Norm
EO §358Rechtssatz
Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128958Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020