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34/01 MonopoleNorm
GlücksspielG §2 Abs4, §52 Abs1, Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal bestraft zu werden, durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Veranstaltung verbotener Ausspielungen mit Glücksspielautomaten; verfassungskonforme, das Doppelbestrafungsverbot berücksichtigende Auslegung der Regelung des GlücksspielG über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde und der Strafgerichte durch Abstellen auf den maximal möglichen Einsatz - und nicht auf den von Spielern geleisteten Einsatz - gebotenRechtssatz
Verweis auf die Ausführungen im E v 13.06.2013, B422/2013.
(Ebenso B816/2013, E v 13.09.2013).
Schlagworte
Glücksspiel, ne bis in idem, Doppelbestrafungsverbot, Verwaltungsstrafrecht, Strafen, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Behördenzuständigkeit, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B423.2013Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013