TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 96/08/0210

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2000
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E in H, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer u. a., Rechtsanwälte in Linz, Museumstraße 17/II, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 11. Juni 1996, Zl. B1-12896342-9, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 und 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin stand von November 1989 bis zum 31. Mai 1995 in einem Beschäftigungsverhältnis als Kellnerin und beantragte am 31. Mai 1995 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Freistadt Arbeitslosengeld, wobei sie angab, sich nur beschränkt arbeitsfähig zu fühlen. In einer am 14. Juni 1995 mit ihr aufgenommenen Niederschrift führte sie dazu näher aus, sie habe das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Wenige Stunden nach Arbeitsbeginn habe sie jeweils beim Gehen und Stehen starke Schmerzen in den Füßen und Beinen verspürt. Weiters habe sie beim Heben und Tragen von Lasten stechende und ziehende Schmerzen in der Wirbelsäule sowie aufgrund des starken Rauches immer wieder Atemprobleme gehabt. Dem Dienstgeber habe sie nicht mitgeteilt, dass sie das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen löse.

Ein von der Beschwerdeführerin beigebrachtes Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. B. vom 3. Juli 1995 - die Kosten dieses Gutachtens sind Gegenstand des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 96/08/0093 - enthielt folgende die Beschwerdeführerin betreffende Beurteilung:

Beurteilung: Der Prolaps im Segment L4/5 re. und die Facettengelenküberlastung L5/S1 sind für die Beschwerden der Patientin ausschlaggebend. Im Segment S1 re. liegt ein Reflexausfall vor, die Bandscheibendegeneration L5/S1 ist altersgemäß als überdurchschnittlich fortschreitend zu bezeichnen. Arbeiten in großteils stehender Körperposition mit Tragen schwerer Gegenstände sind der Patientin nicht zuzumuten. Auch das Training der Bauchmuskulatur und der Rückenstrecker wird an den schweren Abnützungserscheinungen der unteren LWS nichts mehr ändern. Die Patientin ist für den Beruf als Kellnerin aufgrund der beschriebenen Schäden nicht mehr geeignet. Ein Berufswechsel mit hauptsächlich sitzender Arbeitshaltung ist anzustreben."

Im Anschluss an den Bezug des Arbeitslosengeldes vom 22. Juni 1995 bis zum 17. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines am 15. Jänner 1996 von ihr gestellten Antrages die Notstandshilfe für 364 Tage zuerkannt.

Am 30. Jänner 1996 erhob die Beschwerdeführerin "Berufung" gegen ein (nicht aktenkundiges) Schreiben, mit dem ihr "ab 22.1.1996 der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe mitgeteilt" worden sei.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Freistadt verfügte am 1. Februar 1996 die Einstellung der Zahlungen an die Beschwerdeführerin und forderte diese mit Schreiben vom 2. Februar 1996 zur Vorsprache binnen einer Woche auf.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1996 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe. Dieses Schreiben enthielt Ausführungen zur Bedeutung der §§ 9 und 10 AlVG sowie dazu, dass die Zumutbarkeit einer Maßnahme, an der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen habe, und das Vorliegen eines wichtigen Grundes, an dieser Maßnahme nicht teilzunehmen, von der Behörde nicht geprüft worden seien. Aus dem vorgelegten ärztlichen Fachgutachten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter einer körperlichen Beeinträchtigung leide, die es ihr unmöglich mache, den ganzen Tag sitzend an der Maßnahme teilzunehmen.

Am 26. Februar 1996 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift darüber aufgenommen, dass sie nicht bereit sei, sich im "MPZ-Freistadt" einer "Schulung" zur "Vermittlungsunterstützung" mit Beginn am 22. Jänner 1996 zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Schreiben vom 30. Jänner 1996 und 13. Februar 1996.

In einer "Stellungnahme des Vermittlers" wurde auf der Rückseite der Niederschrift festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte am 22. Jänner 1996 "beim MPZ in Freistadt einsteigen können (mit Schwerpunkt Vermittlungsunterstützung)", habe dieses Angebot aber abgelehnt.

Mit Bescheid vom 4. März 1996 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Freistadt aus, die Beschwerdeführerin habe für den Zeitraum vom 22. Jänner 1996 bis zum 18. Februar 1996 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren und eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründet wurde dies - im Anschluss an Gesetzeszitate - wie folgt:

"Sie haben ohne wichtige (gemeint: wichtigen) Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert."

In ihrer Berufung gegen diese Entscheidung bestritt die Beschwerdeführerin - wieder mit Hinweis auf das vorgelegte ärztliche Gutachten - die gesundheitliche Zumutbarkeit der Maßnahme. Die Beschwerdeführerin leide unter einer körperlichen Beeinträchtigung, die es ihr unmöglich mache, "den ganzen Tag sitzend zu verbringen, um an der angeführten Maßnahme teilzunehmen".

Mit Schreiben vom 24. April 1996 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, laut dem erwähnten Gutachten wäre für sie "ein Beruf mit hauptsächlich sitzender Arbeitshaltung anzustreben". In der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre "ausschließlich sitzende Arbeitshaltung in Betracht gekommen", wobei die Beschwerdeführerin "in den häufigen Pausen" auch Gelegenheit gehabt hätte, "aufzustehen und zu gehen".

Mit einem am 9. Mai 1996 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben teilte die Beschwerdeführerin dazu mit, in dem Gutachten sei "von hauptsächlich" und nicht "ausschließlich" sitzender Arbeitshaltung die Rede. Das bedeute, dass die Arbeit "zu einem Teil auch stehend zu verbringen" sei. Zur Begründung der Unzumutbarkeit der Teilnahme an der Maßnahme wurde in diesem Schreiben weiters ausgeführt:

"Dr. B. bestätigte mir, dass durch meinen Wirbelsäulenschaden auch bei sitzender Arbeitshaltung die Beschwerden auftreten, die sich in einem ziehenden Schmerz von der Wirbelsäule entlang des gesamten rechten Beines äußern, wodurch ich gezwungen bin, mich zeitweilig hinzulegen."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt. In der Begründung dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführerin sei "am 30.11.1995 der Auftrag erteilt" worden, "sich einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit Schwerpunkt 'Vermittlungsunterstützung' im MPZ Freistadt mit Beginn 22.1.1996 zu unterziehen". Dem folgten in der Bescheidbegründung Feststellungen über die Eingaben vom 30. Jänner 1996 und vom 13. Februar 1996, über den Inhalt des fachärztlichen Gutachtens sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 1995 "die HAK-Abendschule" besuche. Bei diesem Sachverhalt sei der erstinstanzliche Bescheid ergangen. Im Anschluss an eine Darstellung des Berufungsverfahrens und der maßgeblichen Rechtslage stellte die belangte Behörde weiters fest, der Beschwerdeführerin sei "der Auftrag erteilt" worden, "sich einer Schulung mit Schwerpunkt Vermittlungsunterstützung im MPZ Freistadt mit Beginn 22.1.1996 zu unterziehen". Es handle sich "hiebei um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 9 Abs. 1" AlVG. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Maßnahme sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, sei aus folgenden Gründen nicht stichhaltig:

"Die im Gutachten erwähnte anzustrebende Tätigkeit wird nicht genau definiert. Ausgeschlossen wird jedenfalls eine schwere Tätigkeit. Die Empfehlung, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei anzustreben, lässt einen gewissen Ermessensspielraum zu.

Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten ist der Überzeugung, dass die Ihnen zugewiesene Maßnahme nicht im Widerspruch zu oben erwähntem Gutachten steht. Neben den zahlreichen Pausen, in denen sich die Kursteilnehmer frei bewegen können, wäre es Ihnen auch möglich gewesen, dem Kurs teilweise in stehender Haltung zu folgen, zumal es dem Sinn einer Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht, auf körperliche Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen.

Im Übrigen besuchen Sie laut eigenen Angaben die Abend-HAK, welche ebenfalls in sitzender Tätigkeit ausgeübt wird und sich daher nicht wesentlich von o.a. Maßnahme hinsichtlich körperlicher Beanspruchung unterscheidet.

Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten erachtet es daher als erwiesen, dass Ihnen die Zuweisung zur Maßnahme im MPZ Freistadt durch das Arbeitsmarktservice in jeder Hinsicht gemäß den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zumutbar war."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 verliert ein Arbeitsloser, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: sechs oder acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1993, Zlen. 93/08/0215-0218, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, zur Nach(Um)schulung Arbeitsloser die Auffassung vertreten, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Die Behörde habe diese Voraussetzungen zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung -

zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne nur dann gesprochen werden, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.

Diese Subsidiarität gilt nach dem hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246, und der daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - angesichts des nach wie vor bestehenden Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsamt (nunmehr: das Arbeitsmarktservice) - in entsprechender Weise auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn weiters feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt (nunmehr: das Arbeitsmarktservice) das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung -

zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Maßnahme ablehnt (vgl. dazu etwa auch die Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131, vom 6. Mai 1997, Zl. 95/08/0339, vom 16. September 1997, Zl. 96/08/0308, vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, und Zl. 98/08/0306, und vom 23. Februar 2000, Zl. 98/08/0220 und Zl. 98/08/0322).

Dem angefochtenen Bescheid liegt - im Gegensatz zu den erwähnten Vorschriften und ihrer Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof - die Rechtsansicht der belangten Behörde zugrunde, es stehe dem Arbeitsmarktservice frei, einem Leistungsbezieher nach Belieben und mit der Sanktion des vorübergehenden Verlustes des Leistungsanspruches anstelle eines Beschäftigungsverhältnisses eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zuzuweisen. Dies ergibt sich aus dem völligen Fehlen von Feststellungen darüber, weshalb es der Wiedereingliederungsmaßnahme - deren Gegenstand nur durch die Bezugnahme auf einen "Schwerpunkt 'Vermittlungsunterstützung'" umschrieben ist - im Falle der Beschwerdeführerin bedurft habe. Dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Akten ist auch nicht entnehmbar, dass über die dafür maßgeblichen Gründe - die im Bescheid nicht genannt sind - ein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe und der Beschwerdeführerin die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zur Stellungnahme vorgehalten worden wären. Der darin zum Ausdruck kommenden Verkennung der Voraussetzungen der Teilnahmepflicht des Arbeitslosen entspricht auch der aktenkundige Inhalt der automationsunterstützt geführten Aufzeichnungen über die Beratungsgespräche mit der Beschwerdeführerin, in denen sich von der Meldung der Beschwerdeführerin als arbeitslos am 31. Mai 1995 bis zur Aufnahme der Niederschrift am 26. Februar 1996 kein Hinweis auf einen Vermittlungsversuch, zu einer Vorsprache der Beschwerdeführerin am 30. November 1995 die Formulierung, es sei ihr "zur Unterstützung bei der Arbeitssuche bzw. Orientierung das MPZ-Freistadt ab 22. Jänner 1996 angeboten" worden, und am 26. Februar 1996 die - auch auf der Rückseite der Niederschrift verwendete - Formulierung findet, die Beschwerdeführerin hätte am 22. Jänner 1996 "beim MPZ in Freistadt einsteigen können" und habe "dieses Angebot" abgelehnt. Dass der Beschwerdeführerin die ihr "angebotene" Maßnahme überhaupt unter Hinweis auf die Verbindlichkeit des diesbezüglichen "Auftrages" zugewiesen wurde, kann bei dieser Aktenlage nur angenommen werden, weil sich die "Berufung" vom 30. Jänner 1996 allem Anschein nach gegen ein diesbezügliches Schreiben richtete (ein offenbar gleichartiges Schreiben vom 29. April 1996 ist aktenkundig) und in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin der im Bescheid behauptete "Auftrag" erteilt wurde (vgl. zum Erfordernis der Zuweisung zur Maßnahme etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 98/08/0220). Das Fehlen der Feststellungen über die Voraussetzungen der Teilnahmepflicht belastet den angefochtenen Bescheid aber mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde den Behauptungen der Beschwerdeführerin über die gesundheitliche Unzumutbarkeit der Maßnahme nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Form entgegengetreten ist. Das von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Antragstellung beigebrachte Gutachten betraf im Wesentlichen die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als Kellnerin oder in Tätigkeiten mit vergleichbaren körperlichen Belastungen tätig sein könne, und nicht die Frage, ob es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Wirbelsäulenschäden in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar sei, an einem (im Gegensatz zu einem Abendkurs) offenbar ganztägigen schulmäßigen Unterricht in sitzender Körperhaltung teilzunehmen. Aus den aktenkundigen Aufzeichnungen über die Beratungsgespräche geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon in einem Gespräch am 14. September 1995 angab, eine in Bezug auf die Körperhaltung "abwechslungsreiche" Tätigkeit ("sitzend-gehend-stehend") anzustreben, wobei etwa an einen Bürohilfsdienst gedacht war. Wenn die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund im Berufungsverfahren die Behauptung aufstellte, der Privatgutachter habe ihr "bestätigt", dass ihre Beschwerden auch bei (gemeint wohl: dauerhaft) sitzender Arbeitshaltung auftreten würden, so bestand für die belangte Behörde in dieser Frage - wie in der Beschwerde unter wiederholtem Hinweis auf die im Berufungsverfahren erhobene Behauptung über eine derartige Äußerung des Gutachters zutreffend dargelegt wird - kein "Ermessensspielraum", sondern das Erfordernis einer sachverhaltsmäßigen Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Bei tatsächlichem Zutreffen des von der Beschwerdeführerin eingenommenen Standpunktes, die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme sei ihr gesundheitlich nicht zumutbar gewesen, wäre in weiterer Folge allenfalls auch zu prüfen gewesen, ob die Leistungsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit noch gegeben war.

Die belangte Behörde hat sich stattdessen über die Bezugnahme auf die angebliche Äußerung des Gutachters stillschweigend hinweggesetzt und der Beschwerdeführerin - bezogen auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens - abgesehen von dem Hinweis auf den vermeintlichen "Ermessensspielraum" und dem noch zu erörternden Argument, die Beschwerdeführerin hätte dem Kurs auch "teilweise in stehender Haltung" folgen können, im Wesentlichen nur den von ihr angegebenen Besuch der "Abend-HAK" entgegengehalten, was ohne einen konkreten Vergleich der Beanspruchungen (tägliche Gesamtdauer, Zahl und Lagerung der Pausen) und ohne Auseinandersetzung mit dem behaupteten Inhalt der mündlichen Äußerung des Gutachters nicht schlüssig ist. In rechtlicher Hinsicht ist aber darauf zu verweisen, dass der Besuch der Abendschule (der nach dem Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/08/0097, und der dort zitierten Vorjudikatur nicht unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren ist) auch unter Inkaufnahme objektiv unzumutbarer Schmerzen stattgefunden haben konnte, so wie es auch möglich ist, dass ein Arbeitsunfähiger auf Kosten seiner Gesundheit in einem Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0083).

In Bezug auf das Begründungselement, die Beschwerdeführerin hätte der Wiedereingliederungsmaßnahme auch "teilweise in stehender Haltung" folgen können, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin nicht nur im Berufungsverfahren von der belangten Behörde dies nicht vorgehalten worden war (abgesehen von den Pausen "ausschließlich sitzende Arbeitshaltung"), sondern es im hier gegebenen Zusammenhang auch darauf ankommt, ob der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verweigerung der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bekannt war, dass sie den Darbietungen nicht in ausschließlich sitzender Körperhaltung zu folgen haben würde (vgl. insofern das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/08/0071). In Bezug auf die gesundheitliche Zumutbarkeit der Maßnahme, deren Fehlen im Sinne des Gesetzes ein wichtiger Grund gewesen wäre, an der Maßnahme nicht teilzunehmen (vgl. zu diesem Tatbestandselement allgemein das Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/08/0304, mit weiteren Nachweisen), hat die belangte Behörde daher im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und ihre Entscheidung nicht hinlänglich begründet.

Der angefochtene Bescheid war jedoch in vorrangiger Wahrnehmung der im Fehlen der Feststellungen über die Voraussetzungen der Teilnahmepflicht der Beschwerdeführerin liegenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080210.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten