Norm
StPO §363a Abs1Rechtssatz
§ 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128957Im RIS seit
04.09.2013Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021