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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schmerlingplatz 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 3. August 1995, Zl. 12/7022/7100B, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1950 geborene Beschwerdeführerin, die zuletzt vom 17. März 1987 bis zum 3. August 1987 Arbeitlosengeld und danach wiederholt Notstandshilfe bezogen hatte, beantragte am 11. April 1995 Notstandshilfe. Sie gab im Antrag an, vom 1. Februar 1995 bis zum 31. März 1995 beim Verein S. als Musikpädagogin beschäftigt gewesen zu sein und keine Hochschule zu besuchen, wies aber auf ihre Doktorarbeit hin und legte eine Inskriptionsbestätigung der Universität Wien vor, wonach sie im Sommersemester 1995 als ordentliche Hörerin inskribiert sei. In einem gesonderten Formblatt gab die Beschwerdeführerin an, seit März 1995 als ordentlicher Hörer an der Universität Wien zu studieren. Diese Ausbildung habe sie schon während ihres letzten Dienstverhältnisses besucht und sie habe letzteres nicht zwecks Fortsetzung des Studiums freiwillig gelöst.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1995 gab die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien dem Antrag der Beschwerdeführerin mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Zur Begründung wurde (sinngemäß) ausgeführt, die Beschwerdeführerin gelte auf Grund ihres Studiums gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht als arbeitslos und habe ihr Studium nicht längere Zeit (das seien sechs Monate) parallel zu einem Dienstverhältnis betrieben, weshalb sie kein Werkstudent sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin folgende Berufung:
"1. Ich habe mein Studium 1983 abgeschlossen und schreibe jetzt lediglich an meiner Doktorarbeit zwecks Erlangung des Doktorgrades.
2. Ich war in den 80er Jahren schon ca. drei Jahre lang Werkstudent und habe mich im Universitätsbereich eingesetzt und verdient gemacht.
3. Mein letztes Arbeitsverhältnis bestand ca. 13 Monate, wovon zwei Monate als Dienstverhältnis angemeldet waren."
Ergänzend zu ihrer Berufung legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines Institutes der Universität Wien vom 20. Juni 1995 vor, wonach die Beschwerdeführerin "ihr ordentliches Studium im Jahre 1983 beendet" habe und sich "im Rahmen ihrer Anstellung in den Jahren seit 1984" über ihre wissenschaftliche Tätigkeit hinaus in näher beschriebener Weise "im Universitätsbereich äußerst verdient gemacht" habe. Neben "dieser Tätigkeit" sei sie "auch weiterhin an der Universität Wien immatrikuliert" gewesen. Zurzeit schreibe sie an ihrer Doktorarbeit, was nach Ansicht des Verfassers dieses Schreibens aus näher dargelegten Gründen nicht zum Verlust der Notstandshilfe führen dürfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Die belangte Behörde ging davon aus, das "letzte Dienstverhältnis" der Beschwerdeführerin sei 1987 beendet worden und die Beschwerdeführerin habe "das nunmehrige Studium aber erst 1995 aufgenommen". Es fehle daher an der für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG notwendigen Voraussetzung einer Gleichzeitigkeit von Studium und Beschäftigung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der (der Sache nach in der Berufung eingenommene) Standpunkt, das Doktoratsstudium der Beschwerdeführerin sei nicht unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren, nicht mehr vertreten wird. Geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG. Sie sei beim Verein S. vom März 1994 (nicht Februar 1995) bis zum 5. April 1995 "angestellt" gewesen. Die belangte Behörde sei über das diesbezügliche Berufungsvorbringen stillschweigend hinweg gegangen und habe sich mit dem Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Verein S. - ausgehend von der unrichtigen Annahme, das "letzte" Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin habe schon 1987 geendet - überhaupt nicht auseinander gesetzt. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt und der Beschwerdeführerin sei auch nicht Gelegenheit gegeben worden, zu den Tatsachenfeststellungen Stellung zu nehmen. Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid, weil die Beschwerdeführerin - über deren Studium, insbesondere das Datum der (neuerlichen) Immatrikulation und erstmaligen Inskription im Rahmen des Doktorratsstudiums, die Beschwerde keine näheren Angaben enthält - jedenfalls länger als sechs Monate beim Verein S. angestellt gewesen sei und daher die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die belangte Behörde verweist darauf, dass sie das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin "überprüft und festgestellt habe", dass die Beschwerdeführerin "laut einer Abfrage beim Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger" nur zwei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Das Berufungsverfahren habe daher "keine neuen Fakten" bezüglich der erforderlichen Parallelität ergeben. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in ihrem Antrag als auch in einem an den damaligen Bundesminister für Inneres gerichteten Brief vom 14. September 1995 angegeben, nur zwei Monate lang beim Verein S. beschäftigt gewesen zu sein. Somit handle es sich "hiebei um eine unbestrittene Tatsache. Diesfalls allerdings erübrigt es sich für die Behörde, der Partei Parteiengehör zu gewähren." Da sich die belangte Behörde "primär am Wortlaut eines Gesetzes orientieren" müsse, habe sie "keine verwaltungsrechtlichen Bedenken" gehabt und der Berufung keine Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. in diesem Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26. September 1995, Zl. A 146/95, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, näher angeführte Satzteile der hier anzuwendenden Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG in jeweils näher bezeichneten Fassungen als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 7. März 1996, G 72/95 u.a., den verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht angeschlossen. Der das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffende Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Hinblick auf das schon zu weit fortgeschrittene Prozessgeschehen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125, hat sich der Verwaltungsgerichtshof - unter Einbeziehung der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes, auf Grund derer dieser die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt hat - ausführlich mit der Interpretation des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung und des § 12 Abs. 4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 (die der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 im maßgebenden Zusammenhang vollkommen gleicht) befasst und ist dabei - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - zum Ergebnis gelangt, dass bezogen auf einen dem "Studium" im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG obliegenden Arbeitslosen für die Dauer seines Studiums die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme (von der im § 12 Abs. 3 lit. f AlVG vorgesehenen Verneinung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit) gemäß § 12 Abs. 4 AlVG die Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen grundsätzlich im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voraussetzt. Nach diesem Erkenntnis, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genügt unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt des in der Vergangenheit erbrachten Erweises einer objektiven Vereinbarkeit zwischen Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung auch ein Werkstudium während mehrerer, im Wesentlichen ununterbrochener arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und Studien, wobei das letzte dieser dem Nachweis des Werkstudiums dienenden Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich unmittelbar der Arbeitslosigkeit vorangegangen sein muss und vom Arbeitslosen nicht zwecks Fortsetzung des Studiums freiwillig gelöst worden sein darf.
Unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ist nach dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0134, im Regelfall der Tag zu verstehen, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die betroffenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Bedeutung ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst der in der Beschwerde geübten Kritik an den Tatsachenannahmen der belangten Behörde beizupflichten. Weder die Feststellung, das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin habe 1987 geendet, noch die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe "das nunmehrige Studium aber erst 1995 aufgenommen", scheint in der Aktenlage Deckung zu finden. Die Beschwerdeführerin hat mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag eine Arbeitsbescheinigung über ein Dienstverhältnis im Frühjahr 1995 vorgelegt, mit dem sich die belangte Behörde - auch abgesehen vom Berufungsvorbringen - in der Begründung ihrer Entscheidung auseinander zu setzen gehabt hätte. In Bezug auf den Beginn des (neuerlichen) Studiums der Beschwerdeführerin steht die erwähnte Feststellung, dieses Studium sei erst 1995 aufgenommen worden, in einem ungeklärten Verhältnis dazu, dass die Beschwerdeführerin zu einem Notstandshilfeantrag vom 8. September 1994 der Aktenlage nach Unterlagen vorlegte, nach denen sie zu diesem Zeitpunkt bereits ordentliche Hörerin war, und ihr Antrag - mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin sei kein Werkstudent - im November 1994 auch aus diesem Grund abgewiesen wurde.
Hätte die Beschwerdeführerin ihr Studium nicht erst im März 1995 (wieder) aufgenommen und hätte ihr letztes Beschäftigungsverhältnis erheblich früher begonnen, als dies von ihr selbst zunächst angegeben und von der belangten Behörde auf der Grundlage der erstatteten Anmeldung zur Sozialversicherung angenommen wurde, so wäre es auch nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin eine neue Anwartschaft (dann freilich zunächst wieder für den Bezug des Arbeitslosengeldes) erworben hatte und die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG in Bezug auf den daran anschließenden Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllt waren. In beweismäßiger Hinsicht bedürfte es für die Auseinandersetzung mit diesem - in der Beschwerde, ausgehend vom Berufungsvorbringen, offenbar vertretenen - Standpunkt eines Eingehens auf die teils detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin darüber, wie ihr letztes Beschäftigungsverhältnis im Frühjahr 1995 zu Stande gekommen sei und wie lange es gedauert habe (vgl. etwa die zweite Seite im aktenkundigen - wenngleich erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides verfassten - Schreiben der Beschwerdeführerin an den damaligen Bundesminister für Inneres). Zu erörtern wäre auch, dass die Beschwerdeführerin - die nach den Behauptungen in der Beschwerde von März 1994 bis Ende Jänner 1995 unangemeldet in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden wäre - am 8. September 1994 mit der anfänglichen Behauptung, weder in Beschäftigung zu stehen noch selbständig erwerbstätig zu sein, Notstandshilfe beantragte und zu diesem Antrag am 28. September 1994 niederschriftlich bekannt gab, welche (geringfügigen) Einkünfte sie an bestimmten Tagen im September 1994 aus selbständiger Arbeit in dem vom Verein S. betriebenen Kindergarten erzielt habe. Mit diesen Fragen hätte sich die belangte Behörde - allenfalls nach Erörterung mit der Beschwerdeführerin, ob ihrem Berufungsvorbringen der nun in der Beschwerde behauptete Sinn beizumessen sei - befassen müssen.
Der angefochtene Bescheid entspricht aber auch ausgehend von der offenbaren Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Beschäftigungsverhältnis im Frühjahr 1995 weder eine neue Anwartschaft erworben noch die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG (in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201) geschaffen, nicht der Rechtslage. Die belangte Behörde hat nämlich in rechtlicher Hinsicht nicht erkannt, dass es ausgehend von der dargestellten - freilich erst später im Anschluss an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1996 entstandenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 auf die Parallelität zwischen Beschäftigung und Studium grundsätzlich in den 52 Wochen vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit im Anschluss an das letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigungsverhältnis ankommt, und die in dieser Hinsicht zur Lösung des Falles erforderlichen Feststellungen über den Zeitraum von 52 Wochen vor dem 17. März 1987 nicht getroffen.
Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass - abgesehen von der offenen Beweisfrage hinsichtlich der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen des in der Beschwerde vertretenen Standpunktes - die Beschwerdeführerin nach ihrem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17. März 1987 in der Zeit vom 14. Juni 1984 bis zum 14. Juni 1986 durchgehend in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sein soll, ihr auf Grund der damals noch aufrechten Immatrikulation (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1997, Zl. 96/08/0145, vom 8. April 1997, Zl. 97/08/0004, und vom 23. Juni 1998, Zl. 98/08/0042) bei der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Ausnahmegenehmigung nach der damaligen Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG erteilt wurde, sich letzteres beim Antrag auf Notstandshilfe vom 28. Juli 1987 wiederholte und als Ende des (damaligen) Studiums der Beschwerdeführerin in den im Oktober 1994 von ihr vorgelegten Kopien aus dem Studienbuch der 16. September 1988 aufscheint. Wäre davon auszugehen, dass das Studium der Beschwerdeführerin zumindest bis zum Ende ihres - nach der Aktenlage - letzten anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses am 16. März 1987 im Sinne der zuletzt zitierten Erkenntnisse nicht beendet war und die Beschwerdeführerin daneben der in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld angegebenen Beschäftigung nachging, so hätte sie - auch noch mit Wirkung für die Beurteilung ihres am 11. April 1995 gestellten Antrages auf Notstandshilfe - die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung durch ein dem Bezug des Arbeitslosengeldes vorausgegangenes Werkstudium erfüllt. Eine dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nachfolgende Unterbrechung des Studiums beeinträchtigt den erbrachten Nachweis der Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung nicht. Auch auf eine für den Nachweis des Werkstudiums ins Gewicht fallende Verschiedenheit des später (wieder) aufgenommenen Doktoratsstudiums gegenüber dem neben der früheren Beschäftigung ausgeübten Studium im Sinne der Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0011 (dort das Hinzutreten eines zusätzlichen Studiums betreffend), deutet in den vorliegenden Akten nichts hin.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080149.X00Im RIS seit
18.10.2001