RS Vfgh 2013/6/29 U674/2012

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Veröffentlicht am 29.06.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 1997 §3, §7, §8
AsylG 2005 §75 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt D, Art5
Statusrichtlinie 2004/83/EG Art2, Art12 Abs1, Art38

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines staatenlosen Palästinensers wegen objektiver Willkür infolge Verkennung der durch die Rechtsprechung des EuGH geklärten Rechtslage; Vorliegen eines Asylausschlussgrundes auch bei den Beistand der UNRWA kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch nehmenden Personen; "ipso facto"-Schutz der Statusrichtlinie infolge Wegfalls des Beistands "aus irgendeinem Grund" nicht ausschließlich bei Vorliegen individueller Verfolgung

Rechtssatz

Da der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine Registrierungskarte der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention) vorgelegt hat, war für die Entscheidung des AsylGH die Auslegung des Art12 Abs1 Status-RL jedenfalls von Bedeutung.

Der AsylGH geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass es für die Anwendbarkeit von Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL notwendig wäre, dass der Beschwerdeführer aktuell den Schutz und Beistand seitens der UNRWA tatsächlich in Anspruch nimmt, was beim Beschwerdeführer (der sich nicht im Mandatsgebiet der UNRWA, sondern in Österreich aufhält) nicht der Fall sei. Im Gegensatz dazu entschied der EuGH in seinem am 19.12.2012 ergangenen Urteil Rs C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua, Rz 52, dass Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL so auszulegen ist, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in dieser Bestimmung nicht nur bei den Personen vorliegt, die zur Zeit den Beistand der UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben.

Der AsylGH geht weiters davon aus, dass dem Beschwerdeführer "ipso facto"-Schutz nicht zukomme, weil es ihm nicht aus Gründen individueller Verfolgung unmöglich sei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dort wiederum den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz dazu siehe EuGH 19.12.2012, Rs C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua, Rz 61.

Siehe im Übrigen U706/2012, E v 29.06.2013.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, EU-Recht Richtlinie, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U674.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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