsvertrag vom 26. Februar 2000 eine Liegenschaft an den Vater der Bf. übertragen. Nach dem Tod des Geschenknehmers ging diese Liegenschaft mit Urkunde vom 9. August 2002 an dessen Tochter, die nunmehrige Bf., als eingeantwortete Erbin über.

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. September 2010 wurden für die Großmutter der Bf. im Rahmen der Mindestsicherung die Unterkunfts- und Verpflegskosten für die Unterbringung in einem Sozialzentrum ab dem 21. Oktober 2009 übernommen. Da gemäß §8 Abs1 des Gesetzes über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz – MSG), LGBl 64/2010 idF 34/2012, das Ausmaß der Mindestsicherung für in stationären Einrichtungen Untergebrachte im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen ist, wurde die Großmutter der Bf. gleichzeitig dazu verpflichtet, von den eigenen Einkünften 80 % der monatlichen Pension (Spruchpunkt a), das Pflegegeld, soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt (Spruchpunkt b) sowie 100 % der gesetzlichen Zinsen gemäß §947 ABGB aus der Schenkung vom 26. Februar 2000, also monatlich € 769,62 (Spruchpunkt c), einzusetzen. Die dagegen von der Großmutter der Bf. erhobene Berufung an die Vorarlberger Landesregierung wurde als unbegründet abgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Großmutter der Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wurde mit Erkenntnis vom 20.9.2012, 2011/10/0144, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.3. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren gab die Vorarlberger Landesregierung der Berufung der Großmutter der Bf. insoweit statt, als in Spruchpunkt c) der Anspruch der Großmutter der Bf. auf 100 % der gesetzlichen Zinsen gemäß §947 ABGB gegen die nunmehrige Bf. gemäß §12 MSG auf die Bezirkshauptmannschaft Bregenz übergeleitet wurde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bf. eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §947 ABGB und der §§10, 12 und 16 Abs8 MSG, behauptet.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996).

3.2. Aus dem angefochtenen Bescheid, dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass Bescheidadressatin alleine die Großmutter der Bf., nicht jedoch die Bf. selbst ist und auch nur der Großmutter im Verfahren nach den hier maßgeblichen Vorschriften des MSG Parteistellung zukommt. Demgemäß wurde der Bf. – wie diese in der Beschwerde selbst einräumt – bereits im Verfahren vor der Vorarlberger Landesregierung keine Akteneinsicht gewährt und hat auch der Verwaltungsgerichtshof von einer Beteiligung der Bf. am Verfahren abgesehen.

3.3. Der Bescheid greift auch nicht in die Rechtssphäre der Bf. ein, wurde doch mit dem angefochtenen Ausspruch lediglich ein von der belangten Behörde angenommenes Recht der Großmutter der Bf. auf Widerruf einer Schenkung wegen Dürftigkeit im Sinne des §947 ABGB unter Bezugnahme auf §12 MSG, LGBl 64/2010, wonach Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung "auf das Land" übergehen, auf die "Bezirkshauptmannschaft Bregenz" übergeleitet. Ob dieses Recht überhaupt und ob es gegenüber der Bf. besteht, ist in dem Verfahren zu klären, in welchem diese Forderung gegenüber der Bf. geltend gemacht werden wird. Der angefochtene Bescheid selbst begründet ein solches Recht gegenüber der Bf. nicht.

3.4. Mangels Parteistellung kann die Bf. somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein.

4. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mindestsicherung, Parteistellung, Rechte subjektive, Schenkung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B873.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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