RS Vwgh 2013/7/19 2011/02/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2013
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §2 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11 idF 2002/II/313;
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11 idF 2010/II/021;
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9 idF 2002/II/313;
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9 idF 2010/II/021;
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §9 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
EisbAV 1999 §1 Abs5 idF 2004/II/505;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0152 E 23. April 2010 RS 1

Stammrechtssatz

§ 2 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung enthält eine demonstrative Aufzählung der Arbeitsmittel. Darunter werden ua auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen genannt. Da die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs. 5 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung auch auf Straßenbahnen anzuwenden sind, und diese auch zur Benutzung von Arbeitnehmern vorgesehen sind, handelt es sich bei Straßenbahnen gleichfalls um Arbeitsmittel im Sinne der Arbeitsmittelverordnung. Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in § 2 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung ist zu ersehen, dass die "kraftbetriebenen Türen" als eigene Arbeitsmittel zB nach den "Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" genannt werden. Da aber die "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen", insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen" zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten "kraftbetriebenen Türen" - verstanden hat. Die separate Erwähnung des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen" in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z. 11 und § 8 Abs. 1 Z. 9 Arbeitsmittelverordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 21/2010 umfasst daher alle sonstigen "kraftbetriebenen Türen", außer jene, die bereits in "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebaut sind. Diese "in Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebauten "kraftbetriebenen Türen" unterliegen daher auch nicht der Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung nach § 8 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung bzw. zur Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 Abs. 1 legcit.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020268.X03

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten