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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl und Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Unterausschusses des Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 29. März 1994, Zl. IVc 7022 B-Dr.Puy/Fe, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.490,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer - einem Universitätsstudenten - wurde auf Grund seines Antrages vom 17. Juli 1993 für die Dauer von 364 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung, Notstandshilfe gewährt. Er hatte niederschriftlich erklärt, dass er in Ausbildung stehe, aber bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Im Antragsformular war in einem behördlichen Vermerk festgehalten worden, die Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG werde erteilt.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 1994 sprach das Arbeitsamt Graz aus, die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe werde gemäß §§ 38, 24 Abs. 1 und 12 Abs. 3 lit. f AlVG "in geltender Fassung" ab dem 31. Dezember 1993 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt. Das Ermittlungsverfahren habe Folgendes ergeben:
"Die Ausnahmegenehmigung wird mit 31.12.93 widerrufen, ab diesem Tag besteht daher kein Leistungsanspruch."
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge, wobei sie den Spruch der Entscheidung dahin gehend berichtigte, dass die Leistung "ab 1.1.1994 (mit Ablauf des 31.12.1993)" eingestellt werde. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung der Sache nach darauf, dass mit 1. Jänner 1994 eine neue Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG in Kraft getreten sei und der Beschwerdeführer die nunmehr vorgesehenen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verneinung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht erfülle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 1994, B 955/94-6, sowie Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. in diesem Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 25. April 1995, Zl. A 20/95, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, näher angeführte Satzteile der hier anzuwendenden Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG in jeweils näher bezeichneten Fassungen als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 7. März 1996, G 72/95 u.a., den verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht angeschlossen und demgemäß u.a. den gegenständlichen Antrag abgewiesen.
Im Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0128, hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem vergleichbaren Fall - dargelegt, die bloße Änderung des § 12 Abs. 4 AlVG durch die insoweit am 1. Jänner 1994 in Kraft getretene Novelle BGBl. Nr. 817/1993 berechtige und verpflichte das Arbeitsamt nicht dazu, die bei der Gewährung der Notstandshilfe für einen über den 1. Jänner 1994 hinausreichenden Anspruchszeitraum (wenn auch ohne Bescheid) erteilte Zulassung einer Ausnahme gemäß der früheren Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG nach dem 1. Jänner 1994 unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage zu überprüfen und die Notstandshilfe bei einem für den Anspruchswerber negativen Ergebnis dieser Überprüfung wegen eines darin zu erblickenden Wegfalls der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit einzustellen.
Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Beschwerdeführer hat danach keinen Anspruch auf zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand.
Wien, am 15. November 2000
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080130.X00Im RIS seit
18.10.2001