RS Vfgh 2013/6/26 B915/2011

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides in einem dem Anlassfall gleichzuhaltenden Fall

Rechtssatz

Quasi-Anlassfall; Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung" in §24 Abs3 RAO sowie der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Abschnitts "A. II. RECHTSANWALTSANWÄRTER" der Umlagenordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien und des Abschnitts " B. RECHTSANWALTSANWÄRTER" in §1 sowie §3 Z2 und der Wortfolge "und der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter gemäß §1 B. P. 1 lita)" in §4 Z2 der Beitragsordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien mit E v 11.06.2013, G31/2013 ua, V20/2013 ua.

(Ebenso B964/2011 vom selbenTag).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B915.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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