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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
B-VG Art116 Abs3;Rechtssatz
§ 3 Abs. 2 Z. 3 zweiter Satz des Stmk RettungsdienstG 1990 erlaubt eine Anerkennung nur für wenigstens einen ganzen politischen Bezirk (als kleinste Einheit). Die Stadtbezirke, in welche die Landeshauptstadt Graz, eine Stadt mit eigenem Statut (vgl. Art. 116 Abs. 3 letzter Satz B-VG), gemäß § 3 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 unterteilt ist, stellen keine politischen Bezirke iSd § 3 Abs. 2 Z. 3 des Stmk RettungsdienstG dar, welches zweifelsfrei an die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Sprengel der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark (hier die VO LGBl. Nr. 97/2007) anknüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110164.X05Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014