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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenLeitsatz
Keine Folge mangels hinreichender KonkretisierungRechtssatz
Vorschreibung einer Kriegsopferabgabe iHv € 700,- zzgl eines Säumniszuschlags und eines Verspätungszuschlags für einen an einem näher bezeichneten Standort in Feldkirch betriebenen Wettterminal für den Zeitraum September 2012 gem §1 Abs1, §2 Abs4 und §3 Abs4 Vlbg KriegsopferabgabeG idF LGBl 11/2012.
Die antragstellende Gesellschaft tut nicht substantiiert dar, warum sich gerade durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Kriegsopferabgabe unverhältnismäßige Nachteile für die antragstellende Gesellschaft als Folge der Entrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kriegsopferabgabe ergeben würden. Das Vorbringen, wonach weitere zukünftige Vorschreibungen - also für weitere Zeiträume, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind - existenzgefährdende Folgen für die antragstellende Gesellschaft haben würden, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B576.2013Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013