RS Vfgh 2013/6/26 B396/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2013
beobachten
merken

Index

34/01 Monopole

Norm

GlücksspielG §1, §2 Abs4, §52 Abs1, Abs2
StGB §168
B-VG Art83 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Organisierens verbotener Ausspielungen nach dem GlücksspielG infolge verfassungswidriger Auslegung der Regelung über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte; Durchführung virtueller Hunde- oder Pferderennen keine Sportwetten

Rechtssatz

Eine Sportwette liegt nicht vor, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels (also Gewinn oder Verlust im virtuellen Hunde- oder Pferderennen) davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen am Glücksspielgerät abgespielt wurde (vgl VwGH zur Abgrenzung von "Wetten" zu "Glücksspielen" ua 24.04.2012, 2008/17/0175).

Dem UVS Wien ist dementsprechend nach einem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht angreifbaren Beweisverfahren nicht entgegen zu treten, dass er in der gegenständlichen Fallkonstellation vom Vorliegen des Organisierens (vgl §52 Abs1 Z1 zweiter Fall GlücksspielG - GSpG) von "Glücksspielen" iSd GSpG (und nicht von "Wetten") ausgegangen ist.

§52 Abs2 GSpG grenzt die Strafbarkeit nach §52 Abs1 (Z1) GSpG und jener nach §168 StGB sowie damit auch die Zuständigkeit der Verwaltungs- (§52 Abs1 GSpG) und Strafgerichtsbarkeit (§168 StGB) voneinander ab; Hinweis auf E v 13.06.2013, B422/2013.

Der UVS Wien hat §52 Abs2 (iVm §52 Abs1 Z1 GSpG) verkannt und dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem er nicht auf den maximal möglichen Einsatz der verfahrensgegenständlichen Glücksspielanlage abstellte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen mit einer Glücksspielanlage, welche einen Höchsteinsatz von € 100,- pro Spiel ermöglichte, organisierte, wird der Tatbestand des §168 StGB verwirklicht und eine strafgerichtliche Zuständigkeit begründet. Eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat nach §52 Abs1 Z1 (iVm §52 Abs2) GSpG und §168 StGB scheidet aus.

(Ebenso B447/2013 und B448/2013 vom selben Tag).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, Strafen, Wetten, Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Auslegung verfassungskonforme, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B396.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten