RS Vfgh 2013/6/19 A2/2013 ua

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
EU-Grundrechte-Charta Art47
AEUV Art267 Abs3
AsylG 2005 §41

Leitsatz

Zurückweisung von Staatshaftungsklagen wegen behaupteter unionsrechtswidriger Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Asylsachen infolge Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Nichteinleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens; keine Darlegung eines offenkundigen Verkennens von Unionsrecht

Rechtssatz

Der Kläger und die Klägerin führen lediglich Bedenken gegen die (in den Ablehnungsbeschlüssen zitierte) Entscheidung VfSlg 19632/2012 aus, wobei sie übersehen, dass eine Verletzung der Vorlagepflicht allein noch nicht zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruches führt.

Soweit in den Klagen in ausführlicher Weise die Begründung der Entscheidung VfSlg 19632/2012 sowie (indirekt) der Beschlüsse vom 27.06.2012, U1256/12, sowie vom 14.03.2012, U267/12, bemängelt und - unter unrichtiger Wiedergabe bzw verfehlter Interpretation des Erkenntnisses VfSlg 19632/2012 - behauptet wird, dass diese unrichtig seien, ist darüber hinaus auf die Judikatur des VfGH zu verweisen, wonach im Wege des Staatshaftungsanspruches nicht die Richtigkeit der Entscheidungen von Höchstgerichten zu überprüfen, sondern lediglich das offenkundige Verkennen von Unionsrecht aufzugreifen ist. Eine solche Offenkundigkeit legen der Kläger und die Klägerin nicht einmal im Ansatz dar.

Entscheidungstexte

  • A2/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2013 A2/2013 ua

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, Asylrecht, Verhandlung mündliche, EU-Recht, EU-Recht Vorabentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:A2.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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