RS OGH 2013/6/19 3Ob104/13k, 3Ob145/17w

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Norm

EO §358

Rechtssatz

Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 104/13k
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 104/13k
    Beisatz: Gegenteilig zu RS0085144 und RS0110233. (T1); Veröff: SZ 2013/58
  • 3 Ob 145/17w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 145/17w
    Auch; Veröff: SZ 2017/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128958

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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