Der Berufungswerber verfehlt mit seinem Vorbringen den Gegenstand des Versuchsbetriebsverfahrens. Darin geht es nämlich weder um eine Überprüfung oder Genehmigung des bestehenden Betriebes, noch darum, Verfahrensrechte zu beschneiden; schon gar nicht geht es um die vermeintlich drohende Verlängerung und Erteilung weiterer Versuchsbetriebsbescheide. Die Höchstgerichte haben mehrfach klargestellt, dass der Versuchsbetrieb aufgrund seiner gesetzlich vorgegebenen Funktionen ein Mittel der Beweisführung ist, mit dem für die Entscheidung der Behörde wesentliche Grundlagen der Auswirkungsbeurteilung und Auswirkungsbetrachtung geklärt werden; die Phasengliederung des genehmigten Versuchsbetriebes zeigt diesen Beweismittelcharakter in evidenter Weise auf.