Norm
ZPO §10Rechtssatz
Eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden (hier: Vertretungs-) Kosten im Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (hier: nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO) vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2013:RFE0100019Im RIS seit
16.09.2013Zuletzt aktualisiert am
16.09.2013