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L6500 Jagd, WildNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Geldstrafe wegen Erlegens eines beidseitigen Kronenhirsches; keine Bedenken gegen das in der Nö Jagdverordnung festgelegte Verbot des Erlegens bestimmter Altersklassen von KronenhirschenRechtssatz
Die angegriffene Bestimmung des §26a Abs2 Nö JagdV hat ihre gesetzliche Grundlage in der Verordnungsermächtigung des §73 Abs1 Nö JagdG. Dieser Gesetzesbestimmung nach sind die Schuss- und Schonzeiten unter anderem unter 'Bedachtnahme auf die Arterhaltung' im Verordnungsweg festzusetzen. Der Begriff 'Arterhaltung' iSd §73 Abs1 Nö JagdG ist so auszulegen, dass der Verordnungsgeber ermächtigt wird, neben Erhaltung der Art im Sinne der biologischen Spezies des Wildes ferner die Erhaltung von Tieren mit besonderen Eigenschaften innerhalb derselben Spezies anzustreben. Dem Verordnungsgeber kommt mithin bei der Verfolgung der in §2 Nö JagdG genannten Grundsätze und Ziele ein Gestaltungsspielraum zu, der nicht überschritten wird, wenn er in Ergänzung der Bestimmungen über die Verfügung des Abschusses (vgl §26 Abs1 Nö JagdV) in Zusammenhang mit der Regelung der Durchführung des Abschusses in §26a Abs2 Nö JagdV ein Verbot normiert, bestimmte Altersklassen von Kronenhirschen zu erlegen.
Dem Gesetz- wie dem Verordnungsgeber kommt in Hinblick auf den Gleichheitssatz ein breiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der jagdrechtlichen Hegeziele zu; dieser schließt das Anliegen der Bevorzugung von Hirschen bestimmter Geweihformen ein. Das Verbot des §26a Abs2 Nö JagdV ist ferner nicht überschießend, weil es in der Altersklasse II (zwischen 5 und 10 Jahren) nur beidseitige Kronenhirsche betrifft. Die Altersklasse I (nach Vollendung des 10. Lebensjahres) ist völlig unbetroffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jagdrecht, Auslegung eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1541.2012Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013