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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TabakG 1995 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/11/0209 E 21. September 2010 RS 4Stammrechtssatz
Die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (§ 13a TabakG 1995) beziehen sich erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind. Anders verlören die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (Abs. 2) und Räume bzw. Haupträume (Abs. 2 bis 5) ihren Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110137.X01Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013