Die Abgrenzung eines Vorstellungsgespräches von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines (an sich von den Parteien insoweit auch gewollten) Arbeitsverhältnisses markiert, hat nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, sich bei einem Vorstellungsgespräch davon zu überzeugen, ob der Bewerber die für die in Aussicht genommene Stelle erforderlichen Kenntnisse besitzt, wozu auch kurze praktische Erprobungen zählen mögen. Die Durchführung der Arbeiten eines Stubenmädchens in der ? gegenständlich vorliegenden - nicht unerheblichen Zeitdauer von 8.00 bis 15.00 Uhr geht aber dem Umfang und der Sache nach schon deshalb über das bei einem Vorstellungsgespräch Übliche und Zulässige hinaus, weil die Interessen des Arbeitgebers in gleicher Weise zu einem zu jeder Stunde kündbaren Probearbeitsverhältnisses Rechnung getragen werden kann, jedoch das Interesse des Arbeitnehmers, nicht unentgeltliche Arbeitsleistungen erbringen zu müssen, nur in einem solchen Probearbeitsverhältnis zur Geltung kommt. Soweit aber der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu nützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und sich dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte und entspricht daher eine solche Vorgehensweise ? wie auch gegenständlich erfolgt ? nicht der Übung des redlichen Verkehrs.