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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation; keine ausreichende Begründung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Ausweisung trotz Schwangerschaft der in Österreich lebenden EhefrauRechtssatz
Der AsylGH ist zunächst zutreffend vom Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Österreich ausgegangen. Er ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seiner Ehefrau nur deshalb nicht zusammenlebe, weil ihnen dies mangels einer geeigneten Wohnung nicht möglich sei und sie (im Rahmen der Grundversorgung) schon einen Antrag auf Zuweisung einer solchen gestellt hätten, nicht entgegen getreten. Somit war im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend und nur auf Grund äußerer Notwendigkeiten getrennt von seiner - mittlerweile bei ihm wohnenden - Ehefrau lebte.
Der AsylGH hat jedoch bei der - im Wege der Anwendung des §10 Abs2 Z2 AsylG 2005 von ihm durchgeführten - Prüfung der Verhältnismäßigkeit des damit bewirkten Eingriffes in das durch Art8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers den von ihm festgestellten Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt von diesem schwanger war, bei der Interessenabwägung zwar berücksichtigt. Im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Ausweisung war es indessen absehbar, dass der Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes werden würde. Davon ausgehend hätte der AsylGH eingehend begründen müssen, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten ist.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2430.2011Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014