RS Vfgh 2013/6/26 B423/2013

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

34/01 Monopole

Norm

GlücksspielG §2 Abs4, §52 Abs1, Abs2
StGB §168
EMRK 7. ZP Art4 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal bestraft zu werden, durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Veranstaltung verbotener Ausspielungen mit Glücksspielautomaten; verfassungskonforme, das Doppelbestrafungsverbot berücksichtigende Auslegung der Regelung des GlücksspielG über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde und der Strafgerichte durch Abstellen auf den maximal möglichen Einsatz - und nicht auf den von Spielern geleisteten Einsatz - geboten

Rechtssatz

Verweis auf die Ausführungen im E v 13.06.2013, B422/2013.

(Ebenso B816/2013, E v 13.09.2013).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Glücksspiel, ne bis in idem, Doppelbestrafungsverbot, Verwaltungsstrafrecht, Strafen, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Behördenzuständigkeit, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B423.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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