Norm
StPO §263Rechtssatz
§ 263 StPO ist immer dann anzuwenden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung einer von der verhandelten Anklage nicht erfassten Tat beschuldigt wird, auch wenn diese andere Tat der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war. Der Verlust des Verfolgungsrechts mangels Ausdehnung der Anklage tritt allerdings nur hinsichtlich einer Tat ein, zu deren Verfolgung der Ankläger im Zeitpunkt der Hauptverhandlung berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128938Im RIS seit
21.08.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013