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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TabakG 1995 §13a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/11/0235 E 17. Juni 2013 RS 8(hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Insbesondere vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahme-Prinzips, das nunmehr auch in Betrieben des Gastgewerbes ein grundsätzliches Rauchverbot festlegt und Rauchen nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten "Raucherzimmern" zulässt, muss davon ausgegangen werden, dass die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der - wie im Beschwerdefall - betreten werden muss, um in jenen Bereich zu gelangen, der rauchfrei zu halten ist, unzulässig ist. Dies entspricht insoweit auch dem Verständnis des (nach § 13a Abs. 2 zwingend rauchfrei zu haltenden) "Hauptraums", bei dessen Festlegung als wichtige Kriterien nach den Erläuterungen (RV 610 BlgNR. 23.GP, 6) nicht nur Flächengröße und Ausstattung, sondern auch Lage und Zugänglichkeit heranzuziehen sind, was nur bedeuten kann, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der - grundsätzlich rauchfrei zu haltende - Bereich nur über den "Raucherraum" zugänglich ist. Letztlich legen dies auch die Regelungen der auf Basis von § 13b Abs. 5 TabakG erlassenen NKV 2009 nahe.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110045.X02Im RIS seit
28.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013