RS OGH 2013/7/16 5Ob120/13b

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Veröffentlicht am 16.07.2013
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Norm

NO §89b

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass sich für das Vorliegen einer Beurkundung gemäß § 89b NO die bestätigten Tatsachen aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben müssen. Ist das der Fall, ersetzt die Bestätigung im Grundbuchsverfahren die Vorlage der Urschrift der betreffenden Urkunde. Eine Bestätigung über Tatsachen, die sich aus Privaturkunden ergeben, die nicht Teil von Gerichts- oder Verwaltungsakten sind, ist hingegen von § 89b NO nicht erfasst. Damit kommt dem Inhalt einer Privaturkunde keine größere Glaubwürdigkeit zu, nur weil aufgrund einer solchen hierüber eine notarielle Bestätigung ausgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 120/13b
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 120/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128960

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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