RS Vfgh 2013/6/25 G29/2012

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art94
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
ZPO §41, §73b
StPO §65 Z1, §66 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz für psychosoziale Prozessbegleitung durch die im Zivilverfahren unterlegene Partei an den Bund; keine Unsachlichkeit der eigenständigen, dem Schutz des Opfers einer Straftat dienenden Regelung; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip durch Anknüpfen an das strafprozessuale Institut der Prozessbegleitung; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung des §73b ZPO idF BGBl I 40/2009.

Bei der denkmöglich im Anlassverfahren präjudiziellen Regelung des §73b ZPO handelt es sich um eine - im Hinblick auf ihre einzelnen Sätze in einem untrennbaren Zusammenhang stehende - Gesamtregelung.

Keine Unsachlichkeit der Regelung.

Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offen, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind. Insbesondere widersprechen differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen - mögen diese auch eine bestimmte Verwandtschaft aufweisen - nicht dem Gleichheitssatz.

Bei den Vorschriften über die Rückerstattung der Kosten für psychosoziale Prozessbegleitung durch die im Zivilverfahren unterlegene - kostenpflichtige - Partei an den Bund nach §73b ZPO handelt es sich um eine eigenständige, mit den allgemeinen Kostenersatzregelungen der §§40 ff ZPO, insbesondere des §41 Abs1 ZPO, nicht vergleichbare Bestimmung.

Die Regelung dient dem Schutz des Opfers einer Straftat, weshalb für die mit der Prozessbegleitung verbundenen Aufwendungen grundsätzlich der Bund in Vorlage tritt und das begleitete Opfer - unabhängig vom Prozessausgang und unabhängig von dessen wirtschaftlicher Lage - nie ersatzpflichtig wird. Im Fall des (teilweisen) Unterliegens (oder bei Kostenübernahme durch Vergleich) ist der Gegner der begleiteten Partei - unter der Voraussetzung, dass ihm die Kostenersatzpflicht auferlegt wurde - nach Rechtskraft des Urteils (oder des Vergleichs) gegenüber dem Bund zur (gänzlichen oder partiellen) Erstattung der von diesem aufgewendeten Beträge innerhalb der betraglichen Grenzen des §73b ZPO heranzuziehen.

Der Gesetzgeber überlässt die Beurteilung der Erforderlichkeit der Gewährung psychosozialer Prozessbegleitung zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers im Zivilverfahren (wie im Strafverfahren) im Einzelfall der jeweiligen Opferschutzeinrichtung, weil (nur) diese über das für die Beurteilung der persönlichen Betroffenheit des begleiteten Opfers notwendige besondere Fachwissen verfügt. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes ist das über die Ersatzpflicht des unterlegenen Gegners der Prozessbegleitung genießenden Partei zur Entscheidung berufene Gericht durch das Regelungsregime des §73b ZPO keineswegs gehindert, das Vorliegen der in §73b ZPO iVm §66 Abs2 StPO vorgesehenen Voraussetzungen sowie die Richtigkeit der von der Opferschutzeinrichtung verzeichneten Leistungen zu überprüfen und (im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Limitierung) nach eigener Würdigung zu bemessen.

Keine Verletzung des Legalitätsprinzips.

Erklärtes Ziel ist es, das strafprozessuale Institut der Prozessbegleitung des Opfers auf das Zivilverfahren auszudehnen. Voraussetzung jeder Prozessbegleitung in Verfahren vor den Zivilgerichten ist folglich, dass diese bereits in einem parallel dazu geführten Strafverfahren gewährt wurde oder wird und ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand von Zivil- und Strafverfahren besteht. Vor dem Hintergrund des Determinierungsgebotes ist es aus verfassungsgesetzlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber an die Gewährung psychosozialer Prozessbegleitung im Strafverfahren und damit an die Bestimmung des §66 Abs2 StPO anknüpft.

Die - nicht bekämpfte - Regelung des §66 Abs2 StPO beinhaltet nach ihrem klaren Wortlaut keine Verordnungsermächtigung, sondern erlaubt der Bundesministerin für Justiz, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern iSd §65 Z1 lita und litb StPO nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Die von der Bundesministerin für Justiz nach Maßgabe des mit der Opferschutzeinrichtung geschlossenen Vertrages aufgewendeten Beträge sind für die gemäß §73b Abs2 letzter Satz ZPO vom Gericht zu treffende Entscheidung über das Ausmaß der Refundierungspflicht der unterlegenen Partei insoweit von Bedeutung, als diese innerhalb der in der in Abs1 letzter Satz ZPO normierten Höchstgrenzen liegen und den vom Bund ersetzten Betrag nicht überschreiten dürfen. Der Maximalbetrag ist im Gesetz mit € 800,- bzw € 1.200,- eindeutig definiert.

Kein Verstoß gegen den in Art94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung.

Bei dem vom Gericht gemäß §73b Abs2 ZPO festzusetzenden (mit € 800,- bzw € 1.200,- gedeckelten) Betrag zum Ersatz der vom Bund für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge handelt es sich um Kosten, die im Zusammenhang mit der Prozessführung in einem zivilgerichtlichen Verfahren entstanden und folglich iSd Art94 B-VG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind.

Abgesehen davon richtet sich das Bedenken, die Betrauung von Einrichtungen mit der Wahrnehmung psychosozialer Prozessbegleitung durch die Bundesministerin sei mit Art94 B-VG nicht vereinbar, inhaltlich gegen die - nicht (mit)angefochtene - Bestimmung des §66 Abs2 letzter Satz StPO; die behauptete Verfassungswidrigkeit würde durch Aufhebung des allein bekämpften §73b ZPO sohin nicht beseitigt, weshalb sich der Anfechtungsumfang insoweit auch als zu eng gewählt erwiese.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivilprozess, Prozesskosten, Strafprozessrecht, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, Gewaltentrennung, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G29.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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