RS UVS Kärnten 2013/06/05 KUVS-1302-1303/2/2013

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Veröffentlicht am 05.06.2013
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Rechtssatz

Der Tag des Arbeitsantrittes ist für die Unterlassung der Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger maßgeblich, zumal vor diesem Tag die Anmeldung hätte erfolgen müssen. Da sich aus dem vorliegend angelasteten Tatzeitraum nicht ergibt, wann die beiden Arbeitnehmer tatsächlich ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Arbeitsantritt, Genaue Tatzeit, Tatzeitraum, Arbeitsbeginn, Sozialversicherungsträger, Anmeldung, Unterlassung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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