RS Vfgh 2013/6/13 B1131/2010 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2013
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Index

L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Nö GVG 2007 §1 Z1, §3 Z2 lita, litb, §3 Z4 lita, §6 Abs2, §11 Abs3
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Landwirteigenschaft der Erwerberin und infolge Vorhandenseins bäuerlicher Interessenten

Rechtssatz

Der Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erwerbe keine Landwirtin iSd §3 Z2 lita Nö GVG 2007 sei, kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil aus dem von ihr bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten hat.

Die belangte Behörde konnte auch bei ihrer Prognoseentscheidung in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nach Erwerb des Grundstücks nicht einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will (vgl §3 Z2 litb Nö GVG 2007).

Es ist der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegenzutreten, wenn sie das Vorhandensein bäuerlicher Interessenten iSd §3 Z4 lita Nö GVG 2007 auch im Verfahren zu B1132/2010 bejaht.

Die Kundmachung der Bezirksverwaltungsbehörde (§11 Nö GVG 2007) hat normativen Charakter; potentiellen Interessenten, die auf die Richtigkeit der Kundmachung vertrauen dürfen, kann nicht die Rechtswidrigkeit der in der Kundmachung festgelegten Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte entgegengehalten werden. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Interessentenerklärung hat die Behörde daher zu Recht die in der Kundmachung angeführte (längere) Frist als maßgeblich erachtet.

Vertretbare Annahme der Erfüllung des Versagungsgrundes für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §6 Abs2 Nö GVG 2007; keine Willkür.

Auch keine Verletzung der Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Liegenschaftsverkehrsfreiheit und auf ein faires Verfahren.

Entscheidungstexte

  • B1131/2010 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.2013 B1131/2010 ua

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1131.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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