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91/02 PostNorm
Postbus-WeiterbildungsV §1 Abs5, Abs6Leitsatz
Aufhebung einer Regelung der Postbus-Weiterbildungsverordnung über die Abgeltung der auf die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen entfallenden Dienstzeit durch Pauschalbetrag mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Aufhebung des §1 Abs5 und Abs6 der Postbus - WeiterbildungsV, BGBl II 450/2011.
Die dienstrechtlichen Bestimmungen - insbesondere das GehG - sehen weder eine gesetzliche Grundlage für die in der Verordnung vorgesehene Reduktion der bezugsrechtlichen Ansprüche bei Weiterbildungsmaßnahmen noch eine Ermächtigung an die Dienstbehörde vor, durch Verordnung weitere Fälle der Kürzung der Bezüge festzulegen.
§17a Abs3 Z2 PoststrukturG (PTSG) sieht vor, dass der Vorsitzende des Vorstandes die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassungen vorzunehmen hat. Der VfGH hat bereits in seinem Prüfungsbeschluss ausgesprochen, dass schon nach dem Wortlaut des §17a Abs3 Z2 PTSG anscheinend lediglich eine "wiederkehrende Anpassung" von in "Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätzen" zulässig sei (vgl auch die Erläuterungen, wonach sich die "Ermächtigung zur Regelung der in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Zulagenansätze [...] ausschließlich auf die Anpassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einfachgesetzlichen Umsetzung vorhandenen gesetzlichen Ansätze durch Verordnung" bezieht). Ausweislich der Erläuterungen sind von dieser Ermächtigung "weiter gehende Änderungen wie etwa die Einführung neuer Gehaltsschemata oder neuer Zulagen" nicht umfasst. Bei den "Gehalts- und Zulagenansätze[n]" handelt es sich im Wesentlichen um die in den Gehaltstabellen gemäß §103 und §105 GehG enthaltenen Ansätze; lediglich diese - und nicht die diesen zugrunde liegenden Ansprüche - sind unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Vereinbarungen durch Verordnung anzupassen. §17a Abs3 Z2 PTSG bildet also keine Grundlage für eine Regelung, die nicht nur die im Gesetz festgelegten "Ansätze" des Gehaltes bzw. der Zulage an den Kollektivvertrag anpasst (erhöht oder senkt), sondern darüber hinaus die gesetzlichen "Ansprüche" auf das Gehalt bzw. die Zulage selbst verändert.
Vor dem Hintergrund der festgestellten Gesetzwidrigkeit, der im Ergebnis vorgenommenen Kürzung des Gehaltes der Betroffenen und des Umstandes, dass bis zu einer allfälligen neuerlichen Regelung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bemessung der Bezüge anzuwenden sind, sieht sich der VfGH nicht veranlasst, eine Frist für das Außerkrafttreten vorzusehen.
(Anlassfall B1263/2012, E v 17.06.2013, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Post- und Telegraphenverwaltung, Dienstrecht, Bezüge, Verordnungserlassung, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V29.2013Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014