RS OGH 2013/6/18 11Os72/13t, 11Os138/13y, 14Os119/13a, 14Os103/15a, 11Os104/16b, 14Os3/17y, 14Os130/

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Veröffentlicht am 18.06.2013
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128874

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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