RS OGH 2013/6/25 9ObA18/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2013
beobachten
merken

Norm

AZG §19d Abs3
AZG §19d Abs3b Z1

Rechtssatz

Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung ist nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden. Für geleistete Mehrarbeitsstunden besteht daher gemäß § 19d Abs 3a AZG ein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums innerhalb von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen wurden (§ 19d Abs 3b Z 1 AZG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 18/13g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 18/13g
    Veröff: SZ 2013/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128955

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten