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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TabakG 1995 §13a Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat ihre Beurteilung, dass nicht der hintere Gastraum, sondern der Barraum, der vom Rauchverbot des § 13a TabakG 1995 erfasst sei, als Hauptraum anzusehen sei, nicht zuletzt auf die Überlegung gestützt, dass nur von diesem Raum aus der hintere Gastraum sowie die Toiletteanlagen zu erreichen wären. Damit befindet sich die Behörde im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 17. Juni 2013, 2012/11/0235)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110045.X01Im RIS seit
28.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013