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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137 / ord RechtswegLeitsatz
Unzulässigkeit einer Klage auf Rückzahlung zu Unrecht verhängter Geldstrafen nach der Exekutionsordnung; Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im ordentlichen RechtswegRechtssatz
Die erstklagende Partei ist im Recht, wenn sie behauptet, dass zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß §359 Abs2 EO dem Verpflichteten zurückzuzahlen sind. §359 Abs2 zweiter Satz EO verlangt, dass über die Rückzahlungspflicht ein Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten mit Beschluss zu entscheiden hat. Da die Zinsen als Annex in dieser Hinsicht der Hauptsache folgen, gilt auch für diese das Gesagte.
Zurückweisung der Klage der erstklagenden Partei mangels Zuständigkeit des VfGH.
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der zweitklagenden Partei infolge Zurückziehung ihres Antrags.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, ExekutionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:A4.2013Zuletzt aktualisiert am
26.07.2013