RS OGH 2013/6/11 14Os56/13m (14Os57/13h, 14Os58/13f, 14Os59/13b, 14Os60/13z, 14Os61/13x), 11Os82/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2013
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Norm

StPO §245 Abs1 Satz3
StPO §252 Abs2a

Rechtssatz

§ 252 Abs 2a StPO bezieht sich nach dessen Wortlaut zwar nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung nach § 245 Abs 1 vierter Satz StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung schon wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel, zu denen auch die Einlassung des Angeklagten zählt, einer Ergänzung durch analoge Ausdehnung der Verzichtsmöglichkeit des § 252 Abs 2a StPO eben auch auf die in § 245 Abs 1 StPO bezeichneten Beweismittels als zugänglich. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens zum Vortrag des wesentlichen Inhalts von Aktenstücken bloß in Bezug auf Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten auszuschließen, sodass eine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 56/13m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 56/13m
  • 11 Os 82/17v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 82/17v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128873

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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