Der Tag des Arbeitsantrittes ist für die Unterlassung der Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger maßgeblich, zumal vor diesem Tag die Anmeldung hätte erfolgen müssen. Da sich aus dem vorliegend angelasteten Tatzeitraum nicht ergibt, wann die beiden Arbeitnehmer tatsächlich ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.