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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TabakG 1995 §13 Abs1;Rechtssatz
Dass die Behörde den hinteren, weitaus größeren und über eine deutlich größere Anzahl von Verabreichungsplätzen verfügenden Raum, in dem sich überdies die Theke befindet und von dem aus Küche und Toiletten zu erreichen sind, gegenüber dem Eingangsraum (den die Beschwerde als Nichtraucherbereich bezeichnet) als Hauptraum qualifiziert hat, ist nicht zu beanstanden (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Mai 2011, 2011/11/0032 und vom 17. Juni 2013, 2012/11/0235).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110137.X03Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013