RS OGH 2013/6/11 14Os82/13k (14Os83/13g)

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Veröffentlicht am 11.06.2013
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Norm

StGB §46 Abs3

Rechtssatz

Liegen einem Schuldspruch Taten zugrunde, die vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und war nach § 28 Abs 1 StGB eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Tat strafbestimmend, kommt die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 StGB nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 82/13k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 82/13k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128936

Im RIS seit

21.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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