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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §79 Abs2 Z1 idF 2004/I/155;Rechtssatz
Aus § 81 Abs 1 zweiter Satz AWG 2002 folgt, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der (hier: in § 3 Abs 4 VerpackV 1996 genannten) 3- Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung. Der unterschiedliche Lauf der Verjährungsfristen, abhängig vom Zeitpunkt der nachträglich erstatteten Meldung, stellt eine auch im Sinn der MRK gerechtfertigte Differenzierung bei Verjährungsfristen dar (vgl dazu und zur bei gegenteiliger Rechtsansicht ungerechtfertigten Begünstigung desjenigen, der nicht in der Lage wäre, nachträgliche Meldungen zu erstatten, gegenüber demjenigen, der eine Meldung verspätet, aber doch erstattet, die Ausführungen im E 20. Mai 2010, 2008/07/0162).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009070138.X01Im RIS seit
12.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013