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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Beachte
Besprechung in:ZVR 1/2014, S 31 - 32;Rechtssatz
Bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. E 17. Dezember 2004, 2004/02/0298).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenVerhältnis zu anderen Normen und Materien VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020101.X02Im RIS seit
16.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017