RS Vfgh 2013/6/26 A4/2013

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
EO §359 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit einer Klage auf Rückzahlung zu Unrecht verhängter Geldstrafen nach der Exekutionsordnung; Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im ordentlichen Rechtsweg

Rechtssatz

Die erstklagende Partei ist im Recht, wenn sie behauptet, dass zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß §359 Abs2 EO dem Verpflichteten zurückzuzahlen sind. §359 Abs2 zweiter Satz EO verlangt, dass über die Rückzahlungspflicht ein Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten mit Beschluss zu entscheiden hat. Da die Zinsen als Annex in dieser Hinsicht der Hauptsache folgen, gilt auch für diese das Gesagte.

Zurückweisung der Klage der erstklagenden Partei mangels Zuständigkeit des VfGH.

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der zweitklagenden Partei infolge Zurückziehung ihres Antrags.

Entscheidungstexte

  • A4/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2013 A4/2013

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Exekutionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:A4.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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