Norm
StPO §245 Abs1 Satz3Rechtssatz
§ 252 Abs 2a StPO bezieht sich nach dessen Wortlaut zwar nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung nach § 245 Abs 1 vierter Satz StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung schon wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel, zu denen auch die Einlassung des Angeklagten zählt, einer Ergänzung durch analoge Ausdehnung der Verzichtsmöglichkeit des § 252 Abs 2a StPO eben auch auf die in § 245 Abs 1 StPO bezeichneten Beweismittels als zugänglich. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens zum Vortrag des wesentlichen Inhalts von Aktenstücken bloß in Bezug auf Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten auszuschließen, sodass eine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128873Im RIS seit
06.08.2013Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017