RS OGH 2013/6/19 7Ob90/13f, 1Ob201/20w

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Norm

KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Eine Klausel ist gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn die primär als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsberechtigung geforderte Zahlung mit einem Begriff umschrieben wird, dem die Bedeutung einer Sicherstellung zukommt, womit der Entgeltcharakter der Zahlung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan, mit denen gegen Zahlung einer „Kaution“ das Recht zur Nutzung eines Flüssiggasbehälters eingeräumt wurde, wobei je nach Nutzungsdauer die „Kaution“ nur teilweise zurückgezahlt werden sollte. (T1)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Vgl; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128956

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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