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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §14 Abs8;Beachte
Besprechung in:ZVR 1/2014, S 31 - 32;Rechtssatz
Die belBeh wertete in einem Verfahren betreffend Übertretung der § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO 1960 den Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/l gemäß § 20 VStG als mildernd. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der geltenden Rechtslage ein System von abgestuften Mindest- und Höchststrafen (vgl. § 99 Abs. 1, 1a und 1b StVO 1960) - je nach Grad der Alkoholisierung - besteht und auch schon ab einer Alkoholisierung von 0,25 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft bzw. 0,5 Promille Blutalkoholgehalt die Strafbarkeit eines Kfz-Lenkers gegeben ist (vgl. § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG 1997). Nach dem sog. Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (vgl. E 26. März 2004, 2004/02/0037). Da der Grad der Alkoholisierung nunmehr für den jeweils anzuwendenden Strafsatz relevant ist, liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor.
Schlagworte
Verfahrensrecht StrafenErschwerende und mildernde UmständeBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020101.X01Im RIS seit
16.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017