Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Nation, konkret zur Durchführung einer Abschiebung, kommt einem Fremden auch das Recht zu, eine Rechtsberatung nach § 85 FPG zu erhalten. Gemäß § 17 Abs 2 AVG haben alle an einem Verfahren beteiligten Parteien, folglich auch die Rechtsberater nach § 85 FPG, das Recht, auf Verlangen in gleichem Umfang Akteneinsicht nehmen zu können. Im Gegenstande war der Beschwerdeführer nach der Strafhaft in die Schubhaft überstellt worden, als nach der am 23. November 2012 vorgelegten Vollmacht der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe Akteneinsicht zu gewähren war. Dabei hatte der Rechtsberater auch eine Information über alle relevanten Verfahrensschritte beantragt. An diesem Tag war das Datum der Abschiebung (27. November 2012) der Fremdenpolizei bereits bekannt. Die Argumentation der Fremdenpolizei, dass die Gewährung der Akteneinsicht und die Information des Rechtsberaters über diesen Abschiebetermin wegen "dringender aufenthaltsbeendender Maßnahmen" nicht möglich gewesen seien, stellt keine nachvollziehbare Begründung für die Nichtgewährung der Akteneinsicht bis zur Abschiebung dar. Stattdessen verletzte dieses Vorgehen unabhängig vom tatsächlichen Ausgang des Verfahrens über die Abschiebung die gebotene Gewährung eines fairen Verfahrens. Die Abschiebung ist als zwangsweises Außerlandesschaffen für den betroffenen Fremden ein schwerer Eingriff im Rahmen der Ausübung der staatlichen Zwangsgewalt. Der alleinige Umstand, dass ein in Schubhaft befindlicher Fremder gegenüber der Fremdenpolizei selbst die schnelle Außerlandesschaffung seiner Person befürwortet, berührt das Vertretungsrecht der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe nicht. Somit war die Abschiebung, ohne auf ihre sonstige Zulässigkeit näher eingehen zu können, als rechtswidrig zu erklären.