RS Vwgh 2013/6/27 2009/07/0138

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z1 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §79 Abs3 Z1 idF 2006/I/034;
AWG 2002 §81 Abs1;
MRK Art6;
MRK Art7;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 81 Abs 1 zweiter Satz AWG 2002 folgt, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der (hier: in § 3 Abs 4 VerpackV 1996 genannten) 3- Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung. Der unterschiedliche Lauf der Verjährungsfristen, abhängig vom Zeitpunkt der nachträglich erstatteten Meldung, stellt eine auch im Sinn der MRK gerechtfertigte Differenzierung bei Verjährungsfristen dar (vgl dazu und zur bei gegenteiliger Rechtsansicht ungerechtfertigten Begünstigung desjenigen, der nicht in der Lage wäre, nachträgliche Meldungen zu erstatten, gegenüber demjenigen, der eine Meldung verspätet, aber doch erstattet, die Ausführungen im E 20. Mai 2010, 2008/07/0162).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009070138.X01

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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