RS Vwgh 2013/7/24 2011/11/0049

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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L94409 Krankenanstalt Spital Wien
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §55 Abs2;
KAG Wr 1958;
KAG Wr 1987 §26 litg;
KAG Wr 1987 §68 Abs2;
KAKuG 2001 §16;
KAKuG 2001 §63 Abs2;

Rechtssatz

Da die von der Bfin betriebene private Krankenanstalt unstrittig die Voraussetzung nach § 26 lit. g Wr. KAG 1987 nicht erfüllt, könnte sie nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie, wie es die Übergangsbestimmung des § 68 Abs. 2 Wr KAG 1987 erfordert, "bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden" wäre, wobei sich das Wort "bisher" auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wiener Krankenanstaltengesetzes am 30. Jänner 1958 bezieht. Der Beschwerde ist einzuräumen, dass es vor dem Inkraftreten des KAG und des Wr KAG 1987 für private Krankenanstalten keine Verpflichtung zur Erlassung einer Satzung gegeben hat. Daraus folgt aber nicht, dass in Fällen, in denen Rechtsträger einer vor dem Stichtag 30. Jänner 1958 betriebenen privaten Krankenanstalt ein Verein war, die Satzungen des Vereins für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit der Krankenanstalt ausschlaggebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110049.X01

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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