RS Vwgh 2013/7/24 2011/11/0164

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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L10106 Stadtrecht Steiermark
L94306 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs3;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2 Z3;
Statut Graz 1967 §3;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 2 Z. 3 zweiter Satz des Stmk RettungsdienstG 1990 erlaubt eine Anerkennung nur für wenigstens einen ganzen politischen Bezirk (als kleinste Einheit). Die Stadtbezirke, in welche die Landeshauptstadt Graz, eine Stadt mit eigenem Statut (vgl. Art. 116 Abs. 3 letzter Satz B-VG), gemäß § 3 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 unterteilt ist, stellen keine politischen Bezirke iSd § 3 Abs. 2 Z. 3 des Stmk RettungsdienstG dar, welches zweifelsfrei an die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Sprengel der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark (hier die VO LGBl. Nr. 97/2007) anknüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110164.X05

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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