RS OGH 2013/7/4 12Os70/13f

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Veröffentlicht am 04.07.2013
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Norm

StPO §263

Rechtssatz

§ 263 StPO ist immer dann anzuwenden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung einer von der verhandelten Anklage nicht erfassten Tat beschuldigt wird, auch wenn diese andere Tat der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war. Der Verlust des Verfolgungsrechts mangels Ausdehnung der Anklage tritt allerdings nur hinsichtlich einer Tat ein, zu deren Verfolgung der Ankläger im Zeitpunkt der Hauptverhandlung berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 70/13f
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 70/13f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128938

Im RIS seit

21.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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